Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 2. System. Die lästigen sacra gingen noch auf den Erbverträge kannte das Römische Recht §. 73. b. Andere Verordnungen hingen davon noch E 5
Periode 2. Syſtem. Die laͤſtigen ſacra gingen noch auf den Erbvertraͤge kannte das Roͤmiſche Recht §. 73. b. Andere Verordnungen hingen davon noch E 5
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Periode 2. Syſtem.
Die laͤſtigen ſacra gingen noch auf den
Erben uͤber; als ein Ausweg dagegen kom-
men ſenes coëmptionales vor, die man noch
nicht erklaͤren kann. — Sonſt war die An-
tretung einer Erbſchaft noch immer gar ſehr be-
denklich, weil der Erbe auch diejenigen Schul-
den bezahlen mußte, wozu das Vermoͤgen nicht
hinreichte. Daher die weitlaͤuftigen Lehren
von der Annahme, der Subſtitution u. ſ. w.
Erbvertraͤge kannte das Roͤmiſche Recht
auch jetzt noch nicht. Man hielt ein Rechts-
geſchaͤft fuͤr aͤußerſt unſchicklich, das ſo offen-
bar nur darauf gegangen waͤre, den jetzigen
guten Willen eines Roͤmers zu benutzen, zu
machen, daß er dieſen nicht aͤndern koͤnnte,
auch wenn man ihn weit nicht mehr verdiene.
§. 73.
b. Andere Verordnungen hingen davon
ab, daß das Teſtament ganz foͤrmlich gemacht
war, und daß ſich ein Erbe dazu fand. Co-
dicilli waren noch bloße Billets, und was
der Generoſitaͤt des Erben uͤberlaſſen war
(fidei commiſſum) darauf konnte man nicht
klagen. Außer den Befehlen uͤber die Tutel,
auch des weiblichen Geſchlechts, und außer
den Manumiſſionen enthielt ein Teſtament
gewoͤhnlich auch Legate, und ſo lange das Recht
noch
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