Die Ordnung des Edicts ist also die wah- re Regel:
1. contra tabulas für einen suus oder emancipatus, der im Testamente stillschwei- gend übergangen war. Der suus war Civil- Erbe, der emancipatus nicht; dieser durfte also nicht, wie jener, die bonorum possessio versäumen. Wer ausdrücklich enterbt war, focht das Testament mit der querela inoffi- ciosi an, über welche die centumviri erkann- ten. Auf jeden Fall war der Emancipirte schuldig, wenn er die Nachtheile der Eman- cipation nicht dulden wollte, auch die Vorthei- le aufzugeben, und seinen Bruder an allem, was er sich erworben hatte, Theil nehmen zu lassen (Collatio).
2. secundum tabulas, auch wenn keine mancipatio familiae vorgegangen war, so- bald sich so viele Siegel fanden, als das Ge- setz, man weiß nicht welches? erforderte. Ein solches Testament konnte nur ein Römer, ein paterfamilias pubes machen, oder eine Römerinn mit Zuziehung ihres Tutor's. Auf die lex Voconia, also auf das Geschlecht des Erben, sah man nicht mehr.
3. ab intestato.
Vnde liberi, wie contra tabulas.
Vnde
E 4
Periode 2. Syſtem.
§. 71.
Die Ordnung des Edicts iſt alſo die wah- re Regel:
1. contra tabulas fuͤr einen ſuus oder emancipatus, der im Teſtamente ſtillſchwei- gend uͤbergangen war. Der ſuus war Civil- Erbe, der emancipatus nicht; dieſer durfte alſo nicht, wie jener, die bonorum poſſeſſio verſaͤumen. Wer ausdruͤcklich enterbt war, focht das Teſtament mit der querela inoffi- cioſi an, uͤber welche die centumviri erkann- ten. Auf jeden Fall war der Emancipirte ſchuldig, wenn er die Nachtheile der Eman- cipation nicht dulden wollte, auch die Vorthei- le aufzugeben, und ſeinen Bruder an allem, was er ſich erworben hatte, Theil nehmen zu laſſen (Collatio).
2. ſecundum tabulas, auch wenn keine mancipatio familiae vorgegangen war, ſo- bald ſich ſo viele Siegel fanden, als das Ge- ſetz, man weiß nicht welches? erforderte. Ein ſolches Teſtament konnte nur ein Roͤmer, ein paterfamilias pubes machen, oder eine Roͤmerinn mit Zuziehung ihres Tutor’s. Auf die lex Voconia, alſo auf das Geſchlecht des Erben, ſah man nicht mehr.
3. ab inteſtato.
Vnde liberi, wie contra tabulas.
Vnde
E 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0083"n="71"/><fwplace="top"type="header">Periode 2. Syſtem.</fw><lb/><divn="4"><head>§. 71.</head><lb/><p>Die Ordnung des Edicts iſt alſo die wah-<lb/>
re Regel:</p><lb/><p>1. <hirendition="#aq">contra tabulas</hi> fuͤr einen <hirendition="#aq">ſuus</hi> oder<lb/><hirendition="#aq">emancipatus,</hi> der im Teſtamente ſtillſchwei-<lb/>
gend uͤbergangen war. Der <hirendition="#aq">ſuus</hi> war Civil-<lb/>
Erbe, der <hirendition="#aq">emancipatus</hi> nicht; dieſer durfte<lb/>
alſo nicht, wie jener, die <hirendition="#aq">bonorum poſſeſſio</hi><lb/>
verſaͤumen. Wer ausdruͤcklich enterbt war,<lb/>
focht das Teſtament mit der <hirendition="#aq">querela inoffi-<lb/>
cioſi</hi> an, uͤber welche die <hirendition="#aq">centumviri</hi> erkann-<lb/>
ten. Auf jeden Fall war der Emancipirte<lb/>ſchuldig, wenn er die Nachtheile der Eman-<lb/>
cipation nicht dulden wollte, auch die Vorthei-<lb/>
le aufzugeben, und ſeinen Bruder an allem,<lb/>
was er ſich erworben hatte, Theil nehmen<lb/>
zu laſſen <hirendition="#aq">(Collatio).</hi></p><lb/><p>2. <hirendition="#aq">ſecundum tabulas,</hi> auch wenn keine<lb/><hirendition="#aq">mancipatio familiae</hi> vorgegangen war, ſo-<lb/>
bald ſich ſo viele Siegel fanden, als das Ge-<lb/>ſetz, man weiß nicht welches? erforderte.<lb/>
Ein ſolches Teſtament konnte nur ein Roͤmer,<lb/>
ein <hirendition="#aq">paterfamilias pubes</hi> machen, oder eine<lb/>
Roͤmerinn mit Zuziehung ihres Tutor’s. Auf<lb/>
die <hirendition="#aq">lex Voconia,</hi> alſo auf das Geſchlecht des<lb/>
Erben, ſah man nicht mehr.</p><lb/><p>3. <hirendition="#aq">ab inteſtato.</hi></p><lb/><p><hirendition="#c"><hirendition="#aq">Vnde liberi,</hi> wie <hirendition="#aq">contra tabulas.</hi></hi></p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">E 4</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">Vnde</hi></fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[71/0083]
Periode 2. Syſtem.
§. 71.
Die Ordnung des Edicts iſt alſo die wah-
re Regel:
1. contra tabulas fuͤr einen ſuus oder
emancipatus, der im Teſtamente ſtillſchwei-
gend uͤbergangen war. Der ſuus war Civil-
Erbe, der emancipatus nicht; dieſer durfte
alſo nicht, wie jener, die bonorum poſſeſſio
verſaͤumen. Wer ausdruͤcklich enterbt war,
focht das Teſtament mit der querela inoffi-
cioſi an, uͤber welche die centumviri erkann-
ten. Auf jeden Fall war der Emancipirte
ſchuldig, wenn er die Nachtheile der Eman-
cipation nicht dulden wollte, auch die Vorthei-
le aufzugeben, und ſeinen Bruder an allem,
was er ſich erworben hatte, Theil nehmen
zu laſſen (Collatio).
2. ſecundum tabulas, auch wenn keine
mancipatio familiae vorgegangen war, ſo-
bald ſich ſo viele Siegel fanden, als das Ge-
ſetz, man weiß nicht welches? erforderte.
Ein ſolches Teſtament konnte nur ein Roͤmer,
ein paterfamilias pubes machen, oder eine
Roͤmerinn mit Zuziehung ihres Tutor’s. Auf
die lex Voconia, alſo auf das Geſchlecht des
Erben, ſah man nicht mehr.
3. ab inteſtato.
Vnde liberi, wie contra tabulas.
Vnde
E 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/83>, abgerufen am 21.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.