Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. es hing von der Frau ab, wie viel von demIhrigen sie dem Manne anvertrauen wollte (dotem dicere). Fast in jeder Familie wa- ren zweyerley Güter, weil man beynahe dar- auf rechnen konnte, daß diese Verbindung nicht lebenslänglich seyn würde. Die Ehe zur linken Hand (concubinatus) war noch nicht ausgebildet. Bey dem Anfange der laxen Ehe waren Eben so war die Scheidung eine bloße §. 65. 4. Vormund und Schutzbedürftige. Auch Zu der Ernennung im Testamente, oder Atilia
Theil I. bis Juſtinian. es hing von der Frau ab, wie viel von demIhrigen ſie dem Manne anvertrauen wollte (dotem dicere). Faſt in jeder Familie wa- ren zweyerley Guͤter, weil man beynahe dar- auf rechnen konnte, daß dieſe Verbindung nicht lebenslaͤnglich ſeyn wuͤrde. Die Ehe zur linken Hand (concubinatus) war noch nicht ausgebildet. Bey dem Anfange der laxen Ehe waren Eben ſo war die Scheidung eine bloße §. 65. 4. Vormund und Schutzbeduͤrftige. Auch Zu der Ernennung im Teſtamente, oder Atilia
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Theil I. bis Juſtinian.
es hing von der Frau ab, wie viel von dem
Ihrigen ſie dem Manne anvertrauen wollte
(dotem dicere). Faſt in jeder Familie wa-
ren zweyerley Guͤter, weil man beynahe dar-
auf rechnen konnte, daß dieſe Verbindung
nicht lebenslaͤnglich ſeyn wuͤrde. Die Ehe
zur linken Hand (concubinatus) war noch
nicht ausgebildet.
Bey dem Anfange der laxen Ehe waren
gar keine Feyerlichkeiten noͤthig.
Eben ſo war die Scheidung eine bloße
Privat-Sache. Nicht ſelten war nun von
Entwendungen (res amotae) und Schenkun-
gen waͤhrend der Ehe, die Rede.
§. 65.
4. Vormund und Schutzbeduͤrftige. Auch
hier hatte das weibliche Geſchlecht nun mehr
Freyheit. Zwar bey ſehr wichtigen Handlun-
gen brauchte jede Frau, die nicht filiafamilias
ihres Vaters oder ihres Mannes war, die
feyerliche Einwilligung (auctoritas) ihres Tu-
tors. Aber oft hatte ſie das Recht, ihn ab-
zudanken und einen gefaͤlligern anzunehmen.
Zu der Ernennung im Teſtamente, oder
in den 12 Tafeln ſelbſt, welche man nicht
nur auf Agnaten, ſondern auch auf Patronen
zog, kam noch die in Gemaͤßheit der lex
Atilia
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