Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 2. System. auch bestimmte Dienste zu fordern, dahervielleicht schon jetzt die assignatio libertorum. §. 63. 2. Väter und Kinder. Den Rechten Man erlangte die väterliche Gewalt noch Die väterliche Gewalt währte Zeitlebens, §. 64. 3. Mann und Frau. Die alte strenge es
Periode 2. Syſtem. auch beſtimmte Dienſte zu fordern, dahervielleicht ſchon jetzt die aſſignatio libertorum. §. 63. 2. Vaͤter und Kinder. Den Rechten Man erlangte die vaͤterliche Gewalt noch Die vaͤterliche Gewalt waͤhrte Zeitlebens, §. 64. 3. Mann und Frau. Die alte ſtrenge es
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Periode 2. Syſtem.
auch beſtimmte Dienſte zu fordern, daher
vielleicht ſchon jetzt die aſſignatio libertorum.
§. 63.
2. Vaͤter und Kinder. Den Rechten
nach war dieſes Verhaͤltniß noch ganz das
alte, aber wahrer Verkauf war nun wohl ſo
ſelten, als Hinrichtung. Das Vermoͤgen
des Sohnes gehoͤrte noch ganz ohne Unter-
ſchied dem Vater.
Man erlangte die vaͤterliche Gewalt noch
wie vorher durch eine Roͤmiſche Ehe, und
durch Adoption und Arrogation, aber noch
nicht durch Legitimation. Alumni kommen
noch nicht vor.
Die vaͤterliche Gewalt waͤhrte Zeitlebens,
wenn nicht eine Emancipation, jetzt eine bloße
Ceremonie, ſie endigte; obgleich die natuͤrliche
Veranlaſſung zu der langen Dauer aufgehoͤrt
hatte.
§. 64.
3. Mann und Frau. Die alte ſtrenge
Ehe mußte ſeltener werden, da keine Frauens-
perſon, die eigenes Vermoͤgen hat, bey ver-
derbten Sitten ſich leicht entſchlieſſen wird,
beynahe die Sklavinn ihres Mannes zu ſeyn.
Die Rechte der Ehe wurden nun verabredet,
es
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