gewesen waren, vermehrte sich, und einigen war das aerarium (nicht blos der Schatz, sondern auch das Archiv) anvertraut.
Die Volkstribunen bekamen Sitz und Stimme im Senate, und mußten nachher aus den plebejischen Senatoren gewählt wer- den.
§. 46.
Die theils vorübergehenden theils weni- ger bedeutenden Aemter der tribuni militum consulari potestate, und der Triumviri capi- tales, monetales u. s. w. interessiren bey der Rechtsgeschichte weniger, als die Privatper- sonen, aus welchen die Criminal und Civilge- richte besetzt wurden. In peinlichen Sachen wurden die Urtheiler aus Decurien ausgesucht, in welche anfangs nur Senatoren, nachher gegen das Ende dieser Periode auch equi- tes kamen. Ueber Civilprocesse, bey welchen mehr Rechtssätze, als nur einzele Thatsachen, oder als der Besitz, streitig waren, erkannten Gerichte, die der Prätor oder ein Decemvir litibus judicandis aus dem Corps der 105 Centumviri bestellte, oder dirigirte (consi- lium, hasta centumviralis). Es ist aber in dieser ganzen Lehre noch vieles dunkel.
§. 47.
Theil I. bis Juſtinian.
geweſen waren, vermehrte ſich, und einigen war das aerarium (nicht blos der Schatz, ſondern auch das Archiv) anvertraut.
Die Volkstribunen bekamen Sitz und Stimme im Senate, und mußten nachher aus den plebejiſchen Senatoren gewaͤhlt wer- den.
§. 46.
Die theils voruͤbergehenden theils weni- ger bedeutenden Aemter der tribuni militum conſulari poteſtate, und der Triumviri capi- tales, monetales u. ſ. w. intereſſiren bey der Rechtsgeſchichte weniger, als die Privatper- ſonen, aus welchen die Criminal und Civilge- richte beſetzt wurden. In peinlichen Sachen wurden die Urtheiler aus Decurien ausgeſucht, in welche anfangs nur Senatoren, nachher gegen das Ende dieſer Periode auch equi- tes kamen. Ueber Civilproceſſe, bey welchen mehr Rechtsſaͤtze, als nur einzele Thatſachen, oder als der Beſitz, ſtreitig waren, erkannten Gerichte, die der Praͤtor oder ein Decemvir litibus judicandis aus dem Corps der 105 Centumviri beſtellte, oder dirigirte (conſi- lium, haſta centumviralis). Es iſt aber in dieſer ganzen Lehre noch vieles dunkel.
§. 47.
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Theil I. bis Juſtinian.
geweſen waren, vermehrte ſich, und einigen
war das aerarium (nicht blos der Schatz,
ſondern auch das Archiv) anvertraut.
Die Volkstribunen bekamen Sitz und
Stimme im Senate, und mußten nachher
aus den plebejiſchen Senatoren gewaͤhlt wer-
den.
§. 46.
Die theils voruͤbergehenden theils weni-
ger bedeutenden Aemter der tribuni militum
conſulari poteſtate, und der Triumviri capi-
tales, monetales u. ſ. w. intereſſiren bey der
Rechtsgeſchichte weniger, als die Privatper-
ſonen, aus welchen die Criminal und Civilge-
richte beſetzt wurden. In peinlichen Sachen
wurden die Urtheiler aus Decurien ausgeſucht,
in welche anfangs nur Senatoren, nachher
gegen das Ende dieſer Periode auch equi-
tes kamen. Ueber Civilproceſſe, bey welchen
mehr Rechtsſaͤtze, als nur einzele Thatſachen,
oder als der Beſitz, ſtreitig waren, erkannten
Gerichte, die der Praͤtor oder ein Decemvir
litibus judicandis aus dem Corps der 105
Centumviri beſtellte, oder dirigirte (conſi-
lium, haſta centumviralis). Es iſt aber in
dieſer ganzen Lehre noch vieles dunkel.
§. 47.
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/50>, abgerufen am 21.02.2025.
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