Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. §. 31. b. Obligatio ex delicto. Sie ging fast §. 32. 3. Verlassenschaften. Letzter Wille und a. Testamente. Ueber ihre Form war noch
Theil I. bis Juſtinian. §. 31. b. Obligatio ex delicto. Sie ging faſt §. 32. 3. Verlaſſenſchaften. Letzter Wille und a. Teſtamente. Ueber ihre Form war noch
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 31.
b. Obligatio ex delicto. Sie ging faſt
immer auf mehrfachen Erſatz und ſie konnte
darauf gehen, weil in einem Lande, wo Skla-
verey Statt findet, auch der aͤrmſte Verbre-
cher an ſeinem eigenen Koͤrper ein Capital hat.
Sehr viele unerlaubte Handlungen wurden
gar nicht ſo angeſehen, als ob der Staat un-
mittelbar dabey intereſſirt ſey, es war bloß
Sache des Beleidigten, der daruͤber Verab-
redungen traf, welche er wollte. So bey Dieb-
ſtahl und Raub, (furtum) Verwundung u.
ſ. w. Noxia eines filiusfam. oder Sklaven
und pauperies eines Thiers.
§. 32.
3. Verlaſſenſchaften. Letzter Wille und
geſetzliche Erbfolge waren ſich ſo entgegenge-
ſtellt, daß letztere nicht Statt fand, ſo bald
im mindeſten etwas giltig diſponirt war. Da-
her der Grundſatz: Nemo poteſt pro parte
teſtatus, pro parte inteſtatus decedere, weil
ſchon nach den Worten der XII Tafeln die
Inteſtaterbfolge bloß ſubſidiariſch war. —
Uebrigens iſt von keinem Erbrechte die Rede,
wenn nicht ein Hausvater geſtorben iſt.
a. Teſtamente. Ueber ihre Form war
gar nichts verordnet, und man weiß nicht, ob
noch
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