Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. §. 28. 4. Tutel. Auch dieses Recht war nicht Die Tutel wegen des Alters hörte mit §. 29. B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein, 1. Jus in rem. Viele Sachen konnten sie
Theil I. bis Juſtinian. §. 28. 4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit §. 29. B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein, 1. Jus in rem. Viele Sachen konnten ſie
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0034" n="22"/> <fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 28.</head><lb/> <p>4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht<lb/> blos zum Beſten des Schutzbeduͤrftigen. Es<lb/> erſtreckte ſich wohl ſchon damahls nicht blos<lb/> uͤber Unmuͤndige, und unter dem Nahmen<lb/><hi rendition="#aq">cura</hi> uͤber Wahnſinnige, und erklaͤrte Ver-<lb/> ſchwender, ſondern auch uͤber das ganze weib-<lb/> liche Geſchlecht, ſo oft dieſe Perſonen keinen<lb/> Vater und keinen Ehemann hatten. Es<lb/> kommt nur Tutel aus einem Teſtamente des<lb/> Vaters, und kraft der Verwandſchaft vor,<lb/> wohin zwar auch Freylaſſung, aber nicht ge-<lb/> meinſchaftliche Herkunft durch Weibsperſonen,<lb/> gehoͤrte, und das Recht des erſten Staats-<lb/> bedienten einen Vormund zu ernennen war<lb/> noch unbeſtimmt.</p><lb/> <p>Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit<lb/> der Pubertaͤt voͤllig auf, fuͤr welche man aber<lb/> noch keine allgemeine Regel hatte.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 29.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Sachen-Recht, oder Mein und Dein,<lb/> und was dazu gehoͤrt.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#aq">Jus in rem.</hi> Viele Sachen konnten<lb/> kein Theil eines Privatvermoͤgens werden,<lb/> weil ſie einem Gotte gewidmet <hi rendition="#aq">(ſacrae),</hi> oder<lb/> ſonſt unverletzlich <hi rendition="#aq">(ſanctae),</hi> oder ein Begraͤb-<lb/> niß <hi rendition="#aq">(religioſae)</hi> waren, oder auch nur weil<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſie</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [22/0034]
Theil I. bis Juſtinian.
§. 28.
4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht
blos zum Beſten des Schutzbeduͤrftigen. Es
erſtreckte ſich wohl ſchon damahls nicht blos
uͤber Unmuͤndige, und unter dem Nahmen
cura uͤber Wahnſinnige, und erklaͤrte Ver-
ſchwender, ſondern auch uͤber das ganze weib-
liche Geſchlecht, ſo oft dieſe Perſonen keinen
Vater und keinen Ehemann hatten. Es
kommt nur Tutel aus einem Teſtamente des
Vaters, und kraft der Verwandſchaft vor,
wohin zwar auch Freylaſſung, aber nicht ge-
meinſchaftliche Herkunft durch Weibsperſonen,
gehoͤrte, und das Recht des erſten Staats-
bedienten einen Vormund zu ernennen war
noch unbeſtimmt.
Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit
der Pubertaͤt voͤllig auf, fuͤr welche man aber
noch keine allgemeine Regel hatte.
§. 29.
B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein,
und was dazu gehoͤrt.
1. Jus in rem. Viele Sachen konnten
kein Theil eines Privatvermoͤgens werden,
weil ſie einem Gotte gewidmet (ſacrae), oder
ſonſt unverletzlich (ſanctae), oder ein Begraͤb-
niß (religioſae) waren, oder auch nur weil
ſie
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |