Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

Bild:
<< vorherige Seite
Theil I. bis Justinian.
§. 28.

4. Tutel. Auch dieses Recht war nicht
blos zum Besten des Schutzbedürftigen. Es
erstreckte sich wohl schon damahls nicht blos
über Unmündige, und unter dem Nahmen
cura über Wahnsinnige, und erklärte Ver-
schwender, sondern auch über das ganze weib-
liche Geschlecht, so oft diese Personen keinen
Vater und keinen Ehemann hatten. Es
kommt nur Tutel aus einem Testamente des
Vaters, und kraft der Verwandschaft vor,
wohin zwar auch Freylassung, aber nicht ge-
meinschaftliche Herkunft durch Weibspersonen,
gehörte, und das Recht des ersten Staats-
bedienten einen Vormund zu ernennen war
noch unbestimmt.

Die Tutel wegen des Alters hörte mit
der Pubertät völlig auf, für welche man aber
noch keine allgemeine Regel hatte.

§. 29.

B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein,
und was dazu gehört.

1. Jus in rem. Viele Sachen konnten
kein Theil eines Privatvermögens werden,
weil sie einem Gotte gewidmet (sacrae), oder
sonst unverletzlich (sanctae), oder ein Begräb-
niß (religiosae) waren, oder auch nur weil

sie
Theil I. bis Juſtinian.
§. 28.

4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht
blos zum Beſten des Schutzbeduͤrftigen. Es
erſtreckte ſich wohl ſchon damahls nicht blos
uͤber Unmuͤndige, und unter dem Nahmen
cura uͤber Wahnſinnige, und erklaͤrte Ver-
ſchwender, ſondern auch uͤber das ganze weib-
liche Geſchlecht, ſo oft dieſe Perſonen keinen
Vater und keinen Ehemann hatten. Es
kommt nur Tutel aus einem Teſtamente des
Vaters, und kraft der Verwandſchaft vor,
wohin zwar auch Freylaſſung, aber nicht ge-
meinſchaftliche Herkunft durch Weibsperſonen,
gehoͤrte, und das Recht des erſten Staats-
bedienten einen Vormund zu ernennen war
noch unbeſtimmt.

Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit
der Pubertaͤt voͤllig auf, fuͤr welche man aber
noch keine allgemeine Regel hatte.

§. 29.

B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein,
und was dazu gehoͤrt.

1. Jus in rem. Viele Sachen konnten
kein Theil eines Privatvermoͤgens werden,
weil ſie einem Gotte gewidmet (ſacrae), oder
ſonſt unverletzlich (ſanctae), oder ein Begraͤb-
niß (religioſae) waren, oder auch nur weil

ſie
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0034" n="22"/>
            <fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Ju&#x017F;tinian.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 28.</head><lb/>
              <p>4. Tutel. Auch die&#x017F;es Recht war nicht<lb/>
blos zum Be&#x017F;ten des Schutzbedu&#x0364;rftigen. Es<lb/>
er&#x017F;treckte &#x017F;ich wohl &#x017F;chon damahls nicht blos<lb/>
u&#x0364;ber Unmu&#x0364;ndige, und unter dem Nahmen<lb/><hi rendition="#aq">cura</hi> u&#x0364;ber Wahn&#x017F;innige, und erkla&#x0364;rte Ver-<lb/>
&#x017F;chwender, &#x017F;ondern auch u&#x0364;ber das ganze weib-<lb/>
liche Ge&#x017F;chlecht, &#x017F;o oft die&#x017F;e Per&#x017F;onen keinen<lb/>
Vater und keinen Ehemann hatten. Es<lb/>
kommt nur Tutel aus einem Te&#x017F;tamente des<lb/>
Vaters, und kraft der Verwand&#x017F;chaft vor,<lb/>
wohin zwar auch Freyla&#x017F;&#x017F;ung, aber nicht ge-<lb/>
mein&#x017F;chaftliche Herkunft durch Weibsper&#x017F;onen,<lb/>
geho&#x0364;rte, und das Recht des er&#x017F;ten Staats-<lb/>
bedienten einen Vormund zu ernennen war<lb/>
noch unbe&#x017F;timmt.</p><lb/>
              <p>Die Tutel wegen des Alters ho&#x0364;rte mit<lb/>
der Puberta&#x0364;t vo&#x0364;llig auf, fu&#x0364;r welche man aber<lb/>
noch keine allgemeine Regel hatte.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 29.</head><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Sachen-Recht, oder Mein und Dein,<lb/>
und was dazu geho&#x0364;rt.</p><lb/>
              <p>1. <hi rendition="#aq">Jus in rem.</hi> Viele Sachen konnten<lb/>
kein Theil eines Privatvermo&#x0364;gens werden,<lb/>
weil &#x017F;ie einem Gotte gewidmet <hi rendition="#aq">(&#x017F;acrae),</hi> oder<lb/>
&#x017F;on&#x017F;t unverletzlich <hi rendition="#aq">(&#x017F;anctae),</hi> oder ein Begra&#x0364;b-<lb/>
niß <hi rendition="#aq">(religio&#x017F;ae)</hi> waren, oder auch nur weil<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">&#x017F;ie</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0034] Theil I. bis Juſtinian. §. 28. 4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht blos zum Beſten des Schutzbeduͤrftigen. Es erſtreckte ſich wohl ſchon damahls nicht blos uͤber Unmuͤndige, und unter dem Nahmen cura uͤber Wahnſinnige, und erklaͤrte Ver- ſchwender, ſondern auch uͤber das ganze weib- liche Geſchlecht, ſo oft dieſe Perſonen keinen Vater und keinen Ehemann hatten. Es kommt nur Tutel aus einem Teſtamente des Vaters, und kraft der Verwandſchaft vor, wohin zwar auch Freylaſſung, aber nicht ge- meinſchaftliche Herkunft durch Weibsperſonen, gehoͤrte, und das Recht des erſten Staats- bedienten einen Vormund zu ernennen war noch unbeſtimmt. Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit der Pubertaͤt voͤllig auf, fuͤr welche man aber noch keine allgemeine Regel hatte. §. 29. B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein, und was dazu gehoͤrt. 1. Jus in rem. Viele Sachen konnten kein Theil eines Privatvermoͤgens werden, weil ſie einem Gotte gewidmet (ſacrae), oder ſonſt unverletzlich (ſanctae), oder ein Begraͤb- niß (religioſae) waren, oder auch nur weil ſie

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/34
Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/34>, abgerufen am 21.12.2024.