Der Senat bestand aus lauter Erb-Ari- stocraten §. 9. und 12. die nicht einmahl durch Heyrathen sich mit den Plebejern, ihren Clienten verbinden durften; an seiner Spitze waren die zwey Consuln, welche Quästoren unter sich hatten, oder ein Dictator mit dem magi- ster equitum. Die Consuln ernannte das Volk, den Dictator ein Consul. -- Die Gewalt des Oberhaupts vom Senate begriff die Rechte, welche ehemahls der König ge- habt hatte, und welche in der Folge zum Theil für den Censor und den Prätor abgesondert wurden. Aber eingeschränkt war sie der Re- gel nach durch intercessio paris potestatis, pro- vocatio an das Volk oder die Tribunen, die Auspicien und die invidia, vor welcher der künftige Privat-Mann sich fürchten mußte. -- Jeder erwachsene Patricier scheint Senator gewesen zu seyn. Die Volkstribunen hatten keine Stimme als ihr Veto.
§. 20.
Das Volk versammelte sich nach Centu- rien, oder nach Curien oder nach Tribus.
Comitia centuriata §. 12. hielt der Chef des Senats mit Auspicien §. 11. theils um über irgend einen Antrag §. 10. stimmen zu lassen, theils zur Wahl neuer Consuln, wo-
bey
Periode 1. Syſtem.
Der Senat beſtand aus lauter Erb-Ari- ſtocraten §. 9. und 12. die nicht einmahl durch Heyrathen ſich mit den Plebejern, ihren Clienten verbinden durften; an ſeiner Spitze waren die zwey Conſuln, welche Quaͤſtoren unter ſich hatten, oder ein Dictator mit dem magi- ſter equitum. Die Conſuln ernannte das Volk, den Dictator ein Conſul. — Die Gewalt des Oberhaupts vom Senate begriff die Rechte, welche ehemahls der Koͤnig ge- habt hatte, und welche in der Folge zum Theil fuͤr den Cenſor und den Praͤtor abgeſondert wurden. Aber eingeſchraͤnkt war ſie der Re- gel nach durch interceſſio paris poteſtatis, pro- vocatio an das Volk oder die Tribunen, die Auſpicien und die invidia, vor welcher der kuͤnftige Privat-Mann ſich fuͤrchten mußte. — Jeder erwachſene Patricier ſcheint Senator geweſen zu ſeyn. Die Volkstribunen hatten keine Stimme als ihr Veto.
§. 20.
Das Volk verſammelte ſich nach Centu- rien, oder nach Curien oder nach Tribus.
Comitia centuriata §. 12. hielt der Chef des Senats mit Auſpicien §. 11. theils um uͤber irgend einen Antrag §. 10. ſtimmen zu laſſen, theils zur Wahl neuer Conſuln, wo-
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Periode 1. Syſtem.
Der Senat beſtand aus lauter Erb-Ari-
ſtocraten §. 9. und 12. die nicht einmahl durch
Heyrathen ſich mit den Plebejern, ihren
Clienten verbinden durften; an ſeiner Spitze
waren die zwey Conſuln, welche Quaͤſtoren unter
ſich hatten, oder ein Dictator mit dem magi-
ſter equitum. Die Conſuln ernannte das
Volk, den Dictator ein Conſul. — Die
Gewalt des Oberhaupts vom Senate begriff
die Rechte, welche ehemahls der Koͤnig ge-
habt hatte, und welche in der Folge zum Theil
fuͤr den Cenſor und den Praͤtor abgeſondert
wurden. Aber eingeſchraͤnkt war ſie der Re-
gel nach durch interceſſio paris poteſtatis, pro-
vocatio an das Volk oder die Tribunen, die
Auſpicien und die invidia, vor welcher der
kuͤnftige Privat-Mann ſich fuͤrchten mußte. —
Jeder erwachſene Patricier ſcheint Senator
geweſen zu ſeyn. Die Volkstribunen hatten
keine Stimme als ihr Veto.
§. 20.
Das Volk verſammelte ſich nach Centu-
rien, oder nach Curien oder nach Tribus.
Comitia centuriata §. 12. hielt der Chef
des Senats mit Auſpicien §. 11. theils um
uͤber irgend einen Antrag §. 10. ſtimmen zu
laſſen, theils zur Wahl neuer Conſuln, wo-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/27>, abgerufen am 03.07.2024.
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