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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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bis auf unsere Zeiten.
ne genaue Classification jedes Verbrechens, und
den peinlichen Proceß enthält. Characteristisch
sind für den neusten Zustand der Rechtsgelehrsam-
keit die vielen speciellen Collegien, welche jährlich
entstehen, wovon mehrere sich mit der Bildung
künftiger Staatsmänner beschäfftigen, und die
practischen Uebungen, welche sich nicht mehr blos
auf Proceßschriften, oder auf bald concentrirte
bald weitläuftige Relationen in JustizSachen, son-
dern auf alles, was je einem Geschäfftsmanne
vorkommt, erstrecken sollen.

§. 209.

Die Hülfswissenschaften werden auf den bessern
deutschen Universitäten jetzt eifriger getrieben, als
je, und es ist wohl nicht wahrscheinlich, daß die
Coexistenz nicht auch am Ende sich in wahren Ein-
fluß verwandeln sollte. Den Einfluß der Philoso-
phie würde es gewiß erleichtern, wenn die schola-
stische Methode, mit ihr den Anfang zu machen
sich noch mehr verlöre, denn eine Logik, die nicht
bloße Terminologie ist, paßt wohl besser für Zuhö-
rer welche im Nachdenken schon mehr geübt sind.
Auch das NaturRecht scheint dadurch, daß es
recht practisch werden sollte, eine ganz falsche Stel-
le erhalten zu haben. Seine wichtigsten Lehren,
von den letzten Gründen des Zwangsrechts und von
den Rechten und Pflichten der höchsten Gewalt,
können wohl, so wenig als die Politik, welche man
sehr schicklich damit verbindet zur Vorbereitung
auf das RömischeRecht dienen, und wenn man al-
le Definitionen aus diesem oder gar aus allen
Theilen des positiven Rechts unter dem Nahmen
des NaturRechts vorausschicken will, so kann dieß
einmahl den Nachtheil haben, daß man manches
blos zufällige für allgemein nothwendig hält, und

dann
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bis auf unſere Zeiten.
ne genaue Claſſification jedes Verbrechens, und
den peinlichen Proceß enthaͤlt. Characteriſtiſch
ſind fuͤr den neuſten Zuſtand der Rechtsgelehrſam-
keit die vielen ſpeciellen Collegien, welche jaͤhrlich
entſtehen, wovon mehrere ſich mit der Bildung
kuͤnftiger Staatsmaͤnner beſchaͤfftigen, und die
practiſchen Uebungen, welche ſich nicht mehr blos
auf Proceßſchriften, oder auf bald concentrirte
bald weitlaͤuftige Relationen in JuſtizSachen, ſon-
dern auf alles, was je einem Geſchaͤfftsmanne
vorkommt, erſtrecken ſollen.

§. 209.

Die Huͤlfswiſſenſchaften werden auf den beſſern
deutſchen Univerſitaͤten jetzt eifriger getrieben, als
je, und es iſt wohl nicht wahrſcheinlich, daß die
Coexiſtenz nicht auch am Ende ſich in wahren Ein-
fluß verwandeln ſollte. Den Einfluß der Philoſo-
phie wuͤrde es gewiß erleichtern, wenn die ſchola-
ſtiſche Methode, mit ihr den Anfang zu machen
ſich noch mehr verloͤre, denn eine Logik, die nicht
bloße Terminologie iſt, paßt wohl beſſer fuͤr Zuhoͤ-
rer welche im Nachdenken ſchon mehr geuͤbt ſind.
Auch das NaturRecht ſcheint dadurch, daß es
recht practiſch werden ſollte, eine ganz falſche Stel-
le erhalten zu haben. Seine wichtigſten Lehren,
von den letzten Gruͤnden des Zwangsrechts und von
den Rechten und Pflichten der hoͤchſten Gewalt,
koͤnnen wohl, ſo wenig als die Politik, welche man
ſehr ſchicklich damit verbindet zur Vorbereitung
auf das RoͤmiſcheRecht dienen, und wenn man al-
le Definitionen aus dieſem oder gar aus allen
Theilen des poſitiven Rechts unter dem Nahmen
des NaturRechts vorausſchicken will, ſo kann dieß
einmahl den Nachtheil haben, daß man manches
blos zufaͤllige fuͤr allgemein nothwendig haͤlt, und

dann
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[257/0269] bis auf unſere Zeiten. ne genaue Claſſification jedes Verbrechens, und den peinlichen Proceß enthaͤlt. Characteriſtiſch ſind fuͤr den neuſten Zuſtand der Rechtsgelehrſam- keit die vielen ſpeciellen Collegien, welche jaͤhrlich entſtehen, wovon mehrere ſich mit der Bildung kuͤnftiger Staatsmaͤnner beſchaͤfftigen, und die practiſchen Uebungen, welche ſich nicht mehr blos auf Proceßſchriften, oder auf bald concentrirte bald weitlaͤuftige Relationen in JuſtizSachen, ſon- dern auf alles, was je einem Geſchaͤfftsmanne vorkommt, erſtrecken ſollen. §. 209. Die Huͤlfswiſſenſchaften werden auf den beſſern deutſchen Univerſitaͤten jetzt eifriger getrieben, als je, und es iſt wohl nicht wahrſcheinlich, daß die Coexiſtenz nicht auch am Ende ſich in wahren Ein- fluß verwandeln ſollte. Den Einfluß der Philoſo- phie wuͤrde es gewiß erleichtern, wenn die ſchola- ſtiſche Methode, mit ihr den Anfang zu machen ſich noch mehr verloͤre, denn eine Logik, die nicht bloße Terminologie iſt, paßt wohl beſſer fuͤr Zuhoͤ- rer welche im Nachdenken ſchon mehr geuͤbt ſind. Auch das NaturRecht ſcheint dadurch, daß es recht practiſch werden ſollte, eine ganz falſche Stel- le erhalten zu haben. Seine wichtigſten Lehren, von den letzten Gruͤnden des Zwangsrechts und von den Rechten und Pflichten der hoͤchſten Gewalt, koͤnnen wohl, ſo wenig als die Politik, welche man ſehr ſchicklich damit verbindet zur Vorbereitung auf das RoͤmiſcheRecht dienen, und wenn man al- le Definitionen aus dieſem oder gar aus allen Theilen des poſitiven Rechts unter dem Nahmen des NaturRechts vorausſchicken will, ſo kann dieß einmahl den Nachtheil haben, daß man manches blos zufaͤllige fuͤr allgemein nothwendig haͤlt, und dann R 5

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/269>, abgerufen am 21.11.2024.