Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. ne genaue Classification jedes Verbrechens, undden peinlichen Proceß enthält. Characteristisch sind für den neusten Zustand der Rechtsgelehrsam- keit die vielen speciellen Collegien, welche jährlich entstehen, wovon mehrere sich mit der Bildung künftiger Staatsmänner beschäfftigen, und die practischen Uebungen, welche sich nicht mehr blos auf Proceßschriften, oder auf bald concentrirte bald weitläuftige Relationen in JustizSachen, son- dern auf alles, was je einem Geschäfftsmanne vorkommt, erstrecken sollen. §. 209. Die Hülfswissenschaften werden auf den bessern dann R 5
bis auf unſere Zeiten. ne genaue Claſſification jedes Verbrechens, undden peinlichen Proceß enthaͤlt. Characteriſtiſch ſind fuͤr den neuſten Zuſtand der Rechtsgelehrſam- keit die vielen ſpeciellen Collegien, welche jaͤhrlich entſtehen, wovon mehrere ſich mit der Bildung kuͤnftiger Staatsmaͤnner beſchaͤfftigen, und die practiſchen Uebungen, welche ſich nicht mehr blos auf Proceßſchriften, oder auf bald concentrirte bald weitlaͤuftige Relationen in JuſtizSachen, ſon- dern auf alles, was je einem Geſchaͤfftsmanne vorkommt, erſtrecken ſollen. §. 209. Die Huͤlfswiſſenſchaften werden auf den beſſern dann R 5
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bis auf unſere Zeiten.
ne genaue Claſſification jedes Verbrechens, und
den peinlichen Proceß enthaͤlt. Characteriſtiſch
ſind fuͤr den neuſten Zuſtand der Rechtsgelehrſam-
keit die vielen ſpeciellen Collegien, welche jaͤhrlich
entſtehen, wovon mehrere ſich mit der Bildung
kuͤnftiger Staatsmaͤnner beſchaͤfftigen, und die
practiſchen Uebungen, welche ſich nicht mehr blos
auf Proceßſchriften, oder auf bald concentrirte
bald weitlaͤuftige Relationen in JuſtizSachen, ſon-
dern auf alles, was je einem Geſchaͤfftsmanne
vorkommt, erſtrecken ſollen.
§. 209.
Die Huͤlfswiſſenſchaften werden auf den beſſern
deutſchen Univerſitaͤten jetzt eifriger getrieben, als
je, und es iſt wohl nicht wahrſcheinlich, daß die
Coexiſtenz nicht auch am Ende ſich in wahren Ein-
fluß verwandeln ſollte. Den Einfluß der Philoſo-
phie wuͤrde es gewiß erleichtern, wenn die ſchola-
ſtiſche Methode, mit ihr den Anfang zu machen
ſich noch mehr verloͤre, denn eine Logik, die nicht
bloße Terminologie iſt, paßt wohl beſſer fuͤr Zuhoͤ-
rer welche im Nachdenken ſchon mehr geuͤbt ſind.
Auch das NaturRecht ſcheint dadurch, daß es
recht practiſch werden ſollte, eine ganz falſche Stel-
le erhalten zu haben. Seine wichtigſten Lehren,
von den letzten Gruͤnden des Zwangsrechts und von
den Rechten und Pflichten der hoͤchſten Gewalt,
koͤnnen wohl, ſo wenig als die Politik, welche man
ſehr ſchicklich damit verbindet zur Vorbereitung
auf das RoͤmiſcheRecht dienen, und wenn man al-
le Definitionen aus dieſem oder gar aus allen
Theilen des poſitiven Rechts unter dem Nahmen
des NaturRechts vorausſchicken will, ſo kann dieß
einmahl den Nachtheil haben, daß man manches
blos zufaͤllige fuͤr allgemein nothwendig haͤlt, und
dann
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