Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. §. 207. Ein Collegium, dessen Existenz nicht äl- die
bis auf unſere Zeiten. §. 207. Ein Collegium, deſſen Exiſtenz nicht aͤl- die
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bis auf unſere Zeiten.
§. 207.
Ein Collegium, deſſen Exiſtenz nicht aͤl-
ter iſt, als der Anfang dieſes Jahrhunderts,
auf welches alſo in den uͤbrigen noch nicht vie-
le Ruͤckſicht genommen wird, und welches
ſeinen verhaͤltnißmaͤßigen Umfang noch nicht
erhalten hat, iſt das deutſche Privatrecht,
theils das allgemeine ohne naͤhere Ruͤckſicht
auf einen beſtimmten Theil von Deutſchland,
theils das beſondere Landrecht der meiſten
Studierenden gerade auf dieſer Univerſitaͤt.
In dem SachenRechte ſind beſonders dieje-
nigen Dinge wichtig, bey welchen Privat-
Eigenthum und Landeshoheit collidiren,
Fluͤſſe, Straßen, Waldungen, Bergwerke
u. ſ. w.; von den uͤbrigen aber kommen theils
neue Contracte (Lotterien, Leibrenten, Ster-
bethaler u. a.) und neue Beſtimmungen der
Roͤmiſchen (Abtrieb, gerichtliche Auflaſſung,
Dienſtboten u. a.) theils auch beſonders neue
Servituten, die Zwang Gerechtigkeiten, vor.
Im PerſonenRechte machen die buͤrgerlichen
Verhaͤltniſſe des Judigenats, des Adels, des
BuͤrgerRechts und der mannichfaltigen Ar-
ten von Bauern, eine Menge Rechtsſaͤtze
noͤthig; in den Familienverhaͤltniſſen hat die
Ehe, in ihrer Entſtehung, ihren Rechten
und ihrer Trennung, vieles gar nicht Roͤmi-
ſche; bey der aͤlterlichen Gewalt verdienen
die
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