Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 1. Quellen. weitem nicht alles, was vom Staatsrechtein den 12 Tafeln vorgekommen seyn muß, sondern viel vollständiger die ersten und gröb- sten Grundsätze des Privatrechts. Einen großen Theil der ganzen, an sich sehr mäßi- gen, Urkunde nahm die Lehre von Verbrechen und von Polizey-Sachen ein. Es waren übrigens nicht lauter neue Verordnungen, sondern es kam auch vieles, aber nicht gera- de alles, Alte auch in die zwölf Tafeln, weil man durch Vergleichung mit dem Griechischen Rechte, das Hermodorus erklärte, darauf aufmerksam geworden war. * Fontes quatuor juris civilis auctore Jacobo Gothofredo. §. 17. Die erste Tafel handelt von der Art, die zweyte vom Verfahren vor dem Pri- die dritte von den Rechten gegen Schuld- die vie[rt]e von der Ehe und väterlichen die
Periode 1. Quellen. weitem nicht alles, was vom Staatsrechtein den 12 Tafeln vorgekommen ſeyn muß, ſondern viel vollſtaͤndiger die erſten und groͤb- ſten Grundſaͤtze des Privatrechts. Einen großen Theil der ganzen, an ſich ſehr maͤßi- gen, Urkunde nahm die Lehre von Verbrechen und von Polizey-Sachen ein. Es waren uͤbrigens nicht lauter neue Verordnungen, ſondern es kam auch vieles, aber nicht gera- de alles, Alte auch in die zwoͤlf Tafeln, weil man durch Vergleichung mit dem Griechiſchen Rechte, das Hermodorus erklaͤrte, darauf aufmerkſam geworden war. * Fontes quatuor juris civilis auctore Jacobo Gothofredo. §. 17. Die erſte Tafel handelt von der Art, die zweyte vom Verfahren vor dem Pri- die dritte von den Rechten gegen Schuld- die vie[rt]e von der Ehe und vaͤterlichen die
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Periode 1. Quellen.
weitem nicht alles, was vom Staatsrechte
in den 12 Tafeln vorgekommen ſeyn muß,
ſondern viel vollſtaͤndiger die erſten und groͤb-
ſten Grundſaͤtze des Privatrechts. Einen
großen Theil der ganzen, an ſich ſehr maͤßi-
gen, Urkunde nahm die Lehre von Verbrechen
und von Polizey-Sachen ein. Es waren
uͤbrigens nicht lauter neue Verordnungen,
ſondern es kam auch vieles, aber nicht gera-
de alles, Alte auch in die zwoͤlf Tafeln, weil
man durch Vergleichung mit dem Griechiſchen
Rechte, das Hermodorus erklaͤrte, darauf
aufmerkſam geworden war.
* Fontes quatuor juris civilis auctore Jacobo
Gothofredo.
§. 17.
Die erſte Tafel handelt von der Art,
wie eine Sache vor den Staatsbedienten, der
hier praetor heißt, gebracht werden ſoll,
die zweyte vom Verfahren vor dem Pri-
vatmanne, den der Staatsbediente ernennt,
und ſchwerlich auch vom Diebſtahle,
die dritte von den Rechten gegen Schuld-
ner,
die vierte von der Ehe und vaͤterlichen
Gewalt,
die
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