Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. te man, so wenig als vorher, immer zu ste-hen. Ein jus in personam erlöscht noch eben §. 169. III. Verlassenschaften. Dieß ist die einzige Art von successio vni- Die delatio und adquisitio hereditatis In
Theil I. bis Juſtinian. te man, ſo wenig als vorher, immer zu ſte-hen. Ein jus in perſonam erloͤſcht noch eben §. 169. III. Verlaſſenſchaften. Dieß iſt die einzige Art von ſucceſſio vni- Die delatio und adquiſitio hereditatis In
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Theil I. bis Juſtinian.
te man, ſo wenig als vorher, immer zu ſte-
hen.
Ein jus in perſonam erloͤſcht noch eben
ſo wie nach dem Pandectenrechte, entweder
ipſo jure oder durch eine exceptio; aber der
Unterſchied war wegen des alten Proceſſes
wichtig, und der alte Proceß hatte aufge-
hoͤrt.
§. 169.
III. Verlaſſenſchaften.
Dieß iſt die einzige Art von ſucceſſio vni-
verſalis welche Juſtinian abhandeln laͤßt,
und man ſieht es wohl an der Menge Streit-
fragen, welche man in dieſer Lehre hat, daß
ſie ein Lieblingsgegenſtand ſeiner Geſetzge-
bung war.
Die delatio und adquiſitio hereditatis
gehen noch nach dem alten Rechte, nur daß keine
cretio mehr vorkommt, und daß die bonorum
poſſeſſio am Ende der Regierung Juſti-
nians wohl ſchwerlich mehr eine, ihrer Form
nach verſchiedene, Art Erbe zu werden war.
Die transmiſſio der noch nicht acquirirten
Erbſchaft iſt etwas erleichtert, aber lange
nicht ſo ſehr, als nach der neuen, wirklich
weiſen, Verordnung Juſtinians uͤber das
beneficium inuentarii, nun ohne Nachtheil
haͤtte geſchehen koͤnnen.
In
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