Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. pecuniae Statt finde, entstand. -- DieConsensual Contracte waren geblieben, nur hatte sich, nach den Bedürfnissen vorzüglich der Kirchen und Klöster, zwischen dem Kaufe und der Pacht der contractus emphyteutica- rius ausgebildet, und selbst der KaufCon- tract erforderte nun oft zu seinem Wesen ei- nen schriftlichen Aufsatz. §. 168. 2. Aus einem Vergehen. Auch diese Quelle der obligatio blieb un- 3. Ex variis causarum figuris. Die quasi ex contractu und quasi ex de- Auch ein jus in personam konnte man te N 3
Periode 4. Syſtem. pecuniae Statt finde, entſtand. — DieConſenſual Contracte waren geblieben, nur hatte ſich, nach den Beduͤrfniſſen vorzuͤglich der Kirchen und Kloͤſter, zwiſchen dem Kaufe und der Pacht der contractus emphyteutica- rius ausgebildet, und ſelbſt der KaufCon- tract erforderte nun oft zu ſeinem Weſen ei- nen ſchriftlichen Aufſatz. §. 168. 2. Aus einem Vergehen. Auch dieſe Quelle der obligatio blieb un- 3. Ex variis cauſarum figuris. Die quaſi ex contractu und quaſi ex de- Auch ein jus in perſonam konnte man te N 3
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Periode 4. Syſtem.
pecuniae Statt finde, entſtand. — Die
Conſenſual Contracte waren geblieben, nur
hatte ſich, nach den Beduͤrfniſſen vorzuͤglich
der Kirchen und Kloͤſter, zwiſchen dem Kaufe
und der Pacht der contractus emphyteutica-
rius ausgebildet, und ſelbſt der KaufCon-
tract erforderte nun oft zu ſeinem Weſen ei-
nen ſchriftlichen Aufſatz.
§. 168.
2. Aus einem Vergehen.
Auch dieſe Quelle der obligatio blieb un-
veraͤndert, obgleich ſchon zu dem Criminal-
Rechte dieſer Zeit einfacher Erſatz viel beſſer
gepaßt haͤtte, als die PrivatPoͤnalklagen.
3. Ex variis cauſarum figuris.
Die quaſi ex contractu und quaſi ex de-
licto blieben, eben ſo die ex pacto praeto-
rio, und die aus Urtheilen und Befehlen.
Die pollicitatio war nun auch bey der dos
verbindlich, die pacta legitima wurden mit
dem pactum de donando, und dem pactum
de vſuris bey einem argentarius, vermehrt,
und die obligationes immediatae ex lege wur-
den auch haͤufiger, wie die juriſtiſchen Geſetze
ſelbſt es wurden.
Auch ein jus in perſonam konnte man
durch ſeinen Sklaven oder filiusfamilias er-
werben: aber fuͤr ihre Verbindlichkeiten brauch-
te
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