Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. einen fürchterlichen Eid ablegen sollten,daß sie ihre Stelle nicht gekauft hätten, aber dieß ging nur auf außerordentliche Be- zahlung, nicht auf den gewöhnlichen selbst gesetzlich bestimmten Preiß. Sie mußten auch, und vielleicht war dieß die Haupt- sache, für die Revenüen stehen, und hatten die allgemeine Gerichtbarkeit in der Pro- vinz und selbst das Commando über die Truppen; ihre Subalternen wählten sie sich. 50 Tage nach niedergelegtem Amte konn- ten sie in der Provinz vor ihrem Nach- folger belangt werden, so lange mußten sie noch bleiben, denn während ihrer Ge- walt war die Anklage sogar nur selten er- laubt. Ihre Controle waren die Bischöffe. -- Die Municipalobrigkeit in den Städten hat- ten die decuriones, aber ihre Stelle war viel lästiger, als man einsieht daß sie hätte seyn müssen. §. 156. 2. Einkünfte. Bey den Verschwen- prae-
Theil I. bis Juſtinian. einen fuͤrchterlichen Eid ablegen ſollten,daß ſie ihre Stelle nicht gekauft haͤtten, aber dieß ging nur auf außerordentliche Be- zahlung, nicht auf den gewoͤhnlichen ſelbſt geſetzlich beſtimmten Preiß. Sie mußten auch, und vielleicht war dieß die Haupt- ſache, fuͤr die Revenuͤen ſtehen, und hatten die allgemeine Gerichtbarkeit in der Pro- vinz und ſelbſt das Commando uͤber die Truppen; ihre Subalternen waͤhlten ſie ſich. 50 Tage nach niedergelegtem Amte konn- ten ſie in der Provinz vor ihrem Nach- folger belangt werden, ſo lange mußten ſie noch bleiben, denn waͤhrend ihrer Ge- walt war die Anklage ſogar nur ſelten er- laubt. Ihre Controle waren die Biſchoͤffe. — Die Municipalobrigkeit in den Staͤdten hat- ten die decuriones, aber ihre Stelle war viel laͤſtiger, als man einſieht daß ſie haͤtte ſeyn muͤſſen. §. 156. 2. Einkuͤnfte. Bey den Verſchwen- prae-
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Theil I. bis Juſtinian.
einen fuͤrchterlichen Eid ablegen ſollten,
daß ſie ihre Stelle nicht gekauft haͤtten,
aber dieß ging nur auf außerordentliche Be-
zahlung, nicht auf den gewoͤhnlichen ſelbſt
geſetzlich beſtimmten Preiß. Sie mußten
auch, und vielleicht war dieß die Haupt-
ſache, fuͤr die Revenuͤen ſtehen, und hatten
die allgemeine Gerichtbarkeit in der Pro-
vinz und ſelbſt das Commando uͤber die
Truppen; ihre Subalternen waͤhlten ſie ſich.
50 Tage nach niedergelegtem Amte konn-
ten ſie in der Provinz vor ihrem Nach-
folger belangt werden, ſo lange mußten
ſie noch bleiben, denn waͤhrend ihrer Ge-
walt war die Anklage ſogar nur ſelten er-
laubt. Ihre Controle waren die Biſchoͤffe. —
Die Municipalobrigkeit in den Staͤdten hat-
ten die decuriones, aber ihre Stelle war
viel laͤſtiger, als man einſieht daß ſie haͤtte
ſeyn muͤſſen.
§. 156.
2. Einkuͤnfte. Bey den Verſchwen-
dungen Juſtinians ward nicht nur der
Schatz, den Anaſtas geſammelt hatte, er-
ſchoͤpft, ſondern es waren auch eine Menge
neuer Quellen noͤthig. Abgaben der man-
nichfaltigſten Art, ſogar das Aërion ein
jaͤhrliches Praͤſent, das der praefectus
prae-
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