Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. des Beyspiel für alle, welche Gesetzbüchermachen wollen, genennt zu werden verdie- ne. Die eigenen Gesetze Justinians sind viel- leicht am besten dadurch characterisirt, wenn man die Worte eines Kirchenhistorikers auch aus diesen Theil seiner Regierung anwendet: "Ein solcher halbgelehrter Theologe, wie der Kaiser nothwendig seyn mußte, war eben daher von beyden Partheyen zu lenken, und aus Liebe zum Kirchenfrieden wurde er der Orthodoxie schädlich, aus Eifer für Ortho- doxie dem Kirchenfrieden nachtheilig." Als halbgelehrter Jurist waren seine zwey Zwecke Simplicität und Billigkeit: Bald opferte er diese jener, bald jene dieser am unrechten Or- te auf. System des Rechts am Ende dieser Periode. §. 154. I. Ius publicum A. Eigentliches StaatsRecht oder Grund: Der Staat völlig despotisch in der Art sers,
Theil I. bis Juſtinian. des Beyſpiel fuͤr alle, welche Geſetzbuͤchermachen wollen, genennt zu werden verdie- ne. Die eigenen Geſetze Juſtinians ſind viel- leicht am beſten dadurch characteriſirt, wenn man die Worte eines Kirchenhiſtorikers auch aus dieſen Theil ſeiner Regierung anwendet: “Ein ſolcher halbgelehrter Theologe, wie der Kaiſer nothwendig ſeyn mußte, war eben daher von beyden Partheyen zu lenken, und aus Liebe zum Kirchenfrieden wurde er der Orthodoxie ſchaͤdlich, aus Eifer fuͤr Ortho- doxie dem Kirchenfrieden nachtheilig.” Als halbgelehrter Juriſt waren ſeine zwey Zwecke Simplicitaͤt und Billigkeit: Bald opferte er dieſe jener, bald jene dieſer am unrechten Or- te auf. Syſtem des Rechts am Ende dieſer Periode. §. 154. I. Ius publicum A. Eigentliches StaatsRecht oder Grund: Der Staat voͤllig deſpotiſch in der Art ſers,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0192" n="180"/><fw place="top" type="header">Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/> des Beyſpiel fuͤr alle, welche Geſetzbuͤcher<lb/> machen wollen, genennt zu werden verdie-<lb/> ne. Die eigenen Geſetze Juſtinians ſind viel-<lb/> leicht am beſten dadurch characteriſirt, wenn<lb/> man die Worte eines Kirchenhiſtorikers auch<lb/> aus dieſen Theil ſeiner Regierung anwendet:<lb/> “Ein ſolcher halbgelehrter Theologe, wie<lb/> der Kaiſer nothwendig ſeyn mußte, war eben<lb/> daher von beyden Partheyen zu lenken, und<lb/> aus Liebe zum Kirchenfrieden wurde er der<lb/> Orthodoxie ſchaͤdlich, aus Eifer fuͤr Ortho-<lb/> doxie dem Kirchenfrieden nachtheilig.” Als<lb/> halbgelehrter Juriſt waren ſeine zwey Zwecke<lb/> Simplicitaͤt und Billigkeit: Bald opferte er<lb/> dieſe jener, bald jene dieſer am unrechten Or-<lb/> te auf.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head>Syſtem des Rechts<lb/><hi rendition="#g">am Ende dieſer Periode</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head>§. 154.</head><lb/> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq">I. Ius publicum</hi> </hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Eigentliches StaatsRecht oder Grund:<lb/> geſetze.</p><lb/> <p>Der Staat voͤllig deſpotiſch in der Art<lb/> wie die Kaiſerliche Wuͤrde erlangt ward, und<lb/> in der Kraft jeder Willenserklaͤrung des Kai-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſers,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [180/0192]
Theil I. bis Juſtinian.
des Beyſpiel fuͤr alle, welche Geſetzbuͤcher
machen wollen, genennt zu werden verdie-
ne. Die eigenen Geſetze Juſtinians ſind viel-
leicht am beſten dadurch characteriſirt, wenn
man die Worte eines Kirchenhiſtorikers auch
aus dieſen Theil ſeiner Regierung anwendet:
“Ein ſolcher halbgelehrter Theologe, wie
der Kaiſer nothwendig ſeyn mußte, war eben
daher von beyden Partheyen zu lenken, und
aus Liebe zum Kirchenfrieden wurde er der
Orthodoxie ſchaͤdlich, aus Eifer fuͤr Ortho-
doxie dem Kirchenfrieden nachtheilig.” Als
halbgelehrter Juriſt waren ſeine zwey Zwecke
Simplicitaͤt und Billigkeit: Bald opferte er
dieſe jener, bald jene dieſer am unrechten Or-
te auf.
Syſtem des Rechts
am Ende dieſer Periode.
§. 154.
I. Ius publicum
A. Eigentliches StaatsRecht oder Grund:
geſetze.
Der Staat voͤllig deſpotiſch in der Art
wie die Kaiſerliche Wuͤrde erlangt ward, und
in der Kraft jeder Willenserklaͤrung des Kai-
ſers,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |