Die Institutionen wurden früher fertig, als die Pandecten oder Digesten, aber auch diese konnten schon 3 Jahre nachdem sie an- gefangen worden waren, zugleich mit jenen confirmirt werden. Um die Wissenschaft recht zu fixiren, oder um zu machen, daß sie keine Wissenschaft mehr sey, verbot Ju- stinian alle Commentare, damit nicht wieder das Gesetz unter den Schriften der Gelehr- ten begraben werde. Er sorgte für die Un- veränderlichkeit seines Werks durch Befehle an alle Abschreiber; indessen erfuhr er doch selbst, daß es mit der ewigen Dauer aller menschlichen Anstalten nicht so leicht gehe, als mit ihrer Veränderung. Der codex Ju- stinianeus war noch 529 so vortrefflich ge- wesen; schon 534 gestand Justinian, daß erst die zweyte Ausgabe, (Codex repetitae praelectionis) welche Tribonian, der nun auch Ex-Consul heißt, Dorotheus, der zu seinerProfessur auch den Character und Rang als Quästor erhalten hatte, und drey Ad- vocaten, besorgten, ganz vollständig und fehlerlos sey, und daß, wer die erste Ausga- be anführe, auch als falsarius bestraft werden müsse, weil in derselben viele Constitutioneu fehlten, manche, die er jetzt selbst für über- flüssig halte, stünden, und weil überhaupt
sie
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Periode 4. Quellen.
§. 150.
Die Inſtitutionen wurden fruͤher fertig, als die Pandecten oder Digeſten, aber auch dieſe konnten ſchon 3 Jahre nachdem ſie an- gefangen worden waren, zugleich mit jenen confirmirt werden. Um die Wiſſenſchaft recht zu fixiren, oder um zu machen, daß ſie keine Wiſſenſchaft mehr ſey, verbot Ju- ſtinian alle Commentare, damit nicht wieder das Geſetz unter den Schriften der Gelehr- ten begraben werde. Er ſorgte fuͤr die Un- veraͤnderlichkeit ſeines Werks durch Befehle an alle Abſchreiber; indeſſen erfuhr er doch ſelbſt, daß es mit der ewigen Dauer aller menſchlichen Anſtalten nicht ſo leicht gehe, als mit ihrer Veraͤnderung. Der codex Ju- ſtinianeus war noch 529 ſo vortrefflich ge- weſen; ſchon 534 geſtand Juſtinian, daß erſt die zweyte Ausgabe, (Codex repetitae praelectionis) welche Tribonian, der nun auch Ex-Conſul heißt, Dorotheus, der zu ſeinerProfeſſur auch den Character und Rang als Quaͤſtor erhalten hatte, und drey Ad- vocaten, beſorgten, ganz vollſtaͤndig und fehlerlos ſey, und daß, wer die erſte Ausga- be anfuͤhre, auch als falſarius beſtraft werden muͤſſe, weil in derſelben viele Conſtitutioneu fehlten, manche, die er jetzt ſelbſt fuͤr uͤber- fluͤſſig halte, ſtuͤnden, und weil uͤberhaupt
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Periode 4. Quellen.
§. 150.
Die Inſtitutionen wurden fruͤher fertig,
als die Pandecten oder Digeſten, aber auch
dieſe konnten ſchon 3 Jahre nachdem ſie an-
gefangen worden waren, zugleich mit jenen
confirmirt werden. Um die Wiſſenſchaft
recht zu fixiren, oder um zu machen, daß
ſie keine Wiſſenſchaft mehr ſey, verbot Ju-
ſtinian alle Commentare, damit nicht wieder
das Geſetz unter den Schriften der Gelehr-
ten begraben werde. Er ſorgte fuͤr die Un-
veraͤnderlichkeit ſeines Werks durch Befehle
an alle Abſchreiber; indeſſen erfuhr er doch
ſelbſt, daß es mit der ewigen Dauer aller
menſchlichen Anſtalten nicht ſo leicht gehe,
als mit ihrer Veraͤnderung. Der codex Ju-
ſtinianeus war noch 529 ſo vortrefflich ge-
weſen; ſchon 534 geſtand Juſtinian, daß
erſt die zweyte Ausgabe, (Codex repetitae
praelectionis) welche Tribonian, der nun
auch Ex-Conſul heißt, Dorotheus, der zu
ſeinerProfeſſur auch den Character und Rang
als Quaͤſtor erhalten hatte, und drey Ad-
vocaten, beſorgten, ganz vollſtaͤndig und
fehlerlos ſey, und daß, wer die erſte Ausga-
be anfuͤhre, auch als falſarius beſtraft werden
muͤſſe, weil in derſelben viele Conſtitutioneu
fehlten, manche, die er jetzt ſelbſt fuͤr uͤber-
fluͤſſig halte, ſtuͤnden, und weil uͤberhaupt
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/189>, abgerufen am 21.02.2025.
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