Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. Quellen. meratu non facilia nicht blos abgeschrieben,sondern auch nach bester Einsicht corrigirt worden, es ist aber auch keine leere Einbil- dung, wenn man von vielen Emblemen Tri- bonians spricht. Um davon überzeugt zu seyn, darf man nur an die Mühe denken, welche Tribonians Gehülfen sich gaben und geben sollten, alle Spuhren von dominium Quiritarium, und alle von den caduca zu ver- tilgen; man darf nur an die 50, mehr oder weniger, Decisionen denken, wozu Justi- nian durch seinen treuen Exquästor Gelegen- heit erhielt, so oft in den Schriften der Clas- siker etwas aufstieß, was durch eine recht prunkvolle Constitution entschieden werden konnte. Die Ehre der kleinern Verbesserun- gen behielt Tribonian doch noch für sich. §. 148. Diese Sammlung von Excerpten, die und
Periode 4. Quellen. meratu non facilia nicht blos abgeſchrieben,ſondern auch nach beſter Einſicht corrigirt worden, es iſt aber auch keine leere Einbil- dung, wenn man von vielen Emblemen Tri- bonians ſpricht. Um davon uͤberzeugt zu ſeyn, darf man nur an die Muͤhe denken, welche Tribonians Gehuͤlfen ſich gaben und geben ſollten, alle Spuhren von dominium Quiritarium, und alle von den caduca zu ver- tilgen; man darf nur an die 50, mehr oder weniger, Deciſionen denken, wozu Juſti- nian durch ſeinen treuen Exquaͤſtor Gelegen- heit erhielt, ſo oft in den Schriften der Claſ- ſiker etwas aufſtieß, was durch eine recht prunkvolle Conſtitution entſchieden werden konnte. Die Ehre der kleinern Verbeſſerun- gen behielt Tribonian doch noch fuͤr ſich. §. 148. Dieſe Sammlung von Excerpten, die und
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0185" n="137[173]"/><fw place="top" type="header">Periode 4. Quellen.</fw><lb/><hi rendition="#aq">meratu non facilia</hi> nicht blos abgeſchrieben,<lb/> ſondern auch nach beſter Einſicht corrigirt<lb/> worden, es iſt aber auch keine leere Einbil-<lb/> dung, wenn man von vielen Emblemen <hi rendition="#fr">Tri-<lb/> bonians</hi> ſpricht. Um davon uͤberzeugt zu<lb/> ſeyn, darf man nur an die Muͤhe denken,<lb/> welche <hi rendition="#fr">Tribonians</hi> Gehuͤlfen ſich gaben und<lb/> geben ſollten, alle Spuhren von <hi rendition="#aq">dominium<lb/> Quiritarium,</hi> und alle von den <hi rendition="#aq">caduca</hi> zu ver-<lb/> tilgen; man darf nur an die 50, mehr oder<lb/> weniger, Deciſionen denken, wozu <hi rendition="#fr">Juſti-<lb/> nian</hi> durch ſeinen treuen Exquaͤſtor Gelegen-<lb/> heit erhielt, ſo oft in den Schriften der Claſ-<lb/> ſiker etwas aufſtieß, was durch eine recht<lb/> prunkvolle <choice><sic>Conſtitutiou</sic><corr>Conſtitution</corr></choice> entſchieden werden<lb/> konnte. Die Ehre der kleinern Verbeſſerun-<lb/> gen behielt <hi rendition="#fr">Tribonian</hi> doch noch fuͤr ſich.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 148.</head><lb/> <p>Dieſe Sammlung von Excerpten, die<lb/> denn freylich manchmahl etwas enthielten,<lb/> woran der Claſſiker, deſſen Nahmen gerade<lb/> uͤber dieſer Stelle ſich findet, nicht gedacht<lb/> hatte, obgleich auch das Werk und die Zahl<lb/> des Buchs ausgedruͤckt ſind, ward ohngefaͤhr ſo<lb/> wie die 12 Tafeln, wie das Edict und wie<lb/> ſo mancher Commentar daruͤber geordnet,<lb/> Erſt kam die Lehre vom Gerichtsweſen und<lb/> Proceß, dann die Contracte, nachher Ehe<lb/> <fw place="bottom" type="catch">und</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [137[173]/0185]
Periode 4. Quellen.
meratu non facilia nicht blos abgeſchrieben,
ſondern auch nach beſter Einſicht corrigirt
worden, es iſt aber auch keine leere Einbil-
dung, wenn man von vielen Emblemen Tri-
bonians ſpricht. Um davon uͤberzeugt zu
ſeyn, darf man nur an die Muͤhe denken,
welche Tribonians Gehuͤlfen ſich gaben und
geben ſollten, alle Spuhren von dominium
Quiritarium, und alle von den caduca zu ver-
tilgen; man darf nur an die 50, mehr oder
weniger, Deciſionen denken, wozu Juſti-
nian durch ſeinen treuen Exquaͤſtor Gelegen-
heit erhielt, ſo oft in den Schriften der Claſ-
ſiker etwas aufſtieß, was durch eine recht
prunkvolle Conſtitution entſchieden werden
konnte. Die Ehre der kleinern Verbeſſerun-
gen behielt Tribonian doch noch fuͤr ſich.
§. 148.
Dieſe Sammlung von Excerpten, die
denn freylich manchmahl etwas enthielten,
woran der Claſſiker, deſſen Nahmen gerade
uͤber dieſer Stelle ſich findet, nicht gedacht
hatte, obgleich auch das Werk und die Zahl
des Buchs ausgedruͤckt ſind, ward ohngefaͤhr ſo
wie die 12 Tafeln, wie das Edict und wie
ſo mancher Commentar daruͤber geordnet,
Erſt kam die Lehre vom Gerichtsweſen und
Proceß, dann die Contracte, nachher Ehe
und
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |