Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. Quellen. wenn er die ächten Schriften hätte verbren-nen lassen, denn seine Zeitgenossen studirten nun die Quellen auch nicht einmahl mehr für sich, was sie doch ohne Falsum thun durften. §. 147. In Zeit von einem Jahre war die Samm- nann-
Periode 4. Quellen. wenn er die aͤchten Schriften haͤtte verbren-nen laſſen, denn ſeine Zeitgenoſſen ſtudirten nun die Quellen auch nicht einmahl mehr fuͤr ſich, was ſie doch ohne Falſum thun durften. §. 147. In Zeit von einem Jahre war die Samm- nann-
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Periode 4. Quellen.
wenn er die aͤchten Schriften haͤtte verbren-
nen laſſen, denn ſeine Zeitgenoſſen ſtudirten
nun die Quellen auch nicht einmahl mehr fuͤr
ſich, was ſie doch ohne Falſum thun durften.
§. 147.
In Zeit von einem Jahre war die Samm-
lung von Conſtitutionen fertig, das Werk,
welches der Kaiſer des Nahmens Codex Ju-
ſtinianeus wuͤrdig hielt, weil noch nie ein
Codex alles Brauchbare aus den Conſtitutio-
nen vereinigt, und doch nur das Brauchbare,
Nahmen und Datum allein waren eine Zu-
gabe, enthalten haͤtte. Der Kaiſer mochte
ſehen, daß eine ſolche Hercules-Arbeit im
Grunde leichter ſey, als man glauben ſollte,
znmahl da nie ein Schloſſer ihm die Freu-
de verdarb; Er ſelbſt kam auf die Idee,
oder Tribonian, der ſich bey der erſten Ar-
beit ausgezeichnet haben muß, und der keine
Leidenſchaft ſeines Herrn ſo gut benutzen konn-
te, als dieſe Juriſtiſche, brachte ihn darauf,
es ſey gar nichts unmoͤgliches, wenigſtens
unter einer ſo augenſcheinlich vom Himmel
geſegneten Regierung, auch die andern Ge-
ſetze in einen ſolchen vermehrten und verbeſ-
ſerten Auszug zu bringen. So ſehr war die
Latinitaͤt und die Jurisprudenz geſunken, daß
man nun ſchon laͤngſt auch das ein Geſetz
nann-
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