wissenheit, sondern selbst absichtlich zweydeu- tig und unbillig sind.
§. 146.
Daß Justinian seinen Leuten erlaubte, nach Willkühr an den Constitutionen der alten Kaiser zu ändern, hielt er gewiß für den größten Beweis, den er von seiner Sorgfalt, nicht dlos sie zu sammeln, sondern auch zu verbessern, geben könnte, und vielleicht wa- ren in seinem ganzen Reiche kaum zwey Ge- lehrte, denen die Constitutioneu auch ohne Rücksicht auf das Practische interessant ge- schienen hätten. Wie schlecht würde aber der Hauptzweck Justinians, die Eintracht in der Lehre, der Vortheil, für welchen er weit mehr Sinn hatte, als für wissenschaft- liche Untersuchung, wie äußerst schlecht wür- de dieser erreicht worden seyn, wenn nun den alten unveränderten Editionen ihr gericht- licher Gebrauch geblieben wäre? Diesen ver- bot er dießmahl, und bey seinen nachherigen Sammlungen, wo immer dieselben Gründe eintraten; er drohte die Strafe der Falsarien jedem, der vor Gerichte von dem, was nicht von ihm selbst edirt sey, Notitz nehmen wür- de, und er fügte dadurch der Litteratur we- nigstens mittelbar einen unersetzlichen Scha- den zu. Es war gerade eben der Erfolg, wie
wenn
Theil I. bis Juſtinian.
wiſſenheit, ſondern ſelbſt abſichtlich zweydeu- tig und unbillig ſind.
§. 146.
Daß Juſtinian ſeinen Leuten erlaubte, nach Willkuͤhr an den Conſtitutionen der alten Kaiſer zu aͤndern, hielt er gewiß fuͤr den groͤßten Beweis, den er von ſeiner Sorgfalt, nicht dlos ſie zu ſammeln, ſondern auch zu verbeſſern, geben koͤnnte, und vielleicht wa- ren in ſeinem ganzen Reiche kaum zwey Ge- lehrte, denen die Conſtitutioneu auch ohne Ruͤckſicht auf das Practiſche intereſſant ge- ſchienen haͤtten. Wie ſchlecht wuͤrde aber der Hauptzweck Juſtinians, die Eintracht in der Lehre, der Vortheil, fuͤr welchen er weit mehr Sinn hatte, als fuͤr wiſſenſchaft- liche Unterſuchung, wie aͤußerſt ſchlecht wuͤr- de dieſer erreicht worden ſeyn, wenn nun den alten unveraͤnderten Editionen ihr gericht- licher Gebrauch geblieben waͤre? Dieſen ver- bot er dießmahl, und bey ſeinen nachherigen Sammlungen, wo immer dieſelben Gruͤnde eintraten; er drohte die Strafe der Falſarien jedem, der vor Gerichte von dem, was nicht von ihm ſelbſt edirt ſey, Notitz nehmen wuͤr- de, und er fuͤgte dadurch der Litteratur we- nigſtens mittelbar einen unerſetzlichen Scha- den zu. Es war gerade eben der Erfolg, wie
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Theil I. bis Juſtinian.
wiſſenheit, ſondern ſelbſt abſichtlich zweydeu-
tig und unbillig ſind.
§. 146.
Daß Juſtinian ſeinen Leuten erlaubte,
nach Willkuͤhr an den Conſtitutionen der alten
Kaiſer zu aͤndern, hielt er gewiß fuͤr den
groͤßten Beweis, den er von ſeiner Sorgfalt,
nicht dlos ſie zu ſammeln, ſondern auch zu
verbeſſern, geben koͤnnte, und vielleicht wa-
ren in ſeinem ganzen Reiche kaum zwey Ge-
lehrte, denen die Conſtitutioneu auch ohne
Ruͤckſicht auf das Practiſche intereſſant ge-
ſchienen haͤtten. Wie ſchlecht wuͤrde aber
der Hauptzweck Juſtinians, die Eintracht
in der Lehre, der Vortheil, fuͤr welchen er
weit mehr Sinn hatte, als fuͤr wiſſenſchaft-
liche Unterſuchung, wie aͤußerſt ſchlecht wuͤr-
de dieſer erreicht worden ſeyn, wenn nun
den alten unveraͤnderten Editionen ihr gericht-
licher Gebrauch geblieben waͤre? Dieſen ver-
bot er dießmahl, und bey ſeinen nachherigen
Sammlungen, wo immer dieſelben Gruͤnde
eintraten; er drohte die Strafe der Falſarien
jedem, der vor Gerichte von dem, was nicht
von ihm ſelbſt edirt ſey, Notitz nehmen wuͤr-
de, und er fuͤgte dadurch der Litteratur we-
nigſtens mittelbar einen unerſetzlichen Scha-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/182>, abgerufen am 17.02.2025.
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