Anlage 12 zu oben S. 91 und 97. Die rechtliche Begründung des Regals.
Der Darlegung der allmählichen Entwickelung ist oben auch deshalb ein breiter Raum zugemessen, weil sie die juri- stischen Deduktionen über das Regal in ein neues Licht rückt. Es ist vielleicht nicht unabsichtlich, dass die letzte Verteidig- ungsschrift zu Gunsten des Taxis'schen Regals in Lindes Archiv für das öffentliche Recht des deutschen Bundes 1858, III. Bd., S. 1--139 über die geschichtliche Seite, im Unterschied von den früheren juristischen Abhandlungen sehr kurz hinweggeht.
Das grundlegende Patent Karls V. vom 12. Nov. 1516 si- chert schlechterdings nichts anderes zu als 1) das Privileg für die transitierende Auslandpost "pour Espagne, Rome et Naples" (A. XIII. vergl. mit dem Erlass der erzherzogl. bel- gischen Regierung d. d. 27. Juni 1600) und 2) die Erlangung des freien Postenlaufs oder eines Passe-partouts, den die deut- schen Fürsten dem Transit der Posten auf Grund des damaligen Völkerrechts ebenso wie Frankreich und der Kirchenstaat ge- währen sollten (Art. X., Rübsam 1889, S. 220). Von Deutschland konnte in dem Patent aus dem einfachen Grunde keine Rede sein, weil dort Karl noch nichts zu sagen hatte. Der Bestallungs- brief von 1563 sodann ist, wie es überhaupt der Natur der Sache nach nicht anders sein konnte, lediglich eine Bestätigung des ursprünglichen von 1536, bzw. 1543 welcher "von Wort zu Wort hernach geschrieben stehet und also lautet: "Charles par la divine etc." Letzterer ist aber lediglich die Wiederholung der "lettres patentes von 1516 und der conditions et reservations plus a plein continues en nos dictes lettres". Dieses Patent wurde schon einige Jahrzehnte darauf als die Rechtsgrundlage eines für das deutsche Reich giltigen Regals erklärt, kann
Anlage 12 zu oben S. 91 und 97. Die rechtliche Begründung des Regals.
Der Darlegung der allmählichen Entwickelung ist oben auch deshalb ein breiter Raum zugemessen, weil sie die juri- stischen Deduktionen über das Regal in ein neues Licht rückt. Es ist vielleicht nicht unabsichtlich, dass die letzte Verteidig- ungsschrift zu Gunsten des Taxis’schen Regals in Lindes Archiv für das öffentliche Recht des deutschen Bundes 1858, III. Bd., S. 1—139 über die geschichtliche Seite, im Unterschied von den früheren juristischen Abhandlungen sehr kurz hinweggeht.
Das grundlegende Patent Karls V. vom 12. Nov. 1516 si- chert schlechterdings nichts anderes zu als 1) das Privileg für die transitierende Auslandpost »pour Espagne, Rome et Naples« (A. XIII. vergl. mit dem Erlass der erzherzogl. bel- gischen Regierung d. d. 27. Juni 1600) und 2) die Erlangung des freien Postenlaufs oder eines Passe-partouts, den die deut- schen Fürsten dem Transit der Posten auf Grund des damaligen Völkerrechts ebenso wie Frankreich und der Kirchenstaat ge- währen sollten (Art. X., Rübsam 1889, S. 220). Von Deutschland konnte in dem Patent aus dem einfachen Grunde keine Rede sein, weil dort Karl noch nichts zu sagen hatte. Der Bestallungs- brief von 1563 sodann ist, wie es überhaupt der Natur der Sache nach nicht anders sein konnte, lediglich eine Bestätigung des ursprünglichen von 1536, bzw. 1543 welcher »von Wort zu Wort hernach geschrieben stehet und also lautet: »Charles par la divine etc.« Letzterer ist aber lediglich die Wiederholung der »lettres patentes von 1516 und der conditions et reservations plus a plein continues en nos dictes lettres«. Dieses Patent wurde schon einige Jahrzehnte darauf als die Rechtsgrundlage eines für das deutsche Reich giltigen Regals erklärt, kann
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Anlage 12 zu oben S. 91 und 97.
Die rechtliche Begründung des Regals.
Der Darlegung der allmählichen Entwickelung ist oben
auch deshalb ein breiter Raum zugemessen, weil sie die juri-
stischen Deduktionen über das Regal in ein neues Licht rückt.
Es ist vielleicht nicht unabsichtlich, dass die letzte Verteidig-
ungsschrift zu Gunsten des Taxis’schen Regals in Lindes Archiv
für das öffentliche Recht des deutschen Bundes 1858, III. Bd.,
S. 1—139 über die geschichtliche Seite, im Unterschied von den
früheren juristischen Abhandlungen sehr kurz hinweggeht.
Das grundlegende Patent Karls V. vom 12. Nov. 1516 si-
chert schlechterdings nichts anderes zu als 1) das Privileg für
die transitierende Auslandpost »pour Espagne, Rome
et Naples« (A. XIII. vergl. mit dem Erlass der erzherzogl. bel-
gischen Regierung d. d. 27. Juni 1600) und 2) die Erlangung
des freien Postenlaufs oder eines Passe-partouts, den die deut-
schen Fürsten dem Transit der Posten auf Grund des damaligen
Völkerrechts ebenso wie Frankreich und der Kirchenstaat ge-
währen sollten (Art. X., Rübsam 1889, S. 220). Von Deutschland
konnte in dem Patent aus dem einfachen Grunde keine Rede
sein, weil dort Karl noch nichts zu sagen hatte. Der Bestallungs-
brief von 1563 sodann ist, wie es überhaupt der Natur der Sache
nach nicht anders sein konnte, lediglich eine Bestätigung des
ursprünglichen von 1536, bzw. 1543 welcher »von Wort zu Wort
hernach geschrieben stehet und also lautet: »Charles par la
divine etc.« Letzterer ist aber lediglich die Wiederholung der
»lettres patentes von 1516 und der conditions et reservations
plus a plein continues en nos dictes lettres«. Dieses Patent
wurde schon einige Jahrzehnte darauf als die Rechtsgrundlage
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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. [202]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/218>, abgerufen am 07.07.2024.
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