Holwein, Elias: Beschreibung der Verordnung/ Wie es mit Weilandt des [...] Heinrich Julij [...] Christmilder Gedechtniß/ Fürstlichen Begrebniß [...] gehalten worden. Wolfenbüttel, 1613.Diesen folgen alle generales vnd speciales Superintendentes in weissen Chorröcken / vnd wird dem Capelnmeister vnd seinen Gesellen / auch den andern Pastoribus vnd Superintendenten jedem einen Thal. Den Schulgesellen vnd Stipendiaten jedem einen Thal. Den Schülern ein Orts Thal. eines newen sonderlich dar zu gefertigten gepregs / vnd dann eim jeden armen Menschen ein halben Orts Thal. gegeben vnd außgetheilet werden. Darauff folget die gantze Vniversitet Helmstedt / in schwartzen trawr Kleidern. Darnach die abgesanten / die Räthe. Denselben müssen die Praelaten vnd Ebte / vnd Pröbste in jhrem schwartzen Habiet vnd trawr Binden folgen. Hierauff folgen die Canonici des Stiffts S. Cyriaci in Braunschweigk / etc. Darnach des Stiffts S. Blasij in Braunschweig / etc. Von anfang biß hie her soll der Ambt: vnd Kornschreiber / Jacob Brandes vnd Melchior Bengehalß mit schwartzen Stäben bey hergehen / vnd die Ordnung dirigirn, &c. Auff diese sollen folgen mit schwartzen langen Steben / mit dem Zeichen / etc. Alß.
1. Heinrich von Veltheimb Hoffschenck.
2. Hilmer von Münchhausen.
3. Herr Christoff Dieterich Bock / etc.
Nach diesen drey vom Adel in eim Gliedt / mit langen Diesen folgen alle generales vnd speciales Superintendentes in weissen Chorröcken / vnd wird dem Capelnmeister vnd seinen Gesellen / auch den andern Pastoribus vnd Superintendenten jedem einen Thal. Den Schulgesellen vnd Stipendiaten jedem einen Thal. Den Schülern ein Orts Thal. eines newen sonderlich dar zu gefertigten gepregs / vnd dann eim jeden armen Menschen ein halben Orts Thal. gegeben vnd außgetheilet werden. Darauff folget die gantze Vniversitet Helmstedt / in schwartzen trawr Kleidern. Darnach die abgesanten / die Räthe. Denselben müssen die Praelaten vnd Ebte / vnd Pröbste in jhrem schwartzen Habiet vnd trawr Binden folgen. Hierauff folgen die Canonici des Stiffts S. Cyriaci in Braunschweigk / etc. Darnach des Stiffts S. Blasij in Braunschweig / etc. Von anfang biß hie her soll der Ambt: vnd Kornschreiber / Jacob Brandes vnd Melchior Bengehalß mit schwartzen Stäben bey hergehen / vnd die Ordnung dirigirn, &c. Auff diese sollen folgen mit schwartzen langen Steben / mit dem Zeichen / etc. Alß.
1. Heinrich von Veltheimb Hoffschenck.
2. Hilmer von Münchhausen.
3. Herr Christoff Dieterich Bock / etc.
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Diesen folgen alle generales vnd speciales Superintendentes in weissen Chorröcken / vnd wird dem Capelnmeister vnd seinen Gesellen / auch den andern Pastoribus vnd Superintendenten jedem einen Thal. Den Schulgesellen vnd Stipendiaten jedem einen Thal. Den Schülern ein Orts Thal. eines newen sonderlich dar zu gefertigten gepregs / vnd dann eim jeden armen Menschen ein halben Orts Thal. gegeben vnd außgetheilet werden.
Darauff folget die gantze Vniversitet Helmstedt / in schwartzen trawr Kleidern.
Darnach die abgesanten / die Räthe.
Denselben müssen die Praelaten vnd Ebte / vnd Pröbste in jhrem schwartzen Habiet vnd trawr Binden folgen.
Hierauff folgen die Canonici des Stiffts S. Cyriaci in Braunschweigk / etc.
Darnach des Stiffts S. Blasij in Braunschweig / etc.
Von anfang biß hie her soll der Ambt: vnd Kornschreiber / Jacob Brandes vnd Melchior Bengehalß mit schwartzen Stäben bey hergehen / vnd die Ordnung dirigirn, &c.
Auff diese sollen folgen mit schwartzen langen Steben / mit dem Zeichen / etc.
Alß.
1. Heinrich von Veltheimb Hoffschenck. 2. Hilmer von Münchhausen. 3. Herr Christoff Dieterich Bock / etc. Nach diesen drey vom Adel in eim Gliedt / mit langen
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Zitationshilfe: | Holwein, Elias: Beschreibung der Verordnung/ Wie es mit Weilandt des [...] Heinrich Julij [...] Christmilder Gedechtniß/ Fürstlichen Begrebniß [...] gehalten worden. Wolfenbüttel, 1613, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/holwein_beschreibung_1613/9>, abgerufen am 23.02.2025. |