Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten. Der Bruder sol nicht hinunterwarts nemen. I. 1. Seines Bruders Weib. 2. Seines Weibes Schwester. II. 1. Seines Brudern Sons Weib. 2. Seiner Schwester Sons Weib. 3. Seines Weibes Bruders Tochter. 4. Seines Weibes Schwester Tochter. III. 1. Seines Bruders Sons Sons Weib. 2. Seines Brudern Tochter Sons Weib. 3. Seiner Schwester Sons Sons Weib. 4. Seiner Schwester Tochter Sons Weib. 5. Seines Weibes Bruders Tochter Tochter. 6. Seines Weibes Schwester Tochter Tochter.
Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten. Der Bruder sol nicht hinunterwarts nemen. I. 1. Seines Bruders Weib. 2. Seines Weibes Schwester. II. 1. Seines Brudern Sons Weib. 2. Seiner Schwester Sons Weib. 3. Seines Weibes Bruders Tochter. 4. Seines Weibes Schwester Tochter. III. 1. Seines Bruders Sons Sons Weib. 2. Seines Brudern Tochter Sons Weib. 3. Seiner Schwester Sons Sons Weib. 4. Seiner Schwester Tochter Sons Weib. 5. Seines Weibes Bruders Tochter Tochter. 6. Seines Weibes Schwester Tochter Tochter.
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Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten.
Der Bruder sol nicht hinunterwarts nemen.
I.
1. Seines Bruders Weib. 2. Seines Weibes Schwester. II.
1. Seines Brudern Sons Weib. 2. Seiner Schwester Sons Weib. 3. Seines Weibes Bruders Tochter. 4. Seines Weibes Schwester Tochter. III.
1. Seines Bruders Sons Sons Weib. 2. Seines Brudern Tochter Sons Weib. 3. Seiner Schwester Sons Sons Weib. 4. Seiner Schwester Tochter Sons Weib. 5. Seines Weibes Bruders Tochter Tochter. 6. Seines Weibes Schwester Tochter Tochter.
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Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/33>, abgerufen am 03.03.2025. |