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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Die Schwester sol nicht hinauffwarts nemen.
Der erste Fall ist also zu setzen.
[]

Diese Martha sol nach absterben jres Mannes Peters / den Jacob jrer Schwieger Bruder zur Ehe nicht nemen.

Der ander Fall ist also zu setzen.
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Diese Elisabeth sol nach tödlichem abgang der Agneten den Dauid / das ist / jrer verstorbenen Mumen Man nicht zur Ehe nemen.

Die Schwester sol nicht hinauffwarts nemen.
Der erste Fall ist also zu setzen.
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Diese Martha sol nach absterben jres Mannes Peters / den Jacob jrer Schwieger Bruder zur Ehe nicht nemen.

Der ander Fall ist also zu setzen.
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Diese Elisabeth sol nach tödlichem abgang der Agneten den Dauid / das ist / jrer verstorbenen Mumen Man nicht zur Ehe nemen.

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[0032] Die Schwester sol nicht hinauffwarts nemen. Der erste Fall ist also zu setzen. _ Diese Martha sol nach absterben jres Mannes Peters / den Jacob jrer Schwieger Bruder zur Ehe nicht nemen. Der ander Fall ist also zu setzen. _ Diese Elisabeth sol nach tödlichem abgang der Agneten den Dauid / das ist / jrer verstorbenen Mumen Man nicht zur Ehe nemen.

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/32>, abgerufen am 13.11.2024.