Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.I. 5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher Tochter er sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jr gehalten / noch sie fleischlichen erkant hat / ist jm aber öffentlich verlobet gewesen. 3. Seines Vatern Braut oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte geworden sein. 2. Seines Weibes Stiffmutter / welche jr Vater nach jm verlassen. 1. Seine Stiffmutter / es sey die Erste / Andere / oder die Dritte / welche sein Vater zur Ehe gehabt. Der Son sol nicht nemen hinauffwarts zu rechnen. In der auffsteigenden Linien mus man vnten anfahen zu rechnen. Personen so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien / hinauffwarts zu rechnen / zu ehelichen sind verboten. III. 6. Ires Großvaters Mutterman / das ist / jres Großvaters Stiffvater. 5. Irer Großmutter Mutterman / das ist / jrer Großmutter Stiffvater.
I. 5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher Tochter er sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jr gehalten / noch sie fleischlichen erkant hat / ist jm aber öffentlich verlobet gewesen. 3. Seines Vatern Braut oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte geworden sein. 2. Seines Weibes Stiffmutter / welche jr Vater nach jm verlassen. 1. Seine Stiffmutter / es sey die Erste / Andere / oder die Dritte / welche sein Vater zur Ehe gehabt. Der Son sol nicht nemen hinauffwarts zu rechnen. In der auffsteigenden Linien mus man vnten anfahen zu rechnen. Personen so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien / hinauffwarts zu rechnen / zu ehelichen sind verboten. III. 6. Ires Großvaters Mutterman / das ist / jres Großvaters Stiffvater. 5. Irer Großmutter Mutterman / das ist / jrer Großmutter Stiffvater.
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I.
5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher Tochter er sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jr gehalten / noch sie fleischlichen erkant hat / ist jm aber öffentlich verlobet gewesen. 3. Seines Vatern Braut oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte geworden sein. 2. Seines Weibes Stiffmutter / welche jr Vater nach jm verlassen. 1. Seine Stiffmutter / es sey die Erste / Andere / oder die Dritte / welche sein Vater zur Ehe gehabt. Der Son sol nicht nemen hinauffwarts zu rechnen.
In der auffsteigenden Linien mus man vnten anfahen zu rechnen.
Personen so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien / hinauffwarts zu rechnen / zu ehelichen sind verboten.
III.
6. Ires Großvaters Mutterman / das ist / jres Großvaters Stiffvater. 5. Irer Großmutter Mutterman / das ist / jrer Großmutter Stiffvater.
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Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/26>, abgerufen am 05.07.2024. |