Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 33. vollendet, und schwerlich zum Ziel zu bringen, so lange eskein vollkommenes Gleichgewicht zur See giebt. 4. Recht auf Freiheit und Unabhängigkeit. 33. Aus dem Begriff der Staatssouveränetät fließt endlich noch I. kein Hoheitsrecht in die Grenzen eines anderen Staates hin- ein und darüber hinaus geübt werden; keine Staatsanstalt ihre Wirksamkeit in das fremde Gebiet hinein ausdehnen. 1 Nur gewisse natürliche Rückwirkungen finden hierbei Statt (§. 34 ff.). II. Keine Staatsgewalt darf unmittelbar oder mittelbar Ursache geben, daß der Bestand eines anderen Staates in seinen na- türlichen Elementen vermindert werde. Sie darf also na- mentlich nicht zu Auswanderungen seiner Unterthanen direct cialverträge einzelner Nationen. Ueber den heutigen Stand der Sache s. Ausland v. 1842. Nr. 335 ff. Murhard, N. Suppl. t. III, p. 48. 238. 1 Z. B. Keine Postanstalt kann sich in das Ausland erstrecken, keine Lotte-
riecollecte, Werbeanstalt. Kein Notar kann auf fremden Gebiet instrumen- tiren, keine gerichtliche oder polizeiliche Verfolgung die Grenze überschrei- ten, kein Beamter im fremden Gebiet mit öffentlichem Charakter angestellt, keine Decoration seinen Angehörigen giltig ertheilt werden ohne Genehmi- gung (Placet, Exequatur) der auswärtigen Staatsgewalt. Erſtes Buch. §. 33. vollendet, und ſchwerlich zum Ziel zu bringen, ſo lange eskein vollkommenes Gleichgewicht zur See giebt. 4. Recht auf Freiheit und Unabhängigkeit. 33. Aus dem Begriff der Staatsſouveränetät fließt endlich noch I. kein Hoheitsrecht in die Grenzen eines anderen Staates hin- ein und darüber hinaus geübt werden; keine Staatsanſtalt ihre Wirkſamkeit in das fremde Gebiet hinein ausdehnen. 1 Nur gewiſſe natürliche Rückwirkungen finden hierbei Statt (§. 34 ff.). II. Keine Staatsgewalt darf unmittelbar oder mittelbar Urſache geben, daß der Beſtand eines anderen Staates in ſeinen na- türlichen Elementen vermindert werde. Sie darf alſo na- mentlich nicht zu Auswanderungen ſeiner Unterthanen direct cialverträge einzelner Nationen. Ueber den heutigen Stand der Sache ſ. Ausland v. 1842. Nr. 335 ff. Murhard, N. Suppl. t. III, p. 48. 238. 1 Z. B. Keine Poſtanſtalt kann ſich in das Ausland erſtrecken, keine Lotte-
riecollecte, Werbeanſtalt. Kein Notar kann auf fremden Gebiet inſtrumen- tiren, keine gerichtliche oder polizeiliche Verfolgung die Grenze überſchrei- ten, kein Beamter im fremden Gebiet mit öffentlichem Charakter angeſtellt, keine Decoration ſeinen Angehörigen giltig ertheilt werden ohne Genehmi- gung (Placet, Exequatur) der auswärtigen Staatsgewalt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <list> <item> <pb facs="#f0082" n="58"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 33.</fw><lb/> <hi rendition="#et">vollendet, und ſchwerlich zum Ziel zu bringen, ſo lange es<lb/> kein vollkommenes Gleichgewicht zur See giebt.</hi> </item> </list> </div><lb/> <div n="6"> <head>4. Recht auf Freiheit und Unabhängigkeit.</head><lb/> <p>33. Aus dem Begriff der Staatsſouveränetät fließt endlich noch<lb/> das Recht der freien Bewegung und Unabhängigkeit, welches we-<lb/> ſentlich in einer freien inneren Selbſtentwickelung des Staates und<lb/> in der von keiner fremden Gewalt gehinderten Ausübung aller Macht-<lb/> befugniſſe der Staatsgewalt beſteht. Es zeigt ſich in ſeiner Vollen-<lb/> dung in der völligen Abſchließung eines eigenthümlichen Staatsge-<lb/> bietes (als <hi rendition="#aq">ius territorii,</hi> Territorialprincip) und ſomit in der Zu-<lb/> rückweiſung jedes fremden Einfluſſes von den diesſeitigen Gebiets-<lb/> grenzen, in dieſer Beziehung auch <hi rendition="#g">Recht auf Integrität</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Unverletzbarkeit</hi> der Staaten genannt. Keiner auswärtigen<lb/> Staatsgewalt, keinem einzelnen legislativen oder executiven Act der-<lb/> ſelben iſt man demnach im diesſeitigen Gebiet Raum zu vergön-<lb/> nen ſchuldig, keinem unter fremder Staatsauctorität entſtandenen<lb/> Rechtsverhältniß unmittelbare Vollziehbarkeit zuzugeſtehen. Natür-<lb/> lich findet aber auch das in Rede ſtehende Recht in der Integri-<lb/> tät und Unverletzbarkeit der anderen Staaten ſeine eigene Beſchrän-<lb/> kung. Es kann alſo</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> kein Hoheitsrecht in die Grenzen eines anderen Staates hin-<lb/> ein und darüber hinaus geübt werden; keine Staatsanſtalt<lb/> ihre Wirkſamkeit in das fremde Gebiet hinein ausdehnen. <note place="foot" n="1">Z. B. Keine Poſtanſtalt kann ſich in das Ausland erſtrecken, keine Lotte-<lb/> riecollecte, Werbeanſtalt. Kein Notar kann auf fremden Gebiet inſtrumen-<lb/> tiren, keine gerichtliche oder polizeiliche Verfolgung die Grenze überſchrei-<lb/> ten, kein Beamter im fremden Gebiet mit öffentlichem Charakter angeſtellt,<lb/> keine Decoration ſeinen Angehörigen giltig ertheilt werden ohne Genehmi-<lb/> gung (<hi rendition="#aq">Placet, Exequatur</hi>) der auswärtigen Staatsgewalt.</note><lb/> Nur gewiſſe natürliche Rückwirkungen finden hierbei Statt<lb/> (§. 34 ff.).</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">II.</hi> Keine Staatsgewalt darf unmittelbar oder mittelbar Urſache<lb/> geben, daß der Beſtand eines anderen Staates in ſeinen na-<lb/> türlichen Elementen vermindert werde. Sie darf alſo na-<lb/> mentlich nicht zu Auswanderungen ſeiner Unterthanen direct<lb/><note xml:id="note-0082" prev="#note-0081" place="foot" n="4">cialverträge einzelner Nationen. Ueber den heutigen Stand der Sache ſ.<lb/> Ausland v. 1842. Nr. 335 ff. <hi rendition="#aq">Murhard, N. Suppl. t. III, p.</hi> 48. 238.</note><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0082]
Erſtes Buch. §. 33.
vollendet, und ſchwerlich zum Ziel zu bringen, ſo lange es
kein vollkommenes Gleichgewicht zur See giebt.
4. Recht auf Freiheit und Unabhängigkeit.
33. Aus dem Begriff der Staatsſouveränetät fließt endlich noch
das Recht der freien Bewegung und Unabhängigkeit, welches we-
ſentlich in einer freien inneren Selbſtentwickelung des Staates und
in der von keiner fremden Gewalt gehinderten Ausübung aller Macht-
befugniſſe der Staatsgewalt beſteht. Es zeigt ſich in ſeiner Vollen-
dung in der völligen Abſchließung eines eigenthümlichen Staatsge-
bietes (als ius territorii, Territorialprincip) und ſomit in der Zu-
rückweiſung jedes fremden Einfluſſes von den diesſeitigen Gebiets-
grenzen, in dieſer Beziehung auch Recht auf Integrität oder
Unverletzbarkeit der Staaten genannt. Keiner auswärtigen
Staatsgewalt, keinem einzelnen legislativen oder executiven Act der-
ſelben iſt man demnach im diesſeitigen Gebiet Raum zu vergön-
nen ſchuldig, keinem unter fremder Staatsauctorität entſtandenen
Rechtsverhältniß unmittelbare Vollziehbarkeit zuzugeſtehen. Natür-
lich findet aber auch das in Rede ſtehende Recht in der Integri-
tät und Unverletzbarkeit der anderen Staaten ſeine eigene Beſchrän-
kung. Es kann alſo
I. kein Hoheitsrecht in die Grenzen eines anderen Staates hin-
ein und darüber hinaus geübt werden; keine Staatsanſtalt
ihre Wirkſamkeit in das fremde Gebiet hinein ausdehnen. 1
Nur gewiſſe natürliche Rückwirkungen finden hierbei Statt
(§. 34 ff.).
II. Keine Staatsgewalt darf unmittelbar oder mittelbar Urſache
geben, daß der Beſtand eines anderen Staates in ſeinen na-
türlichen Elementen vermindert werde. Sie darf alſo na-
mentlich nicht zu Auswanderungen ſeiner Unterthanen direct
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1 Z. B. Keine Poſtanſtalt kann ſich in das Ausland erſtrecken, keine Lotte-
riecollecte, Werbeanſtalt. Kein Notar kann auf fremden Gebiet inſtrumen-
tiren, keine gerichtliche oder polizeiliche Verfolgung die Grenze überſchrei-
ten, kein Beamter im fremden Gebiet mit öffentlichem Charakter angeſtellt,
keine Decoration ſeinen Angehörigen giltig ertheilt werden ohne Genehmi-
gung (Placet, Exequatur) der auswärtigen Staatsgewalt.
4 cialverträge einzelner Nationen. Ueber den heutigen Stand der Sache ſ.
Ausland v. 1842. Nr. 335 ff. Murhard, N. Suppl. t. III, p. 48. 238.
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