Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 27. Selbstentwickelung thun und unterlassen kann. Dies ist Gegen-stand des inneren Staatsrechts. Zwar ist auch noch in der äu- ßeren Staatenpraxis oft von einem s. g. Convenienzrecht (droit de convenance) die Rede gewesen, als der Befugniß jedes Staa- tes, im Fall collidirender Interessen gegen andere Staaten so zu verfahren, wie es dem eigenen Interesse am angemessensten erachtet wird. Eine solche Befugniß hat man jedoch nur, sofern kein wohl- begründetes Recht des anderen Staates entgegensteht, was begreif- lich auch auf keinem einseitigen politischen Interesse beruhen kann, und es versteht sich dann das Handeln nach eigener Convenienz ganz von selbst. Außerdem läßt sich ein solches Handeln und ein Recht dazu nur nachweisen Einmal: im Zustande des Krieges, wo es mit der s. g. Kriegsräson identisch ist; und Zweitens: im Fall eines wirklichen Nothstandes, wo es identisch ist mit dem s. g. Nothrecht oder äußersten Recht der Staaten, sich in der Gefahr eines bevorstehenden Verlustes der Existenz oder eines einzelnen bestimmten Rechtes, selbst auf Kosten und mit Verletzung Anderer, die Existenz und unter- scheidungsweise das gefährdete Recht zu retten. Keine dieser beiden Arten legitimer Convenienz ist jedoch völlig Gleichheit der Staaten. 27. Ein souveräner Staat ist seinem Begriff nach überall der- 1 Man s. über das s. g. Convenienzrecht Moser, Beitr. I, 5. F. H. Stru-
ben, Abh. von d. Kriegsraison und dem Convenienzrecht, in d. Samml. auserl. jur. Abh. Leipz. 1768. S. 31 f. Verhandlungen darüber haben am Deutschen Bundestage im J. 1821 Statt gefunden. M. s. L. v. Dresch Abh. über Gegenst. des öffentl. R. 1830. Nr. 1. Heffter, Beitr. z. d. Staats- u. Priv.-Fürstenr. S. 184. Klüber, öffentl. R. des D. Bundes §. 175. Erſtes Buch. §. 27. Selbſtentwickelung thun und unterlaſſen kann. Dies iſt Gegen-ſtand des inneren Staatsrechts. Zwar iſt auch noch in der äu- ßeren Staatenpraxis oft von einem ſ. g. Convenienzrecht (droit de convenance) die Rede geweſen, als der Befugniß jedes Staa- tes, im Fall collidirender Intereſſen gegen andere Staaten ſo zu verfahren, wie es dem eigenen Intereſſe am angemeſſenſten erachtet wird. Eine ſolche Befugniß hat man jedoch nur, ſofern kein wohl- begründetes Recht des anderen Staates entgegenſteht, was begreif- lich auch auf keinem einſeitigen politiſchen Intereſſe beruhen kann, und es verſteht ſich dann das Handeln nach eigener Convenienz ganz von ſelbſt. Außerdem läßt ſich ein ſolches Handeln und ein Recht dazu nur nachweiſen Einmal: im Zuſtande des Krieges, wo es mit der ſ. g. Kriegsräſon identiſch iſt; und Zweitens: im Fall eines wirklichen Nothſtandes, wo es identiſch iſt mit dem ſ. g. Nothrecht oder äußerſten Recht der Staaten, ſich in der Gefahr eines bevorſtehenden Verluſtes der Exiſtenz oder eines einzelnen beſtimmten Rechtes, ſelbſt auf Koſten und mit Verletzung Anderer, die Exiſtenz und unter- ſcheidungsweiſe das gefährdete Recht zu retten. Keine dieſer beiden Arten legitimer Convenienz iſt jedoch völlig Gleichheit der Staaten. 27. Ein ſouveräner Staat iſt ſeinem Begriff nach überall der- 1 Man ſ. über das ſ. g. Convenienzrecht Moſer, Beitr. I, 5. F. H. Stru-
ben, Abh. von d. Kriegsraiſon und dem Convenienzrecht, in d. Samml. auserl. jur. Abh. Leipz. 1768. S. 31 f. Verhandlungen darüber haben am Deutſchen Bundestage im J. 1821 Statt gefunden. M. ſ. L. v. Dreſch Abh. über Gegenſt. des öffentl. R. 1830. Nr. 1. Heffter, Beitr. z. d. Staats- u. Priv.-Fürſtenr. S. 184. Klüber, öffentl. R. des D. Bundes §. 175. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0068" n="44"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 27.</fw><lb/> Selbſtentwickelung thun und unterlaſſen kann. Dies iſt Gegen-<lb/> ſtand des inneren Staatsrechts. Zwar iſt auch noch in der äu-<lb/> ßeren Staatenpraxis oft von einem ſ. g. <hi rendition="#g">Convenienzrecht</hi> (<hi rendition="#aq">droit<lb/> de convenance</hi>) die Rede geweſen, als der Befugniß jedes Staa-<lb/> tes, im Fall collidirender Intereſſen gegen andere Staaten ſo zu<lb/> verfahren, wie es dem eigenen Intereſſe am angemeſſenſten erachtet<lb/> wird. Eine ſolche Befugniß hat man jedoch nur, ſofern kein wohl-<lb/> begründetes Recht des anderen Staates entgegenſteht, was begreif-<lb/> lich auch auf keinem einſeitigen politiſchen Intereſſe beruhen kann,<lb/> und es verſteht ſich dann das Handeln nach eigener Convenienz ganz<lb/> von ſelbſt. Außerdem läßt ſich ein ſolches Handeln und ein Recht<lb/> dazu nur nachweiſen<lb/><hi rendition="#et">Einmal: im Zuſtande des Krieges, wo es mit der ſ. g.<lb/> Kriegsräſon identiſch iſt; und<lb/> Zweitens: im Fall eines wirklichen Nothſtandes, wo es<lb/> identiſch iſt mit dem ſ. g. Nothrecht oder äußerſten Recht der<lb/> Staaten, ſich in der Gefahr eines bevorſtehenden Verluſtes<lb/> der Exiſtenz oder eines einzelnen beſtimmten Rechtes, ſelbſt auf<lb/> Koſten und mit Verletzung Anderer, die Exiſtenz und unter-<lb/> ſcheidungsweiſe das gefährdete Recht zu retten.</hi></p><lb/> <p>Keine dieſer beiden Arten legitimer Convenienz iſt jedoch völlig<lb/> regellos, wie weiterhin gezeigt werden ſoll. <note place="foot" n="1">Man ſ. über das ſ. g. Convenienzrecht Moſer, Beitr. <hi rendition="#aq">I,</hi> 5. F. H. Stru-<lb/> ben, Abh. von d. Kriegsraiſon und dem Convenienzrecht, in d. Samml.<lb/> auserl. jur. Abh. Leipz. 1768. S. 31 f. Verhandlungen darüber haben<lb/> am Deutſchen Bundestage im J. 1821 Statt gefunden. M. ſ. L. v. Dreſch<lb/> Abh. über Gegenſt. des öffentl. R. 1830. Nr. 1. Heffter, Beitr. z. d.<lb/> Staats- u. Priv.-Fürſtenr. S. 184. Klüber, öffentl. R. des D. Bundes<lb/> §. 175.</note></p><lb/> <div n="5"> <head>Gleichheit der Staaten.</head><lb/> <p>27. Ein ſouveräner Staat iſt ſeinem Begriff nach überall der-<lb/> ſelbe und trägt daher eine vollkommene Rechtsgleichheit aller in ſich,<lb/> ganz abgeſehen von der verſchiedenen politiſchen Bedeutung jedes<lb/> einzelnen. Auch der kleinſte Staat kann ſonach, gleich dem größe-<lb/> ren, daſſelbe Recht mit dieſem in Anſpruch nehmen und ausüben,<lb/> und hat ſich keiner Ungleichheit der Behandlung von Seiten eines<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0068]
Erſtes Buch. §. 27.
Selbſtentwickelung thun und unterlaſſen kann. Dies iſt Gegen-
ſtand des inneren Staatsrechts. Zwar iſt auch noch in der äu-
ßeren Staatenpraxis oft von einem ſ. g. Convenienzrecht (droit
de convenance) die Rede geweſen, als der Befugniß jedes Staa-
tes, im Fall collidirender Intereſſen gegen andere Staaten ſo zu
verfahren, wie es dem eigenen Intereſſe am angemeſſenſten erachtet
wird. Eine ſolche Befugniß hat man jedoch nur, ſofern kein wohl-
begründetes Recht des anderen Staates entgegenſteht, was begreif-
lich auch auf keinem einſeitigen politiſchen Intereſſe beruhen kann,
und es verſteht ſich dann das Handeln nach eigener Convenienz ganz
von ſelbſt. Außerdem läßt ſich ein ſolches Handeln und ein Recht
dazu nur nachweiſen
Einmal: im Zuſtande des Krieges, wo es mit der ſ. g.
Kriegsräſon identiſch iſt; und
Zweitens: im Fall eines wirklichen Nothſtandes, wo es
identiſch iſt mit dem ſ. g. Nothrecht oder äußerſten Recht der
Staaten, ſich in der Gefahr eines bevorſtehenden Verluſtes
der Exiſtenz oder eines einzelnen beſtimmten Rechtes, ſelbſt auf
Koſten und mit Verletzung Anderer, die Exiſtenz und unter-
ſcheidungsweiſe das gefährdete Recht zu retten.
Keine dieſer beiden Arten legitimer Convenienz iſt jedoch völlig
regellos, wie weiterhin gezeigt werden ſoll. 1
Gleichheit der Staaten.
27. Ein ſouveräner Staat iſt ſeinem Begriff nach überall der-
ſelbe und trägt daher eine vollkommene Rechtsgleichheit aller in ſich,
ganz abgeſehen von der verſchiedenen politiſchen Bedeutung jedes
einzelnen. Auch der kleinſte Staat kann ſonach, gleich dem größe-
ren, daſſelbe Recht mit dieſem in Anſpruch nehmen und ausüben,
und hat ſich keiner Ungleichheit der Behandlung von Seiten eines
1 Man ſ. über das ſ. g. Convenienzrecht Moſer, Beitr. I, 5. F. H. Stru-
ben, Abh. von d. Kriegsraiſon und dem Convenienzrecht, in d. Samml.
auserl. jur. Abh. Leipz. 1768. S. 31 f. Verhandlungen darüber haben
am Deutſchen Bundestage im J. 1821 Statt gefunden. M. ſ. L. v. Dreſch
Abh. über Gegenſt. des öffentl. R. 1830. Nr. 1. Heffter, Beitr. z. d.
Staats- u. Priv.-Fürſtenr. S. 184. Klüber, öffentl. R. des D. Bundes
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