Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 218. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. c. auf diejenigen Abgaben, welche insgemein für die Benutzung gewisser Vortheile entrichtet werden müssen; z. B. Chaussee- und Straßengelder, wofern nicht auch hierin eine gewisse Li- beralität und Höflichkeit beobachtet wird. Im Allgemeinen kann daher von einem feststehenden völkerrechtli- Cerimonialverhältnisse der Gesandten. 218. Zu den sogenannten Cerimonialrechten der Gesandten ge- Lediglich ein Gegenstand der politischen Convenienz sind dem- 1 Vgl. Merlin sect. V, §. 5. n. 2. Im einzelnen vergleiche man die schon oben angeführten gesetzlichen Verordnungen einzelner Staaten in v. Mar- tens Erzähl. Th. I u. II. Anhang. Dazu wegen Rußland die Ukas von 1817 im Nouv. Recueil t. III, p. 96. 2 S. darüber Bynkershoeck Quaest. iur. p. II, 7. Wicquefort I, c. 19.
§. 218. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. c. auf diejenigen Abgaben, welche insgemein für die Benutzung gewiſſer Vortheile entrichtet werden müſſen; z. B. Chauſſee- und Straßengelder, wofern nicht auch hierin eine gewiſſe Li- beralität und Höflichkeit beobachtet wird. Im Allgemeinen kann daher von einem feſtſtehenden völkerrechtli- Cerimonialverhältniſſe der Geſandten. 218. Zu den ſogenannten Cerimonialrechten der Geſandten ge- Lediglich ein Gegenſtand der politiſchen Convenienz ſind dem- 1 Vgl. Merlin sect. V, §. 5. n. 2. Im einzelnen vergleiche man die ſchon oben angeführten geſetzlichen Verordnungen einzelner Staaten in v. Mar- tens Erzähl. Th. I u. II. Anhang. Dazu wegen Rußland die Ukas von 1817 im Nouv. Recueil t. III, p. 96. 2 S. darüber Bynkershoeck Quaest. iur. p. II, 7. Wicquefort I, c. 19.
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§. 218. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
c. auf diejenigen Abgaben, welche insgemein für die Benutzung
gewiſſer Vortheile entrichtet werden müſſen; z. B. Chauſſee-
und Straßengelder, wofern nicht auch hierin eine gewiſſe Li-
beralität und Höflichkeit beobachtet wird.
Im Allgemeinen kann daher von einem feſtſtehenden völkerrechtli-
chen Privilegium hinſichts dieſes Punctes keine Rede ſein. 1
Cerimonialverhältniſſe der Geſandten.
218. Zu den ſogenannten Cerimonialrechten der Geſandten ge-
hört vor allen Dingen eine ihrer Stellung entſprechende Aufnahme
in dem fremden Staate. Wie jene eingerichtet werden ſolle, hängt
an ſich von dem Ermeſſen des letzteren ab. Der Geſandte kann
nur verlangen und erwarten, in keiner irgendwie herabſetzenden Weiſe,
ſondern mit Rückſicht auf den Rang ſeines Staates und auf die
Categorie des ihm beigelegten Geſandtſchaftscharacters, ohne Nach-
ſtellung gegen Andere von gleicher Categorie, aufgenommen zu wer-
den. Er ſelbſt muß auch dazu die Veranlaſſung geben, indem er
ſich vorerſt bei dem Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten mel-
det und ihn erſucht, die weiteren Veranſtaltungen zu ſeiner Auf-
nahme bei dem Souverän zu treffen, namentlich zur Uebergabe ſei-
ner Creditive, ſofern dieſe an den Souverän ſelbſt gerichtet ſind.
Ob nun die Einführung und Audienz bei dem letzteren eine beſon-
ders feierliche (ſogenannte öffentliche) oder private ſein ſoll; mit
welchen Förmlichkeiten ſie begleitet und beendigt werden ſoll; 2
alles dieſes hängt von dem ſpeciellen Staats- oder Hofſtyl, ſowie
von der Entſchließung des fremden Souveräns ab, ſofern nur nicht
dem angegebenen allgemeinen Princip entgegen gehandelt wird. Die
dabei vorkommenden Förmlichkeiten ſind aber im weſentlichen kein
Gegenſtand des Völkerrechts.
Lediglich ein Gegenſtand der politiſchen Convenienz ſind dem-
nächſt auch die von den Geſandten abzuſtattenden fernerweiten
Beſuche, wiewohl man auch hier von Rechten geſprochen und ſel-
bige geltend zu machen geſucht hat.
1 Vgl. Merlin sect. V, §. 5. n. 2. Im einzelnen vergleiche man die ſchon
oben angeführten geſetzlichen Verordnungen einzelner Staaten in v. Mar-
tens Erzähl. Th. I u. II. Anhang. Dazu wegen Rußland die Ukas von
1817 im Nouv. Recueil t. III, p. 96.
2 S. darüber Bynkershoeck Quaest. iur. p. II, 7. Wicquefort I, c. 19.
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