Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 197. toisie beruhet auf freundschaftlichen und verwandschaftlichen Ge-brauch, oder gehört hauptsächlich nur dem Canzleistyl an, in wel- cher Hinsicht es weiterhin (Abschn. II. dieses Buches) seine Stelle finden wird. Seecerimonial. 1 197. Ein eigenthümliches Seecerimonial wird beobachtet: wenn Schiffe unterhalb der Kanonen eines fremden Staats- gebietes vorbeisegeln oder in einen Hafen derselben einlau- fen wollen; sodann wenn sie sich in fremdem Seegebiet befinden bei besonderen Gelegenheiten, auch wohl bei Begegnungen auf offener See. Es besteht in gewissen Ehrenbezeugungen, namentlich in dem soge- das Flaggenstreichen durch Einziehen, Herunterneigen oder Ab- nehmen der Flagge, welches Letztere das größeste Zeichen der Unterthänigkeit ist; der Kanonengruß mit einer bestimmten, gewöhnlich ungleichen Anzahl von Kanonenschüssen, 2 und zwar bei vorzüglicher Ehrenbezeigung mit scharfer Ladung; das Flaggenaufstecken und Wehenlassen; das Herablassen des Marssegels bis an den Fockmast oder auch das Segelstreichen durch Herablassung der Flagge oder des Perroquetmastes oder des Wimpels auf einige Zeit; der Gruß mit ein oder drei Kleingewehrsalven in Verbindung mit dem Kanonengruß; 1 Siehe hierüber v. Bynkershoeck, quaest. juris publ. II, 21. de Real V, p. 993. J. J. Moser, Vermischte Abhandlungen aus dem Völkerrecht II, Nr. 6. Desselben Versuch II, 481. Beiträge II, 441. Fr. Carl v. Moser kleine Schriften IX, 287. X, 218. XII, 1 ff. Bouchaud theo- rie des traites de commerce p. 41. v. Cancrin, Abhandl. I, §. 80. Pe- stel, Selecta cap. juris gent. marit. §. 7. Encycloped. methodique. Marine, T. II. m. honneurs Tom. III. m. saluer. Klüber, droit des gens §. 117 ff. v. Martens europ. Völkerr. §. 154 ff. 2 Das höchste sind meistens 21 Schüsse. Doch bleibt die Observanz der
einzelnen Staaten nicht schlechterdings dabei stehen. Drittes Buch. §. 197. toiſie beruhet auf freundſchaftlichen und verwandſchaftlichen Ge-brauch, oder gehört hauptſächlich nur dem Canzleiſtyl an, in wel- cher Hinſicht es weiterhin (Abſchn. II. dieſes Buches) ſeine Stelle finden wird. Seecerimonial. 1 197. Ein eigenthümliches Seecerimonial wird beobachtet: wenn Schiffe unterhalb der Kanonen eines fremden Staats- gebietes vorbeiſegeln oder in einen Hafen derſelben einlau- fen wollen; ſodann wenn ſie ſich in fremdem Seegebiet befinden bei beſonderen Gelegenheiten, auch wohl bei Begegnungen auf offener See. Es beſteht in gewiſſen Ehrenbezeugungen, namentlich in dem ſoge- das Flaggenſtreichen durch Einziehen, Herunterneigen oder Ab- nehmen der Flagge, welches Letztere das größeſte Zeichen der Unterthänigkeit iſt; der Kanonengruß mit einer beſtimmten, gewöhnlich ungleichen Anzahl von Kanonenſchüſſen, 2 und zwar bei vorzüglicher Ehrenbezeigung mit ſcharfer Ladung; das Flaggenaufſtecken und Wehenlaſſen; das Herablaſſen des Marsſegels bis an den Fockmaſt oder auch das Segelſtreichen durch Herablaſſung der Flagge oder des Perroquetmaſtes oder des Wimpels auf einige Zeit; der Gruß mit ein oder drei Kleingewehrſalven in Verbindung mit dem Kanonengruß; 1 Siehe hierüber v. Bynkershoeck, quaest. juris publ. II, 21. de Real V, p. 993. J. J. Moſer, Vermiſchte Abhandlungen aus dem Völkerrecht II, Nr. 6. Deſſelben Verſuch II, 481. Beiträge II, 441. Fr. Carl v. Moſer kleine Schriften IX, 287. X, 218. XII, 1 ff. Bouchaud théo- rie des traités de commerce p. 41. v. Cancrin, Abhandl. I, §. 80. Pe- stel, Selecta cap. juris gent. marit. §. 7. Encyclopéd. méthodique. Marine, T. II. m. honneurs Tom. III. m. saluer. Klüber, droit des gens §. 117 ff. v. Martens europ. Völkerr. §. 154 ff. 2 Das höchſte ſind meiſtens 21 Schüſſe. Doch bleibt die Obſervanz der
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Drittes Buch. §. 197.
toiſie beruhet auf freundſchaftlichen und verwandſchaftlichen Ge-
brauch, oder gehört hauptſächlich nur dem Canzleiſtyl an, in wel-
cher Hinſicht es weiterhin (Abſchn. II. dieſes Buches) ſeine Stelle
finden wird.
Seecerimonial. 1
197. Ein eigenthümliches Seecerimonial wird beobachtet:
wenn Schiffe unterhalb der Kanonen eines fremden Staats-
gebietes vorbeiſegeln oder in einen Hafen derſelben einlau-
fen wollen;
ſodann
wenn ſie ſich in fremdem Seegebiet befinden bei beſonderen
Gelegenheiten, auch wohl
bei Begegnungen auf offener See.
Es beſteht in gewiſſen Ehrenbezeugungen, namentlich in dem ſoge-
nannten Schiffsgruß, worauf meiſtens eine Erwiederung erfolgt.
Seine Arten ſind:
das Flaggenſtreichen durch Einziehen, Herunterneigen oder Ab-
nehmen der Flagge, welches Letztere das größeſte Zeichen der
Unterthänigkeit iſt;
der Kanonengruß mit einer beſtimmten, gewöhnlich ungleichen
Anzahl von Kanonenſchüſſen, 2 und zwar bei vorzüglicher
Ehrenbezeigung mit ſcharfer Ladung;
das Flaggenaufſtecken und Wehenlaſſen;
das Herablaſſen des Marsſegels bis an den Fockmaſt oder
auch das Segelſtreichen durch Herablaſſung der Flagge oder
des Perroquetmaſtes oder des Wimpels auf einige Zeit;
der Gruß mit ein oder drei Kleingewehrſalven in Verbindung
mit dem Kanonengruß;
1 Siehe hierüber v. Bynkershoeck, quaest. juris publ. II, 21. de Real
V, p. 993. J. J. Moſer, Vermiſchte Abhandlungen aus dem Völkerrecht
II, Nr. 6. Deſſelben Verſuch II, 481. Beiträge II, 441. Fr. Carl v.
Moſer kleine Schriften IX, 287. X, 218. XII, 1 ff. Bouchaud théo-
rie des traités de commerce p. 41. v. Cancrin, Abhandl. I, §. 80. Pe-
stel, Selecta cap. juris gent. marit. §. 7. Encyclopéd. méthodique.
Marine, T. II. m. honneurs Tom. III. m. saluer. Klüber, droit des
gens §. 117 ff. v. Martens europ. Völkerr. §. 154 ff.
2 Das höchſte ſind meiſtens 21 Schüſſe. Doch bleibt die Obſervanz der
einzelnen Staaten nicht ſchlechterdings dabei ſtehen.
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