Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 196. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. eine conventionelle Aufhebung aller Förmlichkeit,eine gegenseitige Abwechselung (Alternat), der Gebrauch des Looses, ein freiwilliges Nachgeben unter Vorbehalt oder gegen Revers, oder endlich eine gegenseitige Erklärung der Unverfänglichkeit. Außerdem wird bei Besuchen das Gastrecht auf eine für den Gast soviel als möglich zuvorkommende Weise ausgeübt; der Wirth giebt dem Gast, selbst wenn er nur seines Gleichen ist, den Vorgang und die main d'honneur. Bei gemeinsamen Urkunden, wovon mehrere Ausfertigungen ge- Courtoisie. 196. Alle Souveräne und demnächst auch die Mitglieder der 2 Moser Vers. VIII, 276. 277. 3 S. desselben Opusc. academ. p. 413. 4 Ueber den Gebrauch dieses Werkes vergl. Lünig, theatr. ceremoniale p. 20. 88. 1 Nur Ludwig XVIII. that es, dem Vernehmen nach, nicht, als er die al-
liirten Souveräne bei sich bewirthete. §. 196. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. eine conventionelle Aufhebung aller Förmlichkeit,eine gegenſeitige Abwechſelung (Alternat), der Gebrauch des Looſes, ein freiwilliges Nachgeben unter Vorbehalt oder gegen Revers, oder endlich eine gegenſeitige Erklärung der Unverfänglichkeit. Außerdem wird bei Beſuchen das Gaſtrecht auf eine für den Gaſt ſoviel als möglich zuvorkommende Weiſe ausgeübt; der Wirth giebt dem Gaſt, ſelbſt wenn er nur ſeines Gleichen iſt, den Vorgang und die main d’honneur. Bei gemeinſamen Urkunden, wovon mehrere Ausfertigungen ge- Courtoiſie. 196. Alle Souveräne und demnächſt auch die Mitglieder der 2 Moſer Verſ. VIII, 276. 277. 3 S. deſſelben Opusc. academ. p. 413. 4 Ueber den Gebrauch dieſes Werkes vergl. Lünig, theatr. ceremoniale p. 20. 88. 1 Nur Ludwig XVIII. that es, dem Vernehmen nach, nicht, als er die al-
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§. 196. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
eine conventionelle Aufhebung aller Förmlichkeit,
eine gegenſeitige Abwechſelung (Alternat),
der Gebrauch des Looſes,
ein freiwilliges Nachgeben unter Vorbehalt oder gegen Revers,
oder endlich
eine gegenſeitige Erklärung der Unverfänglichkeit.
Außerdem wird bei Beſuchen das Gaſtrecht auf eine für den Gaſt
ſoviel als möglich zuvorkommende Weiſe ausgeübt; der Wirth giebt
dem Gaſt, ſelbſt wenn er nur ſeines Gleichen iſt, den Vorgang
und die main d’honneur.
Bei gemeinſamen Urkunden, wovon mehrere Ausfertigungen ge-
macht werden, ſetzt jeder Theil im Eingang und Context ſeine ei-
genen Titel und Bezeichnungen den fremden voran; in Betreff der
Unterſchriften muß entweder einer der zuvor erwähnten Auswege
beliebt werden, oder jeder Theil unterſchreibt nur das Exemplar des
anderen. 2
Courtoiſie.
196. Alle Souveräne und demnächſt auch die Mitglieder der
ſouveränen Familien haben ein Recht auf eine beſtimmte Courtoi-
ſie, d. h. auf Ertheilung gewiſſer Titulaturen im gegenſeitigen münd-
lichen oder ſchriftlichen Verkehr. Hierzu dienen die bereits §. 53.
IV. und §. 55. angezeigten Prädicate, welchen bei Anreden kein
anderes geringeres ſubſtituirt werden darf. Außerdem iſt herge-
bracht, daß gekrönte Häupter ſich unter einander den Bruder- und
Schweſtertitel geben und ihn auch noch allen denen, welche Königli-
cher Ehren genießen, ertheilen. Daſſelbe iſt mit den Gemahlinnen
der Fall. 3 Nur zwiſchen dem Papſt und den katholiſchen Fürſten
beſteht ein anderer Styl; er empfängt von ihnen (auch wohl aus
Condeſcendenz von proteſtantiſchen Mächten) das Prädicat: Eure
Heiligkeit; und ertheilt den katholiſchen Fürſten das Prädicat: ge-
liebte Söhne. Ferner werden gekrönte Häupter, und nur ſie,
durch Sire angeredet. 4 Alles Uebrige in der gegenſeitigen Cour-
1
2 Moſer Verſ. VIII, 276. 277.
3 S. deſſelben Opusc. academ. p. 413.
4 Ueber den Gebrauch dieſes Werkes vergl. Lünig, theatr. ceremoniale p.
20. 88.
1 Nur Ludwig XVIII. that es, dem Vernehmen nach, nicht, als er die al-
liirten Souveräne bei ſich bewirthete.
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