und diplomatischen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht ist, dar- gestellt werden, während das auf jenen Verkehr speciell bezügliche Cerimonial in den nachfolgenden Abschnitten seine Stelle finden mag.
Recht auf einen bestimmten Ehrenplatz.
195. So oft als Repräsentanten verschiedener Staaten mitein- ander in persönliche Berührung kommen, wird eine Bestimmung wegen der einzunehmenden Plätze, insbesondere wegen des soge- nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar sollte an und für sich jeder Platz nur durch die Person seine Bedeutung erhalten, nicht aber die Person durch die Stelle, welche sie einnimmt; dennoch aber hat die Mode gewissen Plätzen eine Erstigkeit, anderen eine min- dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewisse Rangverschiedenheiten der Staaten eingeführt hat, so kann gewiß auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz vor den Anderen für sich verlangen; Personen aber, die in einem gleichen Verhältniß zu einander stehen, können mindestens fordern, bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weise behandelt zu werden, welche als Zurücksetzung oder als Anerkennung des höhe- ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.
Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt, ist verschieden im Sitzen, im Nebeneinanderstehen, im Auf- oder Herabsteigen, bei Processionen in einer Linie oder bei einem Auf- treten neben einander in gerader Linie (in latere). 1
Kommt es auf Vollziehung gemeinschaftlicher Urkunden an, so wird im Eingang und Context der entschieden Höhere im Range vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterschrift aber geschieht gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldisch rechte zu oberst dem Ersten im Range, die linke zu oberst dem Nächstfolgen- den gebührt, worauf dann die übrigen Unterschriften in derselben Weise von der rechten zur linken Columne hinübergehen.
Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in Streit darüber, so müssen gewisse Auswege benutzt werden, ins- besondere:
1 Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moser Hofrecht, und in der Kürze aus Klüber droit des gens §. 101--103. entnehmen, und darnach auch aus de Martens manuel diplomatique §. 39. so wie dessen guide diplomatique.
Drittes Buch. §. 195.
und diplomatiſchen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht iſt, dar- geſtellt werden, während das auf jenen Verkehr ſpeciell bezügliche Cerimonial in den nachfolgenden Abſchnitten ſeine Stelle finden mag.
Recht auf einen beſtimmten Ehrenplatz.
195. So oft als Repräſentanten verſchiedener Staaten mitein- ander in perſönliche Berührung kommen, wird eine Beſtimmung wegen der einzunehmenden Plätze, insbeſondere wegen des ſoge- nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar ſollte an und für ſich jeder Platz nur durch die Perſon ſeine Bedeutung erhalten, nicht aber die Perſon durch die Stelle, welche ſie einnimmt; dennoch aber hat die Mode gewiſſen Plätzen eine Erſtigkeit, anderen eine min- dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewiſſe Rangverſchiedenheiten der Staaten eingeführt hat, ſo kann gewiß auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz vor den Anderen für ſich verlangen; Perſonen aber, die in einem gleichen Verhältniß zu einander ſtehen, können mindeſtens fordern, bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weiſe behandelt zu werden, welche als Zurückſetzung oder als Anerkennung des höhe- ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.
Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt, iſt verſchieden im Sitzen, im Nebeneinanderſtehen, im Auf- oder Herabſteigen, bei Proceſſionen in einer Linie oder bei einem Auf- treten neben einander in gerader Linie (in latere). 1
Kommt es auf Vollziehung gemeinſchaftlicher Urkunden an, ſo wird im Eingang und Context der entſchieden Höhere im Range vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterſchrift aber geſchieht gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldiſch rechte zu oberſt dem Erſten im Range, die linke zu oberſt dem Nächſtfolgen- den gebührt, worauf dann die übrigen Unterſchriften in derſelben Weiſe von der rechten zur linken Columne hinübergehen.
Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in Streit darüber, ſo müſſen gewiſſe Auswege benutzt werden, ins- beſondere:
1 Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moſer Hofrecht, und in der Kürze aus Klüber droit des gens §. 101—103. entnehmen, und darnach auch aus de Martens manuel diplomatique §. 39. ſo wie deſſen guide diplomatique.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbn="326"facs="#f0350"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#g">Drittes Buch</hi>. §. 195.</fw><lb/>
und diplomatiſchen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht iſt, dar-<lb/>
geſtellt werden, während das auf jenen Verkehr ſpeciell bezügliche<lb/>
Cerimonial in den nachfolgenden Abſchnitten ſeine Stelle finden mag.</p><lb/><divn="3"><head>Recht auf einen beſtimmten Ehrenplatz.</head><lb/><p>195. So oft als Repräſentanten verſchiedener Staaten mitein-<lb/>
ander in perſönliche Berührung kommen, wird eine Beſtimmung<lb/>
wegen der einzunehmenden Plätze, insbeſondere wegen des ſoge-<lb/>
nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar ſollte an und für ſich<lb/>
jeder Platz nur durch die Perſon ſeine Bedeutung erhalten, nicht<lb/>
aber die Perſon durch die Stelle, welche ſie einnimmt; dennoch aber<lb/>
hat die Mode gewiſſen Plätzen eine Erſtigkeit, anderen eine min-<lb/>
dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewiſſe<lb/>
Rangverſchiedenheiten der Staaten eingeführt hat, ſo kann gewiß<lb/>
auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz<lb/>
vor den Anderen für ſich verlangen; Perſonen aber, die in einem<lb/>
gleichen Verhältniß zu einander ſtehen, können mindeſtens fordern,<lb/>
bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weiſe behandelt zu<lb/>
werden, welche als Zurückſetzung oder als Anerkennung des höhe-<lb/>
ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.</p><lb/><p>Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt,<lb/>
iſt verſchieden im Sitzen, im Nebeneinanderſtehen, im Auf- oder<lb/>
Herabſteigen, bei Proceſſionen in einer Linie oder bei einem Auf-<lb/>
treten neben einander in gerader Linie (<hirendition="#aq">in latere</hi>). <noteplace="foot"n="1">Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moſer Hofrecht, und in der<lb/>
Kürze aus Klüber <hirendition="#aq">droit des gens</hi> §. 101—103. entnehmen, und darnach<lb/>
auch aus <hirendition="#aq">de Martens manuel diplomatique</hi> §. 39. ſo wie deſſen <hirendition="#aq">guide<lb/>
diplomatique.</hi></note></p><lb/><p>Kommt es auf Vollziehung gemeinſchaftlicher Urkunden an, ſo<lb/>
wird im Eingang und Context der entſchieden Höhere im Range<lb/>
vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterſchrift aber geſchieht<lb/>
gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldiſch rechte zu<lb/>
oberſt dem Erſten im Range, die linke zu oberſt dem Nächſtfolgen-<lb/>
den gebührt, worauf dann die übrigen Unterſchriften in derſelben<lb/>
Weiſe von der rechten zur linken Columne hinübergehen.</p><lb/><p>Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in<lb/>
Streit darüber, ſo müſſen gewiſſe Auswege benutzt werden, ins-<lb/>
beſondere:<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[326/0350]
Drittes Buch. §. 195.
und diplomatiſchen Verkehrs im Allgemeinen hergebracht iſt, dar-
geſtellt werden, während das auf jenen Verkehr ſpeciell bezügliche
Cerimonial in den nachfolgenden Abſchnitten ſeine Stelle finden mag.
Recht auf einen beſtimmten Ehrenplatz.
195. So oft als Repräſentanten verſchiedener Staaten mitein-
ander in perſönliche Berührung kommen, wird eine Beſtimmung
wegen der einzunehmenden Plätze, insbeſondere wegen des ſoge-
nannten Ehrenplatzes, nothwendig. Zwar ſollte an und für ſich
jeder Platz nur durch die Perſon ſeine Bedeutung erhalten, nicht
aber die Perſon durch die Stelle, welche ſie einnimmt; dennoch aber
hat die Mode gewiſſen Plätzen eine Erſtigkeit, anderen eine min-
dere Bedeutung beigelegt, und da einmal das Herkommen gewiſſe
Rangverſchiedenheiten der Staaten eingeführt hat, ſo kann gewiß
auch der im Range höher Stehende einen höher geachteten Platz
vor den Anderen für ſich verlangen; Perſonen aber, die in einem
gleichen Verhältniß zu einander ſtehen, können mindeſtens fordern,
bei der Einnahme der Plätze nicht auf eine Weiſe behandelt zu
werden, welche als Zurückſetzung oder als Anerkennung des höhe-
ren Ranges eines anderen ausgelegt werden könnte.
Der Ehrenplatz nun, welcher dem im Range Höheren gebührt,
iſt verſchieden im Sitzen, im Nebeneinanderſtehen, im Auf- oder
Herabſteigen, bei Proceſſionen in einer Linie oder bei einem Auf-
treten neben einander in gerader Linie (in latere). 1
Kommt es auf Vollziehung gemeinſchaftlicher Urkunden an, ſo
wird im Eingang und Context der entſchieden Höhere im Range
vor dem Nachfolgenden genannt. Die Unterſchrift aber geſchieht
gewöhnlich in zwei Columnen, von denen die heraldiſch rechte zu
oberſt dem Erſten im Range, die linke zu oberſt dem Nächſtfolgen-
den gebührt, worauf dann die übrigen Unterſchriften in derſelben
Weiſe von der rechten zur linken Columne hinübergehen.
Stehen die betheiligten Staaten in gleichem Range oder in
Streit darüber, ſo müſſen gewiſſe Auswege benutzt werden, ins-
beſondere:
1 Das Nähere kann man hierüber aus Lünig, Moſer Hofrecht, und in der
Kürze aus Klüber droit des gens §. 101—103. entnehmen, und darnach
auch aus de Martens manuel diplomatique §. 39. ſo wie deſſen guide
diplomatique.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/350>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.