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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 130.
z. B. den Versicherungen feindlicher Güter, 1 so wie er anderer-
seits durch Ertheilung specieller Licenzen einen bestimmten Ver-
kehr erlauben mag, wodurch aber natürlich dem feindlichen Theile
keine Verbindlichkeit zur Beachtung der Licenz auferlegt wird. 2
Keineswegs läßt sich übrigens behaupten, daß eine absolute Han-
dels- und Handelsgeschäftssperre unter feindlichen Staaten die
Selbstfolge der Kriegseröffnung sei, wenn sie gleich das Gesetz ein-
zelner Staaten ist. Es bedarf vielmehr deutlicher Erklärungen je-
der Staatsgewalt über diesen Gegenstand, wenigstens eines aus-
drücklichen allgemeinen Handelsverbotes, 3 indem die Handelsfrei-
heit der Einzelnen nicht erst von dem Staate kommt, sondern von
demselben nur seine Beschränkungen zu empfangen hat, der Krieg
aber an sich ein absolutes natürliches Hinderniß des Handelsver-
kehrs unter Einzelnen nicht darstellt. 4 Eben so wenig kann ein
Alliirter dem andern Alliirten eine absolute Prohibition, wenn sie
nicht schon durch Vertrag feststeht, zur Pflicht machen wollen;
nur offenbare Handelsbegünstigungen des feindlichen Theiles von
Seiten eines Alliirten darf der Andere untersagen und thatsächlich
dagegen durch Beschlagnahme einwirken. 5

Recht auf einzelne feindliche Sachen überhaupt. 6

130. Nach dem Geiste des älteren Kriegsrechtes, welches je-
den Krieg als Vernichtungskrieg, und jeden Feind als rechtlos
betrachtete, war es eine natürliche Consequenz, daß auch alles
feindliche Eigenthumsrecht an Sachen, welche in die Gewalt des

1 de Steck, Essais sur div. sujets. p. 14 s.
2 Ueber diese und ihre stricte Bedeutung s. Jacobsen Seerecht, S. 423 f.
719--731. Wheaton, intern. L. IV, 1, §. 22.
3 Vgl. Nau, Völkerseerecht §. 263. Anderer Meinung scheint Bynkershoeck,
quaest. iur. publ. 1, 3.
4 Die strenge Britische, Nordamericanische und Französische Praxis s. bei
Wheaton a. a. O. §. 13. vergl. mit Valin, Commentar zur Ordonn.
v. 1681. III, 6, 3.
5 Auch hierüber findet man eine strengere Ansicht bei Bynkershoeck quaest.
1, 10. und Wheaton a. a. O. §. 14. Billig aber fragt man, wie ein
Alliirter sich anmaßen dürfe, dem Verbündeten Gesetze seines Verhaltens
vorzuschreiben und eine Jurisdiction über seine Unterthanen auszuüben,
wenn das Bündniß kein Recht dazu ertheilt?
6 Groot III, c. 5 u. 6. Vattel III, 9 u. 13. v. Martens Völkerrecht
§. 274 f. Einzelne Schriften bei v. Ompteda §. 308. v. Kamptz §. 306.

Zweites Buch. §. 130.
z. B. den Verſicherungen feindlicher Güter, 1 ſo wie er anderer-
ſeits durch Ertheilung ſpecieller Licenzen einen beſtimmten Ver-
kehr erlauben mag, wodurch aber natürlich dem feindlichen Theile
keine Verbindlichkeit zur Beachtung der Licenz auferlegt wird. 2
Keineswegs läßt ſich übrigens behaupten, daß eine abſolute Han-
dels- und Handelsgeſchäftsſperre unter feindlichen Staaten die
Selbſtfolge der Kriegseröffnung ſei, wenn ſie gleich das Geſetz ein-
zelner Staaten iſt. Es bedarf vielmehr deutlicher Erklärungen je-
der Staatsgewalt über dieſen Gegenſtand, wenigſtens eines aus-
drücklichen allgemeinen Handelsverbotes, 3 indem die Handelsfrei-
heit der Einzelnen nicht erſt von dem Staate kommt, ſondern von
demſelben nur ſeine Beſchränkungen zu empfangen hat, der Krieg
aber an ſich ein abſolutes natürliches Hinderniß des Handelsver-
kehrs unter Einzelnen nicht darſtellt. 4 Eben ſo wenig kann ein
Alliirter dem andern Alliirten eine abſolute Prohibition, wenn ſie
nicht ſchon durch Vertrag feſtſteht, zur Pflicht machen wollen;
nur offenbare Handelsbegünſtigungen des feindlichen Theiles von
Seiten eines Alliirten darf der Andere unterſagen und thatſächlich
dagegen durch Beſchlagnahme einwirken. 5

Recht auf einzelne feindliche Sachen überhaupt. 6

130. Nach dem Geiſte des älteren Kriegsrechtes, welches je-
den Krieg als Vernichtungskrieg, und jeden Feind als rechtlos
betrachtete, war es eine natürliche Conſequenz, daß auch alles
feindliche Eigenthumsrecht an Sachen, welche in die Gewalt des

1 de Steck, Essais sur div. sujets. p. 14 s.
2 Ueber dieſe und ihre ſtricte Bedeutung ſ. Jacobſen Seerecht, S. 423 f.
719—731. Wheaton, intern. L. IV, 1, §. 22.
3 Vgl. Nau, Völkerſeerecht §. 263. Anderer Meinung ſcheint Bynkershoeck,
quaest. iur. publ. 1, 3.
4 Die ſtrenge Britiſche, Nordamericaniſche und Franzöſiſche Praxis ſ. bei
Wheaton a. a. O. §. 13. vergl. mit Valin, Commentar zur Ordonn.
v. 1681. III, 6, 3.
5 Auch hierüber findet man eine ſtrengere Anſicht bei Bynkershoeck quaest.
1, 10. und Wheaton a. a. O. §. 14. Billig aber fragt man, wie ein
Alliirter ſich anmaßen dürfe, dem Verbündeten Geſetze ſeines Verhaltens
vorzuſchreiben und eine Jurisdiction über ſeine Unterthanen auszuüben,
wenn das Bündniß kein Recht dazu ertheilt?
6 Groot III, c. 5 u. 6. Vattel III, 9 u. 13. v. Martens Völkerrecht
§. 274 f. Einzelne Schriften bei v. Ompteda §. 308. v. Kamptz §. 306.
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[218/0242] Zweites Buch. §. 130. z. B. den Verſicherungen feindlicher Güter, 1 ſo wie er anderer- ſeits durch Ertheilung ſpecieller Licenzen einen beſtimmten Ver- kehr erlauben mag, wodurch aber natürlich dem feindlichen Theile keine Verbindlichkeit zur Beachtung der Licenz auferlegt wird. 2 Keineswegs läßt ſich übrigens behaupten, daß eine abſolute Han- dels- und Handelsgeſchäftsſperre unter feindlichen Staaten die Selbſtfolge der Kriegseröffnung ſei, wenn ſie gleich das Geſetz ein- zelner Staaten iſt. Es bedarf vielmehr deutlicher Erklärungen je- der Staatsgewalt über dieſen Gegenſtand, wenigſtens eines aus- drücklichen allgemeinen Handelsverbotes, 3 indem die Handelsfrei- heit der Einzelnen nicht erſt von dem Staate kommt, ſondern von demſelben nur ſeine Beſchränkungen zu empfangen hat, der Krieg aber an ſich ein abſolutes natürliches Hinderniß des Handelsver- kehrs unter Einzelnen nicht darſtellt. 4 Eben ſo wenig kann ein Alliirter dem andern Alliirten eine abſolute Prohibition, wenn ſie nicht ſchon durch Vertrag feſtſteht, zur Pflicht machen wollen; nur offenbare Handelsbegünſtigungen des feindlichen Theiles von Seiten eines Alliirten darf der Andere unterſagen und thatſächlich dagegen durch Beſchlagnahme einwirken. 5 Recht auf einzelne feindliche Sachen überhaupt. 6 130. Nach dem Geiſte des älteren Kriegsrechtes, welches je- den Krieg als Vernichtungskrieg, und jeden Feind als rechtlos betrachtete, war es eine natürliche Conſequenz, daß auch alles feindliche Eigenthumsrecht an Sachen, welche in die Gewalt des 1 de Steck, Essais sur div. sujets. p. 14 s. 2 Ueber dieſe und ihre ſtricte Bedeutung ſ. Jacobſen Seerecht, S. 423 f. 719—731. Wheaton, intern. L. IV, 1, §. 22. 3 Vgl. Nau, Völkerſeerecht §. 263. Anderer Meinung ſcheint Bynkershoeck, quaest. iur. publ. 1, 3. 4 Die ſtrenge Britiſche, Nordamericaniſche und Franzöſiſche Praxis ſ. bei Wheaton a. a. O. §. 13. vergl. mit Valin, Commentar zur Ordonn. v. 1681. III, 6, 3. 5 Auch hierüber findet man eine ſtrengere Anſicht bei Bynkershoeck quaest. 1, 10. und Wheaton a. a. O. §. 14. Billig aber fragt man, wie ein Alliirter ſich anmaßen dürfe, dem Verbündeten Geſetze ſeines Verhaltens vorzuſchreiben und eine Jurisdiction über ſeine Unterthanen auszuüben, wenn das Bündniß kein Recht dazu ertheilt? 6 Groot III, c. 5 u. 6. Vattel III, 9 u. 13. v. Martens Völkerrecht §. 274 f. Einzelne Schriften bei v. Ompteda §. 308. v. Kamptz §. 306.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/242>, abgerufen am 21.11.2024.