Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 108. öffentlichen Meinung, wenn eine Verständigung im Wegeder gegenseitigen Correspondenz nicht zu bewirken gewesen oder dieselbe bereits abgebrochen ist; ferner die Annahme der bona officia einer dritten Macht, welche als Versöhnerin zu wirken hat; oder eine von allen streitenden Theilen angenommene Vermittelung einer dritten Staatsgewalt. In diesem Letzteren liegt mehr als im vorhergehenden. Die Ver- Befindet sich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirkli- Besondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Puncten. 108. Ist ein Rechtsverhältniß an sich feststehend und nur noch ei- 1 Anwendung davon ist oft bei fürstlichen Erbtheilungen, desgleichen zur
Vermeidung von Rangstreitigkeiten gemacht worden. Fr. C. v. Moser in Schott jur. Wochenbl. Jahrg. III, S. 615 f. Zweites Buch. §. 108. öffentlichen Meinung, wenn eine Verſtändigung im Wegeder gegenſeitigen Correſpondenz nicht zu bewirken geweſen oder dieſelbe bereits abgebrochen iſt; ferner die Annahme der bona officia einer dritten Macht, welche als Verſöhnerin zu wirken hat; oder eine von allen ſtreitenden Theilen angenommene Vermittelung einer dritten Staatsgewalt. In dieſem Letzteren liegt mehr als im vorhergehenden. Die Ver- Befindet ſich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirkli- Beſondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Puncten. 108. Iſt ein Rechtsverhältniß an ſich feſtſtehend und nur noch ei- 1 Anwendung davon iſt oft bei fürſtlichen Erbtheilungen, desgleichen zur
Vermeidung von Rangſtreitigkeiten gemacht worden. Fr. C. v. Moſer in Schott jur. Wochenbl. Jahrg. III, S. 615 f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0210" n="186"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zweites Buch</hi>. §. 108.</fw><lb/> öffentlichen Meinung, wenn eine Verſtändigung im Wege<lb/> der gegenſeitigen Correſpondenz nicht zu bewirken geweſen<lb/> oder dieſelbe bereits abgebrochen iſt;</item><lb/> <item>ferner die Annahme der <hi rendition="#aq">bona officia</hi> einer dritten Macht,<lb/> welche als Verſöhnerin zu wirken hat; oder eine von allen<lb/> ſtreitenden Theilen angenommene Vermittelung einer dritten<lb/> Staatsgewalt.</item> </list><lb/> <p>In dieſem Letzteren liegt mehr als im vorhergehenden. Die Ver-<lb/> mittlung ſuspendirt die Feindſeligkeiten, ſo lange nicht das Amt<lb/> des Vermittlers aufgehört hat, von Rechtswegen. Freundliche<lb/> Dienſte haben nur eine moraliſche Bedeutung.</p><lb/> <p>Befindet ſich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirkli-<lb/> chen Rechtsverluſtes, könnte ſeine Handlung oder ſein Stillſchwei-<lb/> gen nur einer rechtsnachtheiligen Deutung verfallen: ſo genügt zur<lb/> Erhaltung des Rechts gegen etwanige Anfechtung ſchon eine bloße<lb/> Proteſtation, wenn ſie nicht den bereits für den Proteſtirenden ein-<lb/> getretenen wohlbegründeten Rechtsverhältniſſen oder den gleichzeiti-<lb/> gen Handlungen deſſelben zuwider iſt, eine <hi rendition="#aq">protestatio facto con-<lb/> traria.</hi></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Beſondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Puncten.</head><lb/> <p>108. Iſt ein Rechtsverhältniß an ſich feſtſtehend und nur noch ei-<lb/> ner näheren Regulirung bedürftig, wie z. B. eine noch nicht ſpeciell ge-<lb/> zogene oder in Unklarheit gerathene Landesgrenze, oder iſt es wegen der<lb/> einem Anſpruch entgegengeſetzten Rechtsgründe ein zweifelhaftes und<lb/> findet darüber unter den Parteien ſelbſt keine Einigung ſtatt, ſo muß<lb/> vorab auf die Erlangung einer unparteiiſchen Entſcheidung hinge-<lb/> wirkt werden. Hierzu eignet ſich in einzelnen Fällen <hi rendition="#g">das Loos</hi>,<lb/> ſei es, um jedem Intereſſenten einen beſtimmten Antheil an einer<lb/> ſtreitigen Sache zuzutheilen, ſei es um an die Stelle eines völlig<lb/> ungewiſſen Zuſtandes für immer oder auch nur vorläufig eine Ge-<lb/> wißheit durch den zufälligen Ausſchlag des Loſes zu ſetzen. <note place="foot" n="1">Anwendung davon iſt oft bei fürſtlichen Erbtheilungen, desgleichen zur<lb/> Vermeidung von Rangſtreitigkeiten gemacht worden. Fr. C. v. Moſer in<lb/> Schott jur. Wochenbl. Jahrg. <hi rendition="#aq">III,</hi> S. 615 f.</note> Al-<lb/> les hängt hier begreiflich von der Vereinigung der Betheiligten ab.<lb/> Auch <hi rendition="#g">der Zweikampf</hi> iſt als ein Waffenloos zuweilen in Antrag<lb/> gebracht, ſelten aber angenommen worden oder zu einem Ausſchlag<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [186/0210]
Zweites Buch. §. 108.
öffentlichen Meinung, wenn eine Verſtändigung im Wege
der gegenſeitigen Correſpondenz nicht zu bewirken geweſen
oder dieſelbe bereits abgebrochen iſt;
ferner die Annahme der bona officia einer dritten Macht,
welche als Verſöhnerin zu wirken hat; oder eine von allen
ſtreitenden Theilen angenommene Vermittelung einer dritten
Staatsgewalt.
In dieſem Letzteren liegt mehr als im vorhergehenden. Die Ver-
mittlung ſuspendirt die Feindſeligkeiten, ſo lange nicht das Amt
des Vermittlers aufgehört hat, von Rechtswegen. Freundliche
Dienſte haben nur eine moraliſche Bedeutung.
Befindet ſich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirkli-
chen Rechtsverluſtes, könnte ſeine Handlung oder ſein Stillſchwei-
gen nur einer rechtsnachtheiligen Deutung verfallen: ſo genügt zur
Erhaltung des Rechts gegen etwanige Anfechtung ſchon eine bloße
Proteſtation, wenn ſie nicht den bereits für den Proteſtirenden ein-
getretenen wohlbegründeten Rechtsverhältniſſen oder den gleichzeiti-
gen Handlungen deſſelben zuwider iſt, eine protestatio facto con-
traria.
Beſondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Puncten.
108. Iſt ein Rechtsverhältniß an ſich feſtſtehend und nur noch ei-
ner näheren Regulirung bedürftig, wie z. B. eine noch nicht ſpeciell ge-
zogene oder in Unklarheit gerathene Landesgrenze, oder iſt es wegen der
einem Anſpruch entgegengeſetzten Rechtsgründe ein zweifelhaftes und
findet darüber unter den Parteien ſelbſt keine Einigung ſtatt, ſo muß
vorab auf die Erlangung einer unparteiiſchen Entſcheidung hinge-
wirkt werden. Hierzu eignet ſich in einzelnen Fällen das Loos,
ſei es, um jedem Intereſſenten einen beſtimmten Antheil an einer
ſtreitigen Sache zuzutheilen, ſei es um an die Stelle eines völlig
ungewiſſen Zuſtandes für immer oder auch nur vorläufig eine Ge-
wißheit durch den zufälligen Ausſchlag des Loſes zu ſetzen. 1 Al-
les hängt hier begreiflich von der Vereinigung der Betheiligten ab.
Auch der Zweikampf iſt als ein Waffenloos zuweilen in Antrag
gebracht, ſelten aber angenommen worden oder zu einem Ausſchlag
1 Anwendung davon iſt oft bei fürſtlichen Erbtheilungen, desgleichen zur
Vermeidung von Rangſtreitigkeiten gemacht worden. Fr. C. v. Moſer in
Schott jur. Wochenbl. Jahrg. III, S. 615 f.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |