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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch.
Das Völkerrecht im Zustande des Unfriedens;
oder
die völkerrechtlichen Streitigkeiten.


Erster Abschnitt.
Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung
überhaupt.
Veranlassungen derselben.

105. Völkerrechtliche Contestationen oder Streitigkeiten entstehen
im Allgemeinen über Ansprüche, deren Erledigung dem verfassungs-
mäßigen Rechtsgang eines bestimmten Staates nicht angehört, oder
wegen willkührlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entge-
gengestellter Hindernisse daselbst nicht erreicht werden kann; folglich
nicht allein über Ansprüche der Staatsgewalten und Souveräne
an Einander, sondern auch über Privatansprüche eines Unterthans
an einen auswärtigen Staat oder dessen Unterthanen, wenn jenem
das Recht von dem fremden Staat verweigert wird und sich der
Staat des in seinem Recht gekränkten Unterthans vermöge des
ihm zustehenden Repräsentationsrechtes (§. 53.) gegen den frem-
den Staat annimmt. Eine Einmischung dritter Mächte ist allein
unter den Bedingungen des §. 45 f. zulässig.

Mittel zur Beseitigung überhaupt.

106. Völkerrechtliche Ansprüche haben der Regel nach keine
andere Garantie für sich, als die Macht der Wahrheit und den

Zweites Buch.
Das Völkerrecht im Zuſtande des Unfriedens;
oder
die völkerrechtlichen Streitigkeiten.


Erſter Abſchnitt.
Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung
überhaupt.
Veranlaſſungen derſelben.

105. Völkerrechtliche Conteſtationen oder Streitigkeiten entſtehen
im Allgemeinen über Anſprüche, deren Erledigung dem verfaſſungs-
mäßigen Rechtsgang eines beſtimmten Staates nicht angehört, oder
wegen willkührlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entge-
gengeſtellter Hinderniſſe daſelbſt nicht erreicht werden kann; folglich
nicht allein über Anſprüche der Staatsgewalten und Souveräne
an Einander, ſondern auch über Privatanſprüche eines Unterthans
an einen auswärtigen Staat oder deſſen Unterthanen, wenn jenem
das Recht von dem fremden Staat verweigert wird und ſich der
Staat des in ſeinem Recht gekränkten Unterthans vermöge des
ihm zuſtehenden Repräſentationsrechtes (§. 53.) gegen den frem-
den Staat annimmt. Eine Einmiſchung dritter Mächte iſt allein
unter den Bedingungen des §. 45 f. zuläſſig.

Mittel zur Beſeitigung überhaupt.

106. Völkerrechtliche Anſprüche haben der Regel nach keine
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[[184]/0208] Zweites Buch. Das Völkerrecht im Zuſtande des Unfriedens; oder die völkerrechtlichen Streitigkeiten. Erſter Abſchnitt. Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung überhaupt. Veranlaſſungen derſelben. 105. Völkerrechtliche Conteſtationen oder Streitigkeiten entſtehen im Allgemeinen über Anſprüche, deren Erledigung dem verfaſſungs- mäßigen Rechtsgang eines beſtimmten Staates nicht angehört, oder wegen willkührlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entge- gengeſtellter Hinderniſſe daſelbſt nicht erreicht werden kann; folglich nicht allein über Anſprüche der Staatsgewalten und Souveräne an Einander, ſondern auch über Privatanſprüche eines Unterthans an einen auswärtigen Staat oder deſſen Unterthanen, wenn jenem das Recht von dem fremden Staat verweigert wird und ſich der Staat des in ſeinem Recht gekränkten Unterthans vermöge des ihm zuſtehenden Repräſentationsrechtes (§. 53.) gegen den frem- den Staat annimmt. Eine Einmiſchung dritter Mächte iſt allein unter den Bedingungen des §. 45 f. zuläſſig. Mittel zur Beſeitigung überhaupt. 106. Völkerrechtliche Anſprüche haben der Regel nach keine andere Garantie für ſich, als die Macht der Wahrheit und den

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. [184]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/208>, abgerufen am 21.11.2024.