Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. Das Völkerrecht im Zustande des Unfriedens; oder die völkerrechtlichen Streitigkeiten. Erster Abschnitt. Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung überhaupt. Veranlassungen derselben. 105. Völkerrechtliche Contestationen oder Streitigkeiten entstehen Mittel zur Beseitigung überhaupt. 106. Völkerrechtliche Ansprüche haben der Regel nach keine Zweites Buch. Das Völkerrecht im Zuſtande des Unfriedens; oder die völkerrechtlichen Streitigkeiten. Erſter Abſchnitt. Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung überhaupt. Veranlaſſungen derſelben. 105. Völkerrechtliche Conteſtationen oder Streitigkeiten entſtehen Mittel zur Beſeitigung überhaupt. 106. Völkerrechtliche Anſprüche haben der Regel nach keine <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0208" n="[184]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">Zweites Buch</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Das Völkerrecht im Zuſtande des Unfriedens;</hi><lb/><hi rendition="#g">oder</hi><lb/><hi rendition="#b">die völkerrechtlichen Streitigkeiten.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Erſter Abſchnitt</hi>.<lb/> Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung<lb/> überhaupt.</head><lb/> <div n="3"> <head>Veranlaſſungen derſelben.</head><lb/> <p>105. <hi rendition="#in">V</hi>ölkerrechtliche Conteſtationen oder Streitigkeiten entſtehen<lb/> im Allgemeinen über Anſprüche, deren Erledigung dem verfaſſungs-<lb/> mäßigen Rechtsgang eines beſtimmten Staates nicht angehört, oder<lb/> wegen willkührlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entge-<lb/> gengeſtellter Hinderniſſe daſelbſt nicht erreicht werden kann; folglich<lb/> nicht allein über Anſprüche der Staatsgewalten und Souveräne<lb/> an Einander, ſondern auch über Privatanſprüche eines Unterthans<lb/> an einen auswärtigen Staat oder deſſen Unterthanen, wenn jenem<lb/> das Recht von dem fremden Staat verweigert wird und ſich der<lb/> Staat des in ſeinem Recht gekränkten Unterthans vermöge des<lb/> ihm zuſtehenden Repräſentationsrechtes (§. 53.) gegen den frem-<lb/> den Staat annimmt. Eine Einmiſchung dritter Mächte iſt allein<lb/> unter den Bedingungen des §. 45 f. zuläſſig.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Mittel zur Beſeitigung überhaupt.</head><lb/> <p>106. Völkerrechtliche Anſprüche haben der Regel nach keine<lb/> andere Garantie für ſich, als die Macht der Wahrheit und den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[184]/0208]
Zweites Buch.
Das Völkerrecht im Zuſtande des Unfriedens;
oder
die völkerrechtlichen Streitigkeiten.
Erſter Abſchnitt.
Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung
überhaupt.
Veranlaſſungen derſelben.
105. Völkerrechtliche Conteſtationen oder Streitigkeiten entſtehen
im Allgemeinen über Anſprüche, deren Erledigung dem verfaſſungs-
mäßigen Rechtsgang eines beſtimmten Staates nicht angehört, oder
wegen willkührlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entge-
gengeſtellter Hinderniſſe daſelbſt nicht erreicht werden kann; folglich
nicht allein über Anſprüche der Staatsgewalten und Souveräne
an Einander, ſondern auch über Privatanſprüche eines Unterthans
an einen auswärtigen Staat oder deſſen Unterthanen, wenn jenem
das Recht von dem fremden Staat verweigert wird und ſich der
Staat des in ſeinem Recht gekränkten Unterthans vermöge des
ihm zuſtehenden Repräſentationsrechtes (§. 53.) gegen den frem-
den Staat annimmt. Eine Einmiſchung dritter Mächte iſt allein
unter den Bedingungen des §. 45 f. zuläſſig.
Mittel zur Beſeitigung überhaupt.
106. Völkerrechtliche Anſprüche haben der Regel nach keine
andere Garantie für ſich, als die Macht der Wahrheit und den
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