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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 96.
sein. 1 Nur was nothwendig und untrennbar mit der ausdrück-
lich bewilligten Leistung verbunden ist, darf als stillschweigend
in dieser mitenthalten gefordert werden. -- Eine vollkommen ver-
bindliche Auslegung können nach internationalem Recht natürlich
nur die Interessenten sich selbst geben oder durch einen Schieds-
richter geben lassen; alle Interpretationsregeln der Verträge dienen
außerdem bloß zur einseitigen Unterstützung von Ansprüchen oder
Einwendungen.

Verstärkung der Vertragsverbindlichkeiten. 2

96. Zur Bekräftigung und Verstärkung giltiger Vertragsver-
bindlichkeiten haben im internationalen Verkehr alter und neuerer
Zeit, außer den jetzt nicht mehr üblichen religiösen Feierlichkeiten
bei Schließung der Verträge selbst 3 und außer den Anerkennungs-
acten, wodurch dieselben Contrahenten oder deren Nachfolger die
noch fortdauernde Giltigkeit eines Vertrages erklären, hauptsächlich
folgende Mittel gedient:

I. Der Eid der Contrahenten oder eines einzelnen Promitten-
ten, wodurch einer übernommenen Verbindlichkeit zugleich
noch eine religiöse Verpflichtung hinzugefügt werden soll. 4
Diese ist jedoch an sich nur etwas Subjectives, das Gewis-
sen des Versprechenden allein Bindendes, woraus dem Pro-
missar kein größeres Recht erwächst, als was ihm ohnehin
schon zusteht, und wodurch ihm kein Recht ertheilt wird,
wenn ihm ein solches überhaupt nicht zusteht. Auch kann
1 Wie dieses auch im Privatrecht nach dem Vorgang des Römischen Rechts
(l. 37. D. de legat. I.) ohne Zweifel allenthalben angenommen wird.
2 F. L. Waldner de Freundstein, de firmamentis conventionum publicar.
Giess.
1709 u. 1753. C. F. Woller, de modis qui pactionib. publicis
firmandis proprii sunt. Vindob.
1775. Vattel II, 16, 235 f. v. Neu-
mann, I, tit. VII.
3 Vgl. v. Neumann §. 241. 242.
4 Weitläuftig handeln davon Groot II, 13. Pufendorf IV, 2. v. Neu-
mann l. c. tit. VIII. Ueber die oben vorgetragenen Grundsätze, welche
großentheils sogar dem die Kraft des Eides am meisten in Schutz nehmen-
den canonischen Recht eigen sind, wird unter den heutigen Rechtslehrern
und bei dem Consens der neueren positiven Rechte kaum ein Streit sein.
S. auch Vattel §. 225 f. Ueber den wirklichen Gebrauch des Eides bei
einzelnen Staatenverträgen (wovon das letzte Beispiel 1777 zwischen Frank-
reich und der Schweiz) vgl. Klüber dr. d. g. §. 155.

Erſtes Buch. §. 96.
ſein. 1 Nur was nothwendig und untrennbar mit der ausdrück-
lich bewilligten Leiſtung verbunden iſt, darf als ſtillſchweigend
in dieſer mitenthalten gefordert werden. — Eine vollkommen ver-
bindliche Auslegung können nach internationalem Recht natürlich
nur die Intereſſenten ſich ſelbſt geben oder durch einen Schieds-
richter geben laſſen; alle Interpretationsregeln der Verträge dienen
außerdem bloß zur einſeitigen Unterſtützung von Anſprüchen oder
Einwendungen.

Verſtärkung der Vertragsverbindlichkeiten. 2

96. Zur Bekräftigung und Verſtärkung giltiger Vertragsver-
bindlichkeiten haben im internationalen Verkehr alter und neuerer
Zeit, außer den jetzt nicht mehr üblichen religiöſen Feierlichkeiten
bei Schließung der Verträge ſelbſt 3 und außer den Anerkennungs-
acten, wodurch dieſelben Contrahenten oder deren Nachfolger die
noch fortdauernde Giltigkeit eines Vertrages erklären, hauptſächlich
folgende Mittel gedient:

I. Der Eid der Contrahenten oder eines einzelnen Promitten-
ten, wodurch einer übernommenen Verbindlichkeit zugleich
noch eine religiöſe Verpflichtung hinzugefügt werden ſoll. 4
Dieſe iſt jedoch an ſich nur etwas Subjectives, das Gewiſ-
ſen des Verſprechenden allein Bindendes, woraus dem Pro-
miſſar kein größeres Recht erwächſt, als was ihm ohnehin
ſchon zuſteht, und wodurch ihm kein Recht ertheilt wird,
wenn ihm ein ſolches überhaupt nicht zuſteht. Auch kann
1 Wie dieſes auch im Privatrecht nach dem Vorgang des Römiſchen Rechts
(l. 37. D. de legat. I.) ohne Zweifel allenthalben angenommen wird.
2 F. L. Waldner de Freundstein, de firmamentis conventionum publicar.
Giess.
1709 u. 1753. C. F. Woller, de modis qui pactionib. publicis
firmandis proprii sunt. Vindob.
1775. Vattel II, 16, 235 f. v. Neu-
mann, I, tit. VII.
3 Vgl. v. Neumann §. 241. 242.
4 Weitläuftig handeln davon Groot II, 13. Pufendorf IV, 2. v. Neu-
mann l. c. tit. VIII. Ueber die oben vorgetragenen Grundſätze, welche
großentheils ſogar dem die Kraft des Eides am meiſten in Schutz nehmen-
den canoniſchen Recht eigen ſind, wird unter den heutigen Rechtslehrern
und bei dem Conſens der neueren poſitiven Rechte kaum ein Streit ſein.
S. auch Vattel §. 225 f. Ueber den wirklichen Gebrauch des Eides bei
einzelnen Staatenverträgen (wovon das letzte Beiſpiel 1777 zwiſchen Frank-
reich und der Schweiz) vgl. Klüber dr. d. g. §. 155.
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[168/0192] Erſtes Buch. §. 96. ſein. 1 Nur was nothwendig und untrennbar mit der ausdrück- lich bewilligten Leiſtung verbunden iſt, darf als ſtillſchweigend in dieſer mitenthalten gefordert werden. — Eine vollkommen ver- bindliche Auslegung können nach internationalem Recht natürlich nur die Intereſſenten ſich ſelbſt geben oder durch einen Schieds- richter geben laſſen; alle Interpretationsregeln der Verträge dienen außerdem bloß zur einſeitigen Unterſtützung von Anſprüchen oder Einwendungen. Verſtärkung der Vertragsverbindlichkeiten. 2 96. Zur Bekräftigung und Verſtärkung giltiger Vertragsver- bindlichkeiten haben im internationalen Verkehr alter und neuerer Zeit, außer den jetzt nicht mehr üblichen religiöſen Feierlichkeiten bei Schließung der Verträge ſelbſt 3 und außer den Anerkennungs- acten, wodurch dieſelben Contrahenten oder deren Nachfolger die noch fortdauernde Giltigkeit eines Vertrages erklären, hauptſächlich folgende Mittel gedient: I. Der Eid der Contrahenten oder eines einzelnen Promitten- ten, wodurch einer übernommenen Verbindlichkeit zugleich noch eine religiöſe Verpflichtung hinzugefügt werden ſoll. 4 Dieſe iſt jedoch an ſich nur etwas Subjectives, das Gewiſ- ſen des Verſprechenden allein Bindendes, woraus dem Pro- miſſar kein größeres Recht erwächſt, als was ihm ohnehin ſchon zuſteht, und wodurch ihm kein Recht ertheilt wird, wenn ihm ein ſolches überhaupt nicht zuſteht. Auch kann 1 Wie dieſes auch im Privatrecht nach dem Vorgang des Römiſchen Rechts (l. 37. D. de legat. I.) ohne Zweifel allenthalben angenommen wird. 2 F. L. Waldner de Freundstein, de firmamentis conventionum publicar. Giess. 1709 u. 1753. C. F. Woller, de modis qui pactionib. publicis firmandis proprii sunt. Vindob. 1775. Vattel II, 16, 235 f. v. Neu- mann, I, tit. VII. 3 Vgl. v. Neumann §. 241. 242. 4 Weitläuftig handeln davon Groot II, 13. Pufendorf IV, 2. v. Neu- mann l. c. tit. VIII. Ueber die oben vorgetragenen Grundſätze, welche großentheils ſogar dem die Kraft des Eides am meiſten in Schutz nehmen- den canoniſchen Recht eigen ſind, wird unter den heutigen Rechtslehrern und bei dem Conſens der neueren poſitiven Rechte kaum ein Streit ſein. S. auch Vattel §. 225 f. Ueber den wirklichen Gebrauch des Eides bei einzelnen Staatenverträgen (wovon das letzte Beiſpiel 1777 zwiſchen Frank- reich und der Schweiz) vgl. Klüber dr. d. g. §. 155.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/192>, abgerufen am 21.11.2024.