Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 86. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
ges oder der Unfreiheit den zur Beseitigung desselben geschlossenen
Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenschaft
oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon
der Vertrag eine Befreiung gewähren soll. 1

Entstehung der Verträge.

86. Zu jedem Vertrag gehört seinem Wesen nach also auch
völkerrechtlich zunächst eine Willenseinigung durch Promission und
Acceptation mit deutlicher Erklärung dessen, wozu der Eine dem
Andern gebunden und diesem ein bestimmtes Recht auf Erfüllung
gegen Jenen gegeben sein soll. Bloß einseitige Versprechungen
(Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern
Theil noch kein Forderungsrecht, selbst wenn mit ihrer Erfüllung
bereits der Anfang gemacht wäre, sofern nicht in der Annahme
der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen ist; fer-
ner selbst dann nicht, wenn sie in Form religiöser Gelübde (vota)
gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2 Eben so wenig ist
schon ein Vertrag verhanden, so lange nur s. g. Tractaten Statt
gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem-
nächst abzuschließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein-
zelne Puncte einverstanden ist, die jedoch nur Theile des Ganzen
sein sollen, so lange nicht die bestimmte Absicht gegenseitig erklärt
ist, sich durch das schon Vereinbarte gebunden halten zu wollen,
wie der Fall sein kann bei s. g. pactis de contrahendo, welche
bereits Alles zum Geschäft gehörige enthalten und nur noch den
vollständigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe-
halten. 3

In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei-
les bei Handlungen des Andern schon als vertragsmäßige Ge-
nehmigung ansehen können. Sie zeigt höchstens die Geneigtheit
dazu nicht aber sofort die bestimmte Absicht, ein Recht aufgeben
oder dem andern zugestehen zu wollen. Dagegen läßt sich von

1 Verhandelt sind diese Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten
Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff.
Schmelzing §. 382.
2 Cocceji zu Groot II, 11, 3.
3 Ein bestimmterer Grundsatz kann hierüber nicht aufgestellt werden. S. auch
Cocceji, ebds. II, 11, §. 1. p. 600 f.

§. 86. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
ges oder der Unfreiheit den zur Beſeitigung deſſelben geſchloſſenen
Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenſchaft
oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon
der Vertrag eine Befreiung gewähren ſoll. 1

Entſtehung der Verträge.

86. Zu jedem Vertrag gehört ſeinem Weſen nach alſo auch
völkerrechtlich zunächſt eine Willenseinigung durch Promiſſion und
Acceptation mit deutlicher Erklärung deſſen, wozu der Eine dem
Andern gebunden und dieſem ein beſtimmtes Recht auf Erfüllung
gegen Jenen gegeben ſein ſoll. Bloß einſeitige Verſprechungen
(Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern
Theil noch kein Forderungsrecht, ſelbſt wenn mit ihrer Erfüllung
bereits der Anfang gemacht wäre, ſofern nicht in der Annahme
der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen iſt; fer-
ner ſelbſt dann nicht, wenn ſie in Form religiöſer Gelübde (vota)
gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2 Eben ſo wenig iſt
ſchon ein Vertrag verhanden, ſo lange nur ſ. g. Tractaten Statt
gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem-
nächſt abzuſchließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein-
zelne Puncte einverſtanden iſt, die jedoch nur Theile des Ganzen
ſein ſollen, ſo lange nicht die beſtimmte Abſicht gegenſeitig erklärt
iſt, ſich durch das ſchon Vereinbarte gebunden halten zu wollen,
wie der Fall ſein kann bei ſ. g. pactis de contrahendo, welche
bereits Alles zum Geſchäft gehörige enthalten und nur noch den
vollſtändigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe-
halten. 3

In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei-
les bei Handlungen des Andern ſchon als vertragsmäßige Ge-
nehmigung anſehen können. Sie zeigt höchſtens die Geneigtheit
dazu nicht aber ſofort die beſtimmte Abſicht, ein Recht aufgeben
oder dem andern zugeſtehen zu wollen. Dagegen läßt ſich von

1 Verhandelt ſind dieſe Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten
Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff.
Schmelzing §. 382.
2 Cocceji zu Groot II, 11, 3.
3 Ein beſtimmterer Grundſatz kann hierüber nicht aufgeſtellt werden. S. auch
Cocceji, ebdſ. II, 11, §. 1. p. 600 f.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0177" n="153"/><fw place="top" type="header">§. 86. <hi rendition="#g">Vo&#x0364;lkerrecht im Zu&#x017F;tand des Friedens</hi>.</fw><lb/>
ges oder der Unfreiheit den zur Be&#x017F;eitigung de&#x017F;&#x017F;elben ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen<lb/>
Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangen&#x017F;chaft<lb/>
oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon<lb/>
der Vertrag eine Befreiung gewähren &#x017F;oll. <note place="foot" n="1">Verhandelt &#x017F;ind die&#x017F;e Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten<lb/>
Schriften, womit zu vergl. Pufendorf <hi rendition="#aq">III,</hi> 6. v. Neumann §. 192 ff.<lb/>
Schmelzing §. 382.</note></p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>Ent&#x017F;tehung der Verträge.</head><lb/>
              <p>86. Zu jedem Vertrag gehört &#x017F;einem We&#x017F;en nach al&#x017F;o auch<lb/>
völkerrechtlich zunäch&#x017F;t eine Willenseinigung durch Promi&#x017F;&#x017F;ion und<lb/>
Acceptation mit deutlicher Erklärung de&#x017F;&#x017F;en, wozu der Eine dem<lb/>
Andern gebunden und die&#x017F;em ein be&#x017F;timmtes Recht auf Erfüllung<lb/>
gegen Jenen gegeben &#x017F;ein &#x017F;oll. Bloß ein&#x017F;eitige Ver&#x017F;prechungen<lb/>
(Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern<lb/>
Theil noch kein Forderungsrecht, &#x017F;elb&#x017F;t wenn mit ihrer Erfüllung<lb/>
bereits der Anfang gemacht wäre, &#x017F;ofern nicht in der Annahme<lb/>
der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen i&#x017F;t; fer-<lb/>
ner &#x017F;elb&#x017F;t dann nicht, wenn &#x017F;ie in Form religiö&#x017F;er Gelübde (<hi rendition="#aq">vota</hi>)<lb/>
gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. <note place="foot" n="2">Cocceji zu Groot <hi rendition="#aq">II,</hi> 11, 3.</note> Eben &#x017F;o wenig i&#x017F;t<lb/>
&#x017F;chon ein Vertrag verhanden, &#x017F;o lange nur &#x017F;. g. Tractaten Statt<lb/>
gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem-<lb/>
näch&#x017F;t abzu&#x017F;chließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein-<lb/>
zelne Puncte einver&#x017F;tanden i&#x017F;t, die jedoch nur Theile des Ganzen<lb/>
&#x017F;ein &#x017F;ollen, &#x017F;o lange nicht die be&#x017F;timmte Ab&#x017F;icht gegen&#x017F;eitig erklärt<lb/>
i&#x017F;t, &#x017F;ich durch das &#x017F;chon Vereinbarte gebunden halten zu wollen,<lb/>
wie der Fall &#x017F;ein kann bei &#x017F;. g. <hi rendition="#aq">pactis de contrahendo,</hi> welche<lb/>
bereits Alles zum Ge&#x017F;chäft gehörige enthalten und nur noch den<lb/>
voll&#x017F;tändigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe-<lb/>
halten. <note place="foot" n="3">Ein be&#x017F;timmterer Grund&#x017F;atz kann hierüber nicht aufge&#x017F;tellt werden. S. auch<lb/>
Cocceji, ebd&#x017F;. <hi rendition="#aq">II,</hi> 11, §. 1. <hi rendition="#aq">p.</hi> 600 f.</note></p><lb/>
              <p>In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei-<lb/>
les bei Handlungen des Andern &#x017F;chon als vertragsmäßige Ge-<lb/>
nehmigung an&#x017F;ehen können. Sie zeigt höch&#x017F;tens die Geneigtheit<lb/>
dazu nicht aber &#x017F;ofort die be&#x017F;timmte Ab&#x017F;icht, ein Recht aufgeben<lb/>
oder dem andern zuge&#x017F;tehen zu wollen. Dagegen läßt &#x017F;ich von<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[153/0177] §. 86. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. ges oder der Unfreiheit den zur Beſeitigung deſſelben geſchloſſenen Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenſchaft oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon der Vertrag eine Befreiung gewähren ſoll. 1 Entſtehung der Verträge. 86. Zu jedem Vertrag gehört ſeinem Weſen nach alſo auch völkerrechtlich zunächſt eine Willenseinigung durch Promiſſion und Acceptation mit deutlicher Erklärung deſſen, wozu der Eine dem Andern gebunden und dieſem ein beſtimmtes Recht auf Erfüllung gegen Jenen gegeben ſein ſoll. Bloß einſeitige Verſprechungen (Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern Theil noch kein Forderungsrecht, ſelbſt wenn mit ihrer Erfüllung bereits der Anfang gemacht wäre, ſofern nicht in der Annahme der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen iſt; fer- ner ſelbſt dann nicht, wenn ſie in Form religiöſer Gelübde (vota) gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2 Eben ſo wenig iſt ſchon ein Vertrag verhanden, ſo lange nur ſ. g. Tractaten Statt gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem- nächſt abzuſchließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein- zelne Puncte einverſtanden iſt, die jedoch nur Theile des Ganzen ſein ſollen, ſo lange nicht die beſtimmte Abſicht gegenſeitig erklärt iſt, ſich durch das ſchon Vereinbarte gebunden halten zu wollen, wie der Fall ſein kann bei ſ. g. pactis de contrahendo, welche bereits Alles zum Geſchäft gehörige enthalten und nur noch den vollſtändigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe- halten. 3 In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei- les bei Handlungen des Andern ſchon als vertragsmäßige Ge- nehmigung anſehen können. Sie zeigt höchſtens die Geneigtheit dazu nicht aber ſofort die beſtimmte Abſicht, ein Recht aufgeben oder dem andern zugeſtehen zu wollen. Dagegen läßt ſich von 1 Verhandelt ſind dieſe Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff. Schmelzing §. 382. 2 Cocceji zu Groot II, 11, 3. 3 Ein beſtimmterer Grundſatz kann hierüber nicht aufgeſtellt werden. S. auch Cocceji, ebdſ. II, 11, §. 1. p. 600 f.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/177
Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/177>, abgerufen am 21.11.2024.