Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 77. das Recht, Friedensstörungen in diesen Gewässern zu verhindern und dagegen factisch zu interveniren; das Recht, die Benutzung der Küstengewässer, z. B. in Betreff der verschiedenen Arten der Fischerei zu reguliren; das Recht des Embargo (Buch II. Tit. 1.) und die Aufstel- lung von Kreuzern gegen den Schleichhandel. 1 Dagegen kann ein bloßes Hereinkommen in diese Polizeigrenze we- Nur Zugeständnisse anderer Nationen können auch hierin grö- Nationale Flußgebiete. 77. Flüsse, welche sich in das Meer ergießen, gehören bis zu 1 Moser, Vers. VII, 801 f. 2 Ueber diesen s. die Lit. bei v. Kamptz §. 176. Besonders v. Steck Versuche S. 39. Moser, kl. Schriften IX, 290 f. Wheaton, histoire des pro- gres p. 105 ff. S. auch Vattel, I, 23, §. 292. 3 Die ältern Publicisten nahmen hier meist ein viel allgemeineres jus usus
Erſtes Buch. §. 77. das Recht, Friedensſtörungen in dieſen Gewäſſern zu verhindern und dagegen factiſch zu interveniren; das Recht, die Benutzung der Küſtengewäſſer, z. B. in Betreff der verſchiedenen Arten der Fiſcherei zu reguliren; das Recht des Embargo (Buch II. Tit. 1.) und die Aufſtel- lung von Kreuzern gegen den Schleichhandel. 1 Dagegen kann ein bloßes Hereinkommen in dieſe Polizeigrenze we- Nur Zugeſtändniſſe anderer Nationen können auch hierin grö- Nationale Flußgebiete. 77. Flüſſe, welche ſich in das Meer ergießen, gehören bis zu 1 Moſer, Verſ. VII, 801 f. 2 Ueber dieſen ſ. die Lit. bei v. Kamptz §. 176. Beſonders v. Steck Verſuche S. 39. Moſer, kl. Schriften IX, 290 f. Wheaton, histoire des pro- grès p. 105 ff. S. auch Vattel, I, 23, §. 292. 3 Die ältern Publiciſten nahmen hier meiſt ein viel allgemeineres jus usus
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0160" n="136"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 77.</fw><lb/> <list> <item>das Recht, Friedensſtörungen in dieſen Gewäſſern zu verhindern<lb/> und dagegen factiſch zu interveniren;</item><lb/> <item>das Recht, die Benutzung der Küſtengewäſſer, z. B. in Betreff<lb/> der verſchiedenen Arten der Fiſcherei zu reguliren;</item><lb/> <item>das Recht des Embargo (Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Tit. 1.) und die Aufſtel-<lb/> lung von Kreuzern gegen den Schleichhandel. <note place="foot" n="1">Moſer, Verſ. <hi rendition="#aq">VII,</hi> 801 f.</note></item> </list><lb/> <p>Dagegen kann ein bloßes Hereinkommen in dieſe Polizeigrenze we-<lb/> der die Gerichtsbarkeit noch ein Beſteuerungsrecht von Seiten des<lb/> Küſtenſtaates begründen; dieſe Befugniſſe treten vielmehr erſt in<lb/> Kraft mit dem wirklichen Ueberſchreiten der eigentlichen Gebiets-<lb/> grenze und mit dem Eintritt der ſonſtigen Bedingungen, von de-<lb/> nen Gerichtsgang und Beſteuerung der Fremden überhaupt abhän-<lb/> gig iſt (§. 79.).</p><lb/> <p>Nur Zugeſtändniſſe anderer Nationen können auch hierin grö-<lb/> ßere Rechte verleihen. Einzig in ſeiner Art iſt in ſolcher Bezie-<lb/> hung der <hi rendition="#g">Sundzoll</hi> der Krone Dänemärk. <note place="foot" n="2">Ueber dieſen ſ. die Lit. bei v. Kamptz §. 176. Beſonders v. Steck Verſuche<lb/> S. 39. Moſer, kl. Schriften <hi rendition="#aq">IX,</hi> 290 f. Wheaton, <hi rendition="#aq">histoire des pro-<lb/> grès p.</hi> 105 ff. S. auch Vattel, <hi rendition="#aq">I,</hi> 23, §. 292.</note></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Nationale Flußgebiete.</head><lb/> <p>77. Flüſſe, welche ſich in das Meer ergießen, gehören bis zu<lb/> ihrer Ausmündung, d. h. wo ſie die äußerſte Linie zwiſchen ihren<lb/> letzten Uferpunkten verlaſſen, zum Gebiet des oder derjenigen Staa-<lb/> ten, welche ſie durchfließen und zwar, wenn ſie die Grenze zweier<lb/> Länder bilden, in dem ſchon oben §. 66. angegebenen Verhältniß,<lb/> außerdem zu dem Gebiet jedes Einzelſtaates, welchen und ſoweit<lb/> ſie ihn durchſtrömen. Sie ſind Zubehör des Landes, da ſie dieſem<lb/> unmittelbar entquellen und der elementariſchen Selbſtändigkeit er-<lb/> mangeln, welche das Meer darbietet. Jeder Staat kann alſo von<lb/> ſeinem Stromgebiet bis zur Grenzſcheide mit andern Staatsgebie-<lb/> ten, welche unverändert belaſſen werden muß (§. 33. <hi rendition="#aq">III. IV.</hi>),<lb/> alle Vortheile ſich und den Seinigen allein zueignen und andere<lb/> Nationen davon ausſchließen. Nur wenn ein Fluß eine unent-<lb/> behrliche Verkehrſtraße für die Subſiſtenz einer andern Nation wäre<lb/> (§. 32. <hi rendition="#aq">III.</hi>), könnte ſie derſelben nicht verſchloſſen werden. <note xml:id="note-0160" next="#note-0161" place="foot" n="3">Die ältern Publiciſten nahmen hier meiſt ein viel allgemeineres <hi rendition="#aq">jus usus</hi></note> In-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [136/0160]
Erſtes Buch. §. 77.
das Recht, Friedensſtörungen in dieſen Gewäſſern zu verhindern
und dagegen factiſch zu interveniren;
das Recht, die Benutzung der Küſtengewäſſer, z. B. in Betreff
der verſchiedenen Arten der Fiſcherei zu reguliren;
das Recht des Embargo (Buch II. Tit. 1.) und die Aufſtel-
lung von Kreuzern gegen den Schleichhandel. 1
Dagegen kann ein bloßes Hereinkommen in dieſe Polizeigrenze we-
der die Gerichtsbarkeit noch ein Beſteuerungsrecht von Seiten des
Küſtenſtaates begründen; dieſe Befugniſſe treten vielmehr erſt in
Kraft mit dem wirklichen Ueberſchreiten der eigentlichen Gebiets-
grenze und mit dem Eintritt der ſonſtigen Bedingungen, von de-
nen Gerichtsgang und Beſteuerung der Fremden überhaupt abhän-
gig iſt (§. 79.).
Nur Zugeſtändniſſe anderer Nationen können auch hierin grö-
ßere Rechte verleihen. Einzig in ſeiner Art iſt in ſolcher Bezie-
hung der Sundzoll der Krone Dänemärk. 2
Nationale Flußgebiete.
77. Flüſſe, welche ſich in das Meer ergießen, gehören bis zu
ihrer Ausmündung, d. h. wo ſie die äußerſte Linie zwiſchen ihren
letzten Uferpunkten verlaſſen, zum Gebiet des oder derjenigen Staa-
ten, welche ſie durchfließen und zwar, wenn ſie die Grenze zweier
Länder bilden, in dem ſchon oben §. 66. angegebenen Verhältniß,
außerdem zu dem Gebiet jedes Einzelſtaates, welchen und ſoweit
ſie ihn durchſtrömen. Sie ſind Zubehör des Landes, da ſie dieſem
unmittelbar entquellen und der elementariſchen Selbſtändigkeit er-
mangeln, welche das Meer darbietet. Jeder Staat kann alſo von
ſeinem Stromgebiet bis zur Grenzſcheide mit andern Staatsgebie-
ten, welche unverändert belaſſen werden muß (§. 33. III. IV.),
alle Vortheile ſich und den Seinigen allein zueignen und andere
Nationen davon ausſchließen. Nur wenn ein Fluß eine unent-
behrliche Verkehrſtraße für die Subſiſtenz einer andern Nation wäre
(§. 32. III.), könnte ſie derſelben nicht verſchloſſen werden. 3 In-
1 Moſer, Verſ. VII, 801 f.
2 Ueber dieſen ſ. die Lit. bei v. Kamptz §. 176. Beſonders v. Steck Verſuche
S. 39. Moſer, kl. Schriften IX, 290 f. Wheaton, histoire des pro-
grès p. 105 ff. S. auch Vattel, I, 23, §. 292.
3 Die ältern Publiciſten nahmen hier meiſt ein viel allgemeineres jus usus
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |