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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 66. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Einen durch entgegenſtehende Rechte und Exceptionen von der Ter-
ritorialgewalt durchbrochen war. 1

Alle Staatsgebiete ſind in ihrer Ausdehnung etwas künſtli-
ches, natürlich nur in ihrem Kern. Wie weit ſich jene naturge-
mäß für jede geſchloſſene Nationalität erſtrecke, iſt bisher noch
nicht gelungen zu beſtimmen. Ein fremdes Clima, eine fremde Tel-
lus kann ein Volk denationaliſiren. Auch ſind Uebergangsſtaaten
unter ſcharf geſchnittenen Nationalitäten natürlich und indicirt, wie
Belgien und die Schweiz zwiſchen Deutſchen und Franzoſen, die
Nord-Niederlande zwiſchen Deutſchland und Britannien. Dies
ſind natürliche Barrièren. 2

Grenzen der Staatsgebiete.

66. Die Grenzen eines Territoriums oder die Staatsgren-
zen
3 ſind theils phyſiſche, theils intellectuelle. Zu jenen gehören
allein freie Meere, unüberſteigbare Berge, Steppen, Sandbänke,
ſofern ſie nicht rings von demſelben Gebiet umſchloſſen ſind; 4
die intellectuellen Grenzen beſtehen in bloß gedachten Linien, welche
aber meiſt durch äußere Zeichen, wenigſtens punctweiſe, kenntlich
gemacht werden, z. B. durch Pfähle, Erdhaufen, Graben, befeſtigte
Tonnen, Dämme und dergl. Sie beruhen theils auf ausdrücklichen
Verträgen mit den Grenznachbarn, theils auf unvordenklichem un-
angefochtenen Beſitz. Zweifelhafte Grenzen geben Veranlaſſung zu

1 Nur Deutſchland kannte dieſen Unterſchied, der überdies mehr theoretiſch
als praktiſch war. Die Umwälzungen dieſes Jahrhunderts, beſonders die
Rheinb.-Acte Art. 34. haben ihn beſeitigt. S. übr. Henr. Hildebrand,
de territorio clauso et non clauso. Altorf.
1715. Klüber, öffentl. R.
des t. Bundes §. 277.
2 Erörterungen über das Verhältniß der Nationalität zum Staatsgebiet ha-
ben mit Montesquieu vorzüglich begonnen. Unter den Neueren vergl. Ideen
über das polit. Gleichgew. Leipz. 1814. C. IV.
3 Die Literatur ſ. bei v. Kamptz §. 106. Günther, II, 170.
4 Flüſſe ſind keine natürlichen Grenzen. Sie ſind vielmehr recht eigentlich
die inneren Adern eines jeden Landes. Iſt ein Flußufer zur Grenze ge-
macht, ſo kann ſchwerlich der Fluß ſelbſt noch zur Hälfte dazu gerechnet
werden. Und eben ſo wenig wenn ein Fluß ganz dem Lande zugeſtanden
iſt, auch noch das jenſeitige Ufer. Dennoch iſt das Gegentheil behauptet
worden. Günther, II, 20. 21.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/143>, abgerufen am 07.01.2025.