Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 47. Völkerrecht im Zustand des Friedens. tercession zur Abwendung der Ungerechtigkeit, und wenn dennoch da-bei beharrt werden sollte, wenn vorzüglich eine Gewaltherrschaft alles Recht mit Füßen tritt, die völlige Abbrechung jeder Verbindung. Eine weitere Befugniß, nämlich zu einer thatlichen Coopera- Nach diesen Grundsätzen entscheidet sich unter anderm in wie III. Specialrechte einzelner Staaten unter einander. 47. Die Befugnisse, welche ein Staat an dem anderen, au- 1 Vattel, a. a. O. §. 56. Jo. Guil. Marckart, de jure atque obligatione gentium succurrendi injusta oppressis. Harderov. 1748. S. auch oben S. 51. 2 Erörterungen hierüber bei Vattel, a. a. O. §. 58--62. Schmelzing,
§. 190. §. 47. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. terceſſion zur Abwendung der Ungerechtigkeit, und wenn dennoch da-bei beharrt werden ſollte, wenn vorzüglich eine Gewaltherrſchaft alles Recht mit Füßen tritt, die völlige Abbrechung jeder Verbindung. Eine weitere Befugniß, nämlich zu einer thatlichen Coopera- Nach dieſen Grundſätzen entſcheidet ſich unter anderm in wie III. Specialrechte einzelner Staaten unter einander. 47. Die Befugniſſe, welche ein Staat an dem anderen, au- 1 Vattel, a. a. O. §. 56. Jo. Guil. Marckart, de jure atque obligatione gentium succurrendi injusta oppressis. Harderov. 1748. S. auch oben S. 51. 2 Erörterungen hierüber bei Vattel, a. a. O. §. 58—62. Schmelzing,
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§. 47. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
terceſſion zur Abwendung der Ungerechtigkeit, und wenn dennoch da-
bei beharrt werden ſollte, wenn vorzüglich eine Gewaltherrſchaft alles
Recht mit Füßen tritt, die völlige Abbrechung jeder Verbindung.
Eine weitere Befugniß, nämlich zu einer thatlichen Coopera-
tion, eröffnet ſich, wenn in einem Staate ein innerer Krieg wirk-
lich ausgebrochen iſt und ein anderer Staat von dem im Recht
befindlichen oder widerrechtlich bedrängten Theile um Hilfe ange-
rufen wird. Es iſt ſchon das Recht jedes einzelnen Menſchen,
dem widerrechtlich Gekränkten zu ſeiner und ſeines Rechts Erhal-
tung beizuſtehen; es muß auch das Recht der Staaten ſein. 1 Der
Gebrauch darf nur kein leichtſinniger werden; denn das Urtheil
über Recht und Unrecht im einzelnen Fall kann leicht trügen; die
Hilfeleiſtung nimmt zugleich Leben und Vermögen der Unterthanen
in Anſpruch; es kann die Gefahr und der ſchlimmſte Erfolg auf den
Hilfeleiſtenden ſelbſt zurückfallen. Unter allen Umſtänden muß die
Cooperation in den natürlichen Schranken des Acceſſoriſchen blei-
ben; ſie kann nicht aufgedrungen werden, nicht weiter gehen als
der Wille der Hauptpartei und muß aufhören, wenn dieſe ſelbſt
nicht mehr exiſtirt oder ſich unterwirft.
Nach dieſen Grundſätzen entſcheidet ſich unter anderm in wie
fern eine Einmiſchung in Religionsangelegenheiten eines fremden
Staates, namentlich bei religiöſen Verfolgungen und Maaßregeln
der Intoleranz zuläſſig ſei. 2
III. Specialrechte einzelner Staaten unter einander.
47. Die Befugniſſe, welche ein Staat an dem anderen, au-
ßer den allgemein völkerrechtlichen, durch giltige Titel (§. 11.) er-
werben kann (§. 26.), ſind theils ſchon bei Gelegenheit der all-
gemeinen Rechte der Perſönlichkeit vorgekommen, theils werden ſie
noch fernerhin im Sachen-, Obligationen- und Actionenrechte ihre
Stelle finden. Ein gemeinſames geſetzliches Erbrecht beſteht an
ſich nicht unter den Europäiſchen Staaten. Wohl aber kann
durch Verträge Einer Staatsgewalt die Succeſſion in die Rechte
1 Vattel, a. a. O. §. 56. Jo. Guil. Marckart, de jure atque obligatione
gentium succurrendi injusta oppressis. Harderov. 1748. S. auch oben
S. 51.
2 Erörterungen hierüber bei Vattel, a. a. O. §. 58—62. Schmelzing,
§. 190.
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