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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 42.
Amt des gemeinsamen Oberbischofs, wenn es, um Frieden zu er-
halten, von den Parteien angerufen wird.

Recht der Exterritorialität. 1

42. Exterritorialität ist im Allgemeinen die völkerrechtliche Exem-
tion gewisser Personen und damit in Verbindung stehender Sachen
von der Staatsgewalt desjenigen Territoriums, worin sie sich kör-
perlich befinden; man faßt sie sogar als eine Fiction auf, daß
jene sich überhaupt nicht in fremdem, vielmehr in ihrem eigenen
Territorium befänden, wodurch dem Verhältniß eine viel weitere
Ausdehnung gegeben werden würde, als es wirklich hat und sei-
nen Gründen nach in Anspruch nehmen kann. 2 Der Grund ei-
nes solchen Rechts ist nämlich kein anderer, als daß die Staats-
gewalt eines Territoriums entweder keine rechtliche Botmäßigkeit
über eine gewisse Person an sich hat, oder daß er selbige wenig-
stens im Interesse des völkerrechtlichen Verkehrs suspendiren muß.
Welche Personen demnach hierzu allein befugt sind, welche natür-
liche oder cerimonielle Ausdehnung dem Recht in der einen oder
anderen Hinsicht zustehe, wird erst weiterhin vorkommen; nur fol-
gende allgemeine Sätze gehören unbestreitbar hierher:

I. Die exterritoriale Person behält in der Regel ihr früheres
Domicil und wird mithin auch in allen davon abhängigen
Sachen nach dem Recht ihrer Heimath beurtheilt. Jedoch
ist die Möglichkeit eines Domicils auch in dem fremden Staat
nicht völlig ausgeschlossen; sie kann vielmehr ein solches noch
aus früherer Zeit haben und fortsetzen, 3 oder auch, sofern
1 Die darauf bezüglichen Schriften behandeln meist nur die Exterritorialität
der diplomatischen Agenten, nicht auch die anderer Personen. Die um-
fassendste Erörterung bietet noch Bynckershoek, de jud. competente le-
gati. L.-B.
1721. übersetzt von Barbeyrac 1723. 1727. und verschiedenen
Ausgaben des l'Ambassadeur par Wicquefort, a. E. beigefügt. Eine
Menge anderer Schriftnachweisungen s. in Foelix, dr. intern. p. 266.
2 Es würde z. B. die seltsame Folgerung eintreten müssen, daß Alles, was
der Exterritoriale im fremden Staate thut, lediglich nach dem Gesetz sei-
ner Heimath zu beurtheilen wäre, was gewiß nicht behauptet werden mag.
Man könnte sich unter andern auf das Princip: locus regit actum nicht
berufen.
3 Z. B. der Gesandte einer fremden Macht, welcher Unterthan des Souve-
räns ist, wo er fungiren soll, ohne letztere Eigenschaft völlig aufgegeben zu
haben. Vergl. Bynkershoek, c. XI., §. 5 f.; c. XVIII, p. 6 a. E.

Erſtes Buch. §. 42.
Amt des gemeinſamen Oberbiſchofs, wenn es, um Frieden zu er-
halten, von den Parteien angerufen wird.

Recht der Exterritorialität. 1

42. Exterritorialität iſt im Allgemeinen die völkerrechtliche Exem-
tion gewiſſer Perſonen und damit in Verbindung ſtehender Sachen
von der Staatsgewalt desjenigen Territoriums, worin ſie ſich kör-
perlich befinden; man faßt ſie ſogar als eine Fiction auf, daß
jene ſich überhaupt nicht in fremdem, vielmehr in ihrem eigenen
Territorium befänden, wodurch dem Verhältniß eine viel weitere
Ausdehnung gegeben werden würde, als es wirklich hat und ſei-
nen Gründen nach in Anſpruch nehmen kann. 2 Der Grund ei-
nes ſolchen Rechts iſt nämlich kein anderer, als daß die Staats-
gewalt eines Territoriums entweder keine rechtliche Botmäßigkeit
über eine gewiſſe Perſon an ſich hat, oder daß er ſelbige wenig-
ſtens im Intereſſe des völkerrechtlichen Verkehrs ſuspendiren muß.
Welche Perſonen demnach hierzu allein befugt ſind, welche natür-
liche oder cerimonielle Ausdehnung dem Recht in der einen oder
anderen Hinſicht zuſtehe, wird erſt weiterhin vorkommen; nur fol-
gende allgemeine Sätze gehören unbeſtreitbar hierher:

I. Die exterritoriale Perſon behält in der Regel ihr früheres
Domicil und wird mithin auch in allen davon abhängigen
Sachen nach dem Recht ihrer Heimath beurtheilt. Jedoch
iſt die Möglichkeit eines Domicils auch in dem fremden Staat
nicht völlig ausgeſchloſſen; ſie kann vielmehr ein ſolches noch
aus früherer Zeit haben und fortſetzen, 3 oder auch, ſofern
1 Die darauf bezüglichen Schriften behandeln meiſt nur die Exterritorialität
der diplomatiſchen Agenten, nicht auch die anderer Perſonen. Die um-
faſſendſte Erörterung bietet noch Bynckershoek, de jud. competente le-
gati. L.-B.
1721. überſetzt von Barbeyrac 1723. 1727. und verſchiedenen
Ausgaben des l’Ambassadeur par Wicquefort, a. E. beigefügt. Eine
Menge anderer Schriftnachweiſungen ſ. in Foelix, dr. intern. p. 266.
2 Es würde z. B. die ſeltſame Folgerung eintreten müſſen, daß Alles, was
der Exterritoriale im fremden Staate thut, lediglich nach dem Geſetz ſei-
ner Heimath zu beurtheilen wäre, was gewiß nicht behauptet werden mag.
Man könnte ſich unter andern auf das Princip: locus regit actum nicht
berufen.
3 Z. B. der Geſandte einer fremden Macht, welcher Unterthan des Souve-
räns iſt, wo er fungiren ſoll, ohne letztere Eigenſchaft völlig aufgegeben zu
haben. Vergl. Bynkershoek, c. XI., §. 5 f.; c. XVIII, p. 6 a. E.
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[78/0102] Erſtes Buch. §. 42. Amt des gemeinſamen Oberbiſchofs, wenn es, um Frieden zu er- halten, von den Parteien angerufen wird. Recht der Exterritorialität. 1 42. Exterritorialität iſt im Allgemeinen die völkerrechtliche Exem- tion gewiſſer Perſonen und damit in Verbindung ſtehender Sachen von der Staatsgewalt desjenigen Territoriums, worin ſie ſich kör- perlich befinden; man faßt ſie ſogar als eine Fiction auf, daß jene ſich überhaupt nicht in fremdem, vielmehr in ihrem eigenen Territorium befänden, wodurch dem Verhältniß eine viel weitere Ausdehnung gegeben werden würde, als es wirklich hat und ſei- nen Gründen nach in Anſpruch nehmen kann. 2 Der Grund ei- nes ſolchen Rechts iſt nämlich kein anderer, als daß die Staats- gewalt eines Territoriums entweder keine rechtliche Botmäßigkeit über eine gewiſſe Perſon an ſich hat, oder daß er ſelbige wenig- ſtens im Intereſſe des völkerrechtlichen Verkehrs ſuspendiren muß. Welche Perſonen demnach hierzu allein befugt ſind, welche natür- liche oder cerimonielle Ausdehnung dem Recht in der einen oder anderen Hinſicht zuſtehe, wird erſt weiterhin vorkommen; nur fol- gende allgemeine Sätze gehören unbeſtreitbar hierher: I. Die exterritoriale Perſon behält in der Regel ihr früheres Domicil und wird mithin auch in allen davon abhängigen Sachen nach dem Recht ihrer Heimath beurtheilt. Jedoch iſt die Möglichkeit eines Domicils auch in dem fremden Staat nicht völlig ausgeſchloſſen; ſie kann vielmehr ein ſolches noch aus früherer Zeit haben und fortſetzen, 3 oder auch, ſofern 1 Die darauf bezüglichen Schriften behandeln meiſt nur die Exterritorialität der diplomatiſchen Agenten, nicht auch die anderer Perſonen. Die um- faſſendſte Erörterung bietet noch Bynckershoek, de jud. competente le- gati. L.-B. 1721. überſetzt von Barbeyrac 1723. 1727. und verſchiedenen Ausgaben des l’Ambassadeur par Wicquefort, a. E. beigefügt. Eine Menge anderer Schriftnachweiſungen ſ. in Foelix, dr. intern. p. 266. 2 Es würde z. B. die ſeltſame Folgerung eintreten müſſen, daß Alles, was der Exterritoriale im fremden Staate thut, lediglich nach dem Geſetz ſei- ner Heimath zu beurtheilen wäre, was gewiß nicht behauptet werden mag. Man könnte ſich unter andern auf das Princip: locus regit actum nicht berufen. 3 Z. B. der Geſandte einer fremden Macht, welcher Unterthan des Souve- räns iſt, wo er fungiren ſoll, ohne letztere Eigenſchaft völlig aufgegeben zu haben. Vergl. Bynkershoek, c. XI., §. 5 f.; c. XVIII, p. 6 a. E.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/102>, abgerufen am 21.11.2024.