Reife zu den academischen Studien, von der von ihnen besuchten öffentlichen Schule mitbringen, oder falls sie durch Privatunterricht zur Universität vorbereitet worden, oder auch auf der von ihnen bisher besuchten Schule wegen besonderer Umstände nicht geprüft worden (worüber alsdann eine Bescheinigung beizubringen ist, ohne welche sie die Matrikel nicht erhalten können), auf der Universität selbst von der dazu verordneten Commission binnen der ersten Woche nach ihrer Ankunft noch vor der Immatriculation geprüft werden.
Wer mit dem Zeugnisse der Unreife die Universität bezieht, kann auf keine Beneficien Ansprüche machen. Ausländer sind von dieser Prüfung ausgenommen.
§. 79. Wer bei dieser Prüfung noch nicht reif genug, in Ansehung seiner Vorkenntnisse, befunden wird, muß entweder zurückgewiesen, oder mit der nöthigen Anleitung zur Ergänzung des ihm noch Fehlenden versehen werden.
conf. zu §. 64. d. Tit.
Anhangs §. 134. Ob der Student bei der vorgeschriebenen Prüfung reif oder unreif zu den academischen Studien befunden worden, muß in dem bei dem Abgange von der Universität einzu- holenden Facultätszeugnisse bemerkt werden. Doch steht es dem abgehenden, der ehedem für unreif erklärt worden, frei, auf eine Prüfung der Facultät, zu welcher er gehört, anzutragen, als in welchem Falle nur allein der Ausfall dieser letztern Prüfung in dem Facultätszeugnisse bemerkt wird.
§. 80. Der Rector muß einem jeden ankommenden Studenten die academischen und Polizeigesetze des Orts bekannt machen, und ihn zu deren gehörigen Beachtung anweisen.
1. conf. zu § 85. d. Tit. Anhangs §. 137. Nr. 12.
2. Rescr. v. 19. März 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 104.). Nicht imma- triculirte Inländer sind nicht verpflichtet, ein Abgangszeugniß zu lösen.
Aufsicht über ihre Studien und Lebensart.
§. 81. Nach geschehener Immatriculation muß der Student seine Matrikel dem Decanus der Facultät vorlegen.
§. 82. Bemerkt der Decanus an einem zu seiner Facultät gehö- renden Studenten Unfleiß oder unordentliche Lebensart, so muß er davon dem academischen Senate Anzeige machen.
§. 83. Dieser muß den Studirenden durch nachdrückliche Ermah-
Reife zu den academiſchen Studien, von der von ihnen beſuchten öffentlichen Schule mitbringen, oder falls ſie durch Privatunterricht zur Univerſität vorbereitet worden, oder auch auf der von ihnen bisher beſuchten Schule wegen beſonderer Umſtände nicht geprüft worden (worüber alsdann eine Beſcheinigung beizubringen iſt, ohne welche ſie die Matrikel nicht erhalten können), auf der Univerſität ſelbſt von der dazu verordneten Commiſſion binnen der erſten Woche nach ihrer Ankunft noch vor der Immatriculation geprüft werden.
Wer mit dem Zeugniſſe der Unreife die Univerſität bezieht, kann auf keine Beneficien Anſprüche machen. Ausländer ſind von dieſer Prüfung ausgenommen.
§. 79. Wer bei dieſer Prüfung noch nicht reif genug, in Anſehung ſeiner Vorkenntniſſe, befunden wird, muß entweder zurückgewieſen, oder mit der nöthigen Anleitung zur Ergänzung des ihm noch Fehlenden verſehen werden.
conf. zu §. 64. d. Tit.
Anhangs §. 134. Ob der Student bei der vorgeſchriebenen Prüfung reif oder unreif zu den academiſchen Studien befunden worden, muß in dem bei dem Abgange von der Univerſität einzu- holenden Facultätszeugniſſe bemerkt werden. Doch ſteht es dem abgehenden, der ehedem für unreif erklärt worden, frei, auf eine Prüfung der Facultät, zu welcher er gehört, anzutragen, als in welchem Falle nur allein der Ausfall dieſer letztern Prüfung in dem Facultätszeugniſſe bemerkt wird.
§. 80. Der Rector muß einem jeden ankommenden Studenten die academiſchen und Polizeigeſetze des Orts bekannt machen, und ihn zu deren gehörigen Beachtung anweiſen.
1. conf. zu § 85. d. Tit. Anhangs §. 137. Nr. 12.
2. Reſcr. v. 19. März 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 104.). Nicht imma- triculirte Inländer ſind nicht verpflichtet, ein Abgangszeugniß zu löſen.
Aufſicht über ihre Studien und Lebensart.
§. 81. Nach geſchehener Immatriculation muß der Student ſeine Matrikel dem Decanus der Facultät vorlegen.
§. 82. Bemerkt der Decanus an einem zu ſeiner Facultät gehö- renden Studenten Unfleiß oder unordentliche Lebensart, ſo muß er davon dem academiſchen Senate Anzeige machen.
§. 83. Dieſer muß den Studirenden durch nachdrückliche Ermah-
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Reife zu den academiſchen Studien, von der von ihnen beſuchten
öffentlichen Schule mitbringen, oder falls ſie durch Privatunterricht
zur Univerſität vorbereitet worden, oder auch auf der von ihnen
bisher beſuchten Schule wegen beſonderer Umſtände nicht geprüft
worden (worüber alsdann eine Beſcheinigung beizubringen iſt, ohne
welche ſie die Matrikel nicht erhalten können), auf der Univerſität
ſelbſt von der dazu verordneten Commiſſion binnen der erſten Woche
nach ihrer Ankunft noch vor der Immatriculation geprüft werden.
Wer mit dem Zeugniſſe der Unreife die Univerſität bezieht,
kann auf keine Beneficien Anſprüche machen. Ausländer ſind
von dieſer Prüfung ausgenommen.
§. 79. Wer bei dieſer Prüfung noch nicht reif genug, in Anſehung
ſeiner Vorkenntniſſe, befunden wird, muß entweder zurückgewieſen, oder
mit der nöthigen Anleitung zur Ergänzung des ihm noch Fehlenden
verſehen werden.
conf. zu §. 64. d. Tit.
Anhangs §. 134. Ob der Student bei der vorgeſchriebenen
Prüfung reif oder unreif zu den academiſchen Studien befunden
worden, muß in dem bei dem Abgange von der Univerſität einzu-
holenden Facultätszeugniſſe bemerkt werden. Doch ſteht es dem
abgehenden, der ehedem für unreif erklärt worden, frei, auf eine
Prüfung der Facultät, zu welcher er gehört, anzutragen, als in
welchem Falle nur allein der Ausfall dieſer letztern Prüfung in
dem Facultätszeugniſſe bemerkt wird.
§. 80. Der Rector muß einem jeden ankommenden Studenten
die academiſchen und Polizeigeſetze des Orts bekannt machen, und ihn
zu deren gehörigen Beachtung anweiſen.
1. conf. zu § 85. d. Tit. Anhangs §. 137. Nr. 12.
2. Reſcr. v. 19. März 1839. (v. K. Ann. B. 23. S. 104.). Nicht imma-
triculirte Inländer ſind nicht verpflichtet, ein Abgangszeugniß zu löſen.
Aufſicht über ihre Studien und Lebensart.
§. 81. Nach geſchehener Immatriculation muß der Student ſeine
Matrikel dem Decanus der Facultät vorlegen.
§. 82. Bemerkt der Decanus an einem zu ſeiner Facultät gehö-
renden Studenten Unfleiß oder unordentliche Lebensart, ſo muß er
davon dem academiſchen Senate Anzeige machen.
§. 83. Dieſer muß den Studirenden durch nachdrückliche Ermah-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/71>, abgerufen am 21.11.2024.
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