Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.K. Kinder, deren Beiwohnung des Religionsunterrichts. 7.; wann sie zur Schule geschickt werden müssen. 38.; ihr schulpflichtiges Alter. 38.; deren Benutzung in den Fabriken. 38.; welche bei Bauhand- werken beschäftigt werden. 39.; wann sie von der Schule zurück- behalten werden können. 39.; deren Unterricht während der Sonn- tage. 40.; sollen durch den Schulaufseher zum Besuche der Schule angehalten werden. 45.; deren Züchtigung durch den Schullehrer. 46.; Warnung derselben vor dem Ausnehmen der Vogelnester und Weg- fangen der Singvögel. 135.; Beschaffung der Unterrichtsmittel für arme Kinder. 151.; deren Beaufsichtigung außerhalb der Schule. 258.; der Besuch der Wirthshäuser von denselben; wenn ihre Eltern nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derselben vor sittengefährlichen Vergnügungen. 275. Die Besserung verwahr- loseter Kinder. 276 seq.; Warnung derselben vor dem Umgehen mit Schießgewehren, vor dem Besuche der Tanzböden. 283. (s. auch Schulen.) Kinderbewahranstalten, deren Gebührenfreiheit. 5.; Aufsichts- führung über dieselben. 14. Klassensteuer. (s. Classensteuer.) L. Landschulen. (s. Schulen.) Lehrer. (s. Schullehrer.) Lehrerinnen, deren Prüfung und Zulassung. 22.; deren Beauf- sichtigung. 188.; der Louisenschule in Posen; ihre Prüfung und Zulassung. 190. Lehrpläne. (s. Schulen.) M. Magistrat, dessen Zuziehung zur Schuldeputation. 8. 9 seq.; Aus- übung des Patronatsrechts durch denselben. 19.; seine Pflichten bei Reparaturen der Schulgebäude. 36. (s. auch Aufsicht.) Materialien, deren Verabfolgung zum Schulbau und Reparaturen. 36. Mädchenschulen. (s. Töchterschulen.) Musikfeste, Theilnahme der Schullehrer an denselben. 88. N. Nebenschulen sollen, ohne besondere Erlaubniß, nicht geduldet wer- den. 5.; die Aufsichtsführung über dieselben, wenn sie in andern Regierungsbezirken gelegen. 248. K. Kinder, deren Beiwohnung des Religionsunterrichts. 7.; wann ſie zur Schule geſchickt werden müſſen. 38.; ihr ſchulpflichtiges Alter. 38.; deren Benutzung in den Fabriken. 38.; welche bei Bauhand- werken beſchäftigt werden. 39.; wann ſie von der Schule zurück- behalten werden können. 39.; deren Unterricht während der Sonn- tage. 40.; ſollen durch den Schulaufſeher zum Beſuche der Schule angehalten werden. 45.; deren Züchtigung durch den Schullehrer. 46.; Warnung derſelben vor dem Ausnehmen der Vogelneſter und Weg- fangen der Singvögel. 135.; Beſchaffung der Unterrichtsmittel für arme Kinder. 151.; deren Beaufſichtigung außerhalb der Schule. 258.; der Beſuch der Wirthshäuſer von denſelben; wenn ihre Eltern nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derſelben vor ſittengefährlichen Vergnügungen. 275. Die Beſſerung verwahr- loſeter Kinder. 276 seq.; Warnung derſelben vor dem Umgehen mit Schießgewehren, vor dem Beſuche der Tanzböden. 283. (ſ. auch Schulen.) Kinderbewahranſtalten, deren Gebührenfreiheit. 5.; Aufſichts- führung über dieſelben. 14. Klaſſenſteuer. (ſ. Claſſenſteuer.) L. Landſchulen. (ſ. Schulen.) Lehrer. (ſ. Schullehrer.) Lehrerinnen, deren Prüfung und Zulaſſung. 22.; deren Beauf- ſichtigung. 188.; der Louiſenſchule in Poſen; ihre Prüfung und Zulaſſung. 190. Lehrpläne. (ſ. Schulen.) M. Magiſtrat, deſſen Zuziehung zur Schuldeputation. 8. 9 seq.; Aus- übung des Patronatsrechts durch denſelben. 19.; ſeine Pflichten bei Reparaturen der Schulgebäude. 36. (ſ. auch Aufſicht.) Materialien, deren Verabfolgung zum Schulbau und Reparaturen. 36. Mädchenſchulen. (ſ. Töchterſchulen.) Muſikfeſte, Theilnahme der Schullehrer an denſelben. 88. N. Nebenſchulen ſollen, ohne beſondere Erlaubniß, nicht geduldet wer- den. 5.; die Aufſichtsführung über dieſelben, wenn ſie in andern Regierungsbezirken gelegen. 248. <TEI> <text> <back> <div n="1"> <pb facs="#f0635" n="621"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">K.</hi> </head><lb/> <list> <item><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Kinder</hi>,</hi> deren Beiwohnung des <hi rendition="#g">Religionsunterrichts. 7.; wann</hi> ſie<lb/> zur Schule geſchickt werden müſſen. 38.; ihr <hi rendition="#g">ſchulpflichtiges</hi> Alter.<lb/> 38.; deren Benutzung in den <hi rendition="#g">Fabriken</hi>. 38.; welche bei <hi rendition="#g">Bauhand-<lb/> werken</hi> beſchäftigt werden. 39.; wann ſie von der Schule <hi rendition="#g">zurück-<lb/> behalten</hi> werden können. 39.; deren Unterricht während der <hi rendition="#g">Sonn-<lb/> tage</hi>. 40.; ſollen durch den Schulaufſeher zum <hi rendition="#g">Beſuche der Schule</hi><lb/> angehalten werden. 45.; deren <hi rendition="#g">Züchtigung</hi> durch den Schullehrer. 46.;<lb/><hi rendition="#g">Warnung</hi> derſelben vor dem Ausnehmen der Vogelneſter und Weg-<lb/> fangen der Singvögel. 135.; Beſchaffung der <hi rendition="#g">Unterrichtsmittel</hi> für<lb/> arme Kinder. 151.; deren <hi rendition="#g">Beaufſichtigung</hi> außerhalb der Schule.<lb/> 258.; der Beſuch der <hi rendition="#g">Wirthshäuſer</hi> von denſelben; wenn ihre Eltern<lb/> nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derſelben vor<lb/><hi rendition="#g">ſittengefährlichen</hi> Vergnügungen. 275. 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K.
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nicht am Orte der Schule wohnen. 259.; Bewahrung derſelben vor
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Schulen.)
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Zulaſſung. 190.
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M.
Magiſtrat, deſſen Zuziehung zur Schuldeputation. 8. 9 seq.; Aus-
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Reparaturen der Schulgebäude. 36. (ſ. auch Aufſicht.)
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Mädchenſchulen. (ſ. Töchterſchulen.)
Muſikfeſte, Theilnahme der Schullehrer an denſelben. 88.
N.
Nebenſchulen ſollen, ohne beſondere Erlaubniß, nicht geduldet wer-
den. 5.; die Aufſichtsführung über dieſelben, wenn ſie in andern
Regierungsbezirken gelegen. 248.
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