(§. 43. seq.) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden.
1. Rescr. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr. die Competenz zur Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen.
2. Rescr. v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorstand bei Schulversänmnissen nach den Ursachen derselben nachforschen soll.
3. conf. zu §. 43. d. Tit.
Pflichten des Predigers.
§. 49. Der Prediger des Ortes ist schuldig, nicht nur durch Auf- sicht, sondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeisters sowohl als der Kinder, zur Erreichung des Zweckes der Schulanstalt thätig mitzuwirken.
General-Landschulreglement v. 1763. (s. Anhang Nr. 24.)
Schulzucht.
§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf eine entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden.
1. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt ist.
2. Rescr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß ein Dienstvergehen ist.
3. Rescr. v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver- hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin.
§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun- gen der eingewurzelten Unart des Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nicht hinlänglich ge- steuert werden könne: so muß er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulvorsteher Anzeige davon machen.
§. 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vormünder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Besserungs- mittel verfügen.
§. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge- schriebenen Grenzen nicht überschritten werden.
Von gelehrten Schulen und Gymnasien.
§. 54. Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugend zu höhern Wissenschaften, oder auch zu Künsten und bürgerlichen Ge-
(§. 43. seq.) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Beſtrafung der nachläſſigen Eltern, zur Beſuchung der Lehrſtunden angehalten werden.
1. Reſcr. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr. die Competenz zur Vollſtreckung der Schulverſäumnißſtrafen.
2. Reſcr. v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorſtand bei Schulverſänmniſſen nach den Urſachen derſelben nachforſchen ſoll.
3. conf. zu §. 43. d. Tit.
Pflichten des Predigers.
§. 49. Der Prediger des Ortes iſt ſchuldig, nicht nur durch Auf- ſicht, ſondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeiſters ſowohl als der Kinder, zur Erreichung des Zweckes der Schulanſtalt thätig mitzuwirken.
General-Landſchulreglement v. 1763. (ſ. Anhang Nr. 24.)
Schulzucht.
§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen, welche der Geſundheit der Kinder auch nur auf eine entfernte Art ſchädlich werden könnten, ausgedehnt werden.
1. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt iſt.
2. Reſcr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß ein Dienſtvergehen iſt.
3. Reſcr. v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver- hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin.
§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun- gen der eingewurzelten Unart des Kindes, oder dem überwiegenden Hange deſſelben zu Laſtern und Ausſchweifungen nicht hinlänglich ge- ſteuert werden könne: ſo muß er der Obrigkeit und dem geiſtlichen Schulvorſteher Anzeige davon machen.
§. 52. Dieſe müſſen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vormünder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Beſſerungs- mittel verfügen.
§. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge- ſchriebenen Grenzen nicht überſchritten werden.
Von gelehrten Schulen und Gymnaſien.
§. 54. Schulen und Gymnaſien, in welchen die Jugend zu höhern Wiſſenſchaften, oder auch zu Künſten und bürgerlichen Ge-
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(§. 43. seq.) erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Beſtrafung
der nachläſſigen Eltern, zur Beſuchung der Lehrſtunden angehalten
werden.
1. Reſcr. v. 30. Septbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 682.), betr.
die Competenz zur Vollſtreckung der Schulverſäumnißſtrafen.
2. Reſcr. v. 10. April 1841. (M.-Bl. S. 118.), daß der Schulvorſtand
bei Schulverſänmniſſen nach den Urſachen derſelben nachforſchen ſoll.
3. conf. zu §. 43. d. Tit.
Pflichten des Predigers.
§. 49. Der Prediger des Ortes iſt ſchuldig, nicht nur durch Auf-
ſicht, ſondern auch durch eigenen Unterricht des Schulmeiſters ſowohl
als der Kinder, zur Erreichung des Zweckes der Schulanſtalt thätig
mitzuwirken.
General-Landſchulreglement v. 1763. (ſ. Anhang Nr. 24.)
Schulzucht.
§. 50. Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen,
welche der Geſundheit der Kinder auch nur auf eine entfernte Art
ſchädlich werden könnten, ausgedehnt werden.
1. Cab.-O. v. 14. Mai 1825. (G.-S. S. 149.), betr. die Schulzucht
in den Provinzen, wo das A. L.-R. noch nicht eingeführt iſt.
2. Reſcr. v. 4. März 1834. (v. K. J. B. 43. S. 117.), daß ein
von einem öffentlichen Schulbeamten begangener Züchtigungsproceß
ein Dienſtvergehen iſt.
3. Reſcr. v. 8. Decbr. 1844. (M.-Bl. 1845. S. 10.), betr. die Ver-
hütung der Eingriffe in die Schuldisciplin.
§. 51. Glaubt der Schullehrer, daß durch geringere Züchtigun-
gen der eingewurzelten Unart des Kindes, oder dem überwiegenden
Hange deſſelben zu Laſtern und Ausſchweifungen nicht hinlänglich ge-
ſteuert werden könne: ſo muß er der Obrigkeit und dem geiſtlichen
Schulvorſteher Anzeige davon machen.
§. 52. Dieſe müſſen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder
Vormünder, die Sache näher prüfen, und zweckmäßige Beſſerungs-
mittel verfügen.
§. 53. Aber auch dabei dürfen die der elterlichen Zucht vorge-
ſchriebenen Grenzen nicht überſchritten werden.
Von gelehrten Schulen und Gymnaſien.
§. 54. Schulen und Gymnaſien, in welchen die Jugend zu
höhern Wiſſenſchaften, oder auch zu Künſten und bürgerlichen Ge-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/60>, abgerufen am 23.07.2024.
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