Circ.-Rescr. v. 21. Decbr. 1841. und v. 28. April 1842. (M.-Bl. pro 1842. S. 14. u. 194.), betr. die Prüfung der Candi- daten der Theologie pro facultate docendi.
In der unter dem 3. Februar 1838. (Ann. S. 655--657.) an die Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen ergangenen Verordnung, welche die Bestimmungen des §. 22. des Reglements für die Prüfungen der Candidaten des höhern Schulamts in Betreff der Ertheilung der bedingten facultas docendi modificirt, ist zu den Haupt- Lehrgegenständen, welche das Resultat der Prüfung wesentlich bedingen, auch die Theologie und die hebräische Sprache in der Voraussetzung gezählt worden, daß die Commission den Candidaten auch in diesen Gegenständen, unter Berücksichtigung der im §. 21. enthaltenen Be- stimmungen, selbst prüfe, und dadurch in den Stand gesetzt werde, die Kenntnisse desselben in der Theologie und in der hebräischen Sprache beurtheilen zu können. Da indessen von denjenigen Candidaten der Theologie, welche sich zur Prüfung pro facultate docendi Behufs der Uebernahme eines höhern Schulamtes melden, die evangelischen häufig, die katholischen in der Regel bereits die theologische Prüfung bei den betreffenden Prüfungs-Commissionen bestanden haben; so sollen die für sie ausgefertigten Zeugnisse dieser Commission, wenn sie dem Candi- daten ein vorzügliches Prädikat ertheilen, zur Verleihung der facultas docendi für den Unterricht in der Religion und in der hebräischen Sprache insofern schon genügen, daß eine die Kenntnisse der Candi- daten in diesen Gegenständen erforschende Prüfung nicht erforderlich, sondern durch ein angemessenes Colloquium und durch Probelectionen allein die dem Candidaten beiwohnende Lehrgabe und Methode näher zu ermitteln und nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commission die facultas docendi auf die unteren oder mittleren Classen zu beschränken, oder auf die oberen Classen auszudehnen ist. In dem Falle, daß das Zeugniß der theo- logischen Prüfungs-Commission sich bloß über die Kenntnisse des Can- didaten in der Theologie, nicht aber über seine Kenntnisse in der hebräi- schen Sprache ausspricht, bleibt eine förmliche Prüfung in derselben auch künftig vorbehalten. (den 21. Dezember.)
Die Königl. wissenschaftliche Prüfungs-Commission hat, wie Der-
43.
Circ.-Reſcr. v. 21. Decbr. 1841. und v. 28. April 1842. (M.-Bl. pro 1842. S. 14. u. 194.), betr. die Prüfung der Candi- daten der Theologie pro facultate docendi.
In der unter dem 3. Februar 1838. (Ann. S. 655—657.) an die Königlichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen ergangenen Verordnung, welche die Beſtimmungen des §. 22. des Reglements für die Prüfungen der Candidaten des höhern Schulamts in Betreff der Ertheilung der bedingten facultas docendi modificirt, iſt zu den Haupt- Lehrgegenſtänden, welche das Reſultat der Prüfung weſentlich bedingen, auch die Theologie und die hebräiſche Sprache in der Vorausſetzung gezählt worden, daß die Commiſſion den Candidaten auch in dieſen Gegenſtänden, unter Berückſichtigung der im §. 21. enthaltenen Be- ſtimmungen, ſelbſt prüfe, und dadurch in den Stand geſetzt werde, die Kenntniſſe deſſelben in der Theologie und in der hebräiſchen Sprache beurtheilen zu können. Da indeſſen von denjenigen Candidaten der Theologie, welche ſich zur Prüfung pro facultate docendi Behufs der Uebernahme eines höhern Schulamtes melden, die evangeliſchen häufig, die katholiſchen in der Regel bereits die theologiſche Prüfung bei den betreffenden Prüfungs-Commiſſionen beſtanden haben; ſo ſollen die für ſie ausgefertigten Zeugniſſe dieſer Commiſſion, wenn ſie dem Candi- daten ein vorzügliches Prädikat ertheilen, zur Verleihung der facultas docendi für den Unterricht in der Religion und in der hebräiſchen Sprache inſofern ſchon genügen, daß eine die Kenntniſſe der Candi- daten in dieſen Gegenſtänden erforſchende Prüfung nicht erforderlich, ſondern durch ein angemeſſenes Colloquium und durch Probelectionen allein die dem Candidaten beiwohnende Lehrgabe und Methode näher zu ermitteln und nach dem pflichtmäßigen Ermeſſen der Königlichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion die facultas docendi auf die unteren oder mittleren Claſſen zu beſchränken, oder auf die oberen Claſſen auszudehnen iſt. In dem Falle, daß das Zeugniß der theo- logiſchen Prüfungs-Commiſſion ſich bloß über die Kenntniſſe des Can- didaten in der Theologie, nicht aber über ſeine Kenntniſſe in der hebräi- ſchen Sprache ausſpricht, bleibt eine förmliche Prüfung in derſelben auch künftig vorbehalten. (den 21. Dezember.)
Die Königl. wiſſenſchaftliche Prüfungs-Commiſſion hat, wie Der-
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Circ.-Reſcr. v. 21. Decbr. 1841. und v. 28. April 1842. (M.-Bl.
pro 1842. S. 14. u. 194.), betr. die Prüfung der Candi-
daten der Theologie pro facultate docendi.
In der unter dem 3. Februar 1838. (Ann. S. 655—657.) an
die Königlichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen ergangenen
Verordnung, welche die Beſtimmungen des §. 22. des Reglements für
die Prüfungen der Candidaten des höhern Schulamts in Betreff der
Ertheilung der bedingten facultas docendi modificirt, iſt zu den Haupt-
Lehrgegenſtänden, welche das Reſultat der Prüfung weſentlich bedingen,
auch die Theologie und die hebräiſche Sprache in der Vorausſetzung
gezählt worden, daß die Commiſſion den Candidaten auch in dieſen
Gegenſtänden, unter Berückſichtigung der im §. 21. enthaltenen Be-
ſtimmungen, ſelbſt prüfe, und dadurch in den Stand geſetzt werde, die
Kenntniſſe deſſelben in der Theologie und in der hebräiſchen Sprache
beurtheilen zu können. Da indeſſen von denjenigen Candidaten der
Theologie, welche ſich zur Prüfung pro facultate docendi Behufs der
Uebernahme eines höhern Schulamtes melden, die evangeliſchen häufig,
die katholiſchen in der Regel bereits die theologiſche Prüfung bei den
betreffenden Prüfungs-Commiſſionen beſtanden haben; ſo ſollen die für
ſie ausgefertigten Zeugniſſe dieſer Commiſſion, wenn ſie dem Candi-
daten ein vorzügliches Prädikat ertheilen, zur Verleihung der facultas
docendi für den Unterricht in der Religion und in der hebräiſchen
Sprache inſofern ſchon genügen, daß eine die Kenntniſſe der Candi-
daten in dieſen Gegenſtänden erforſchende Prüfung nicht erforderlich,
ſondern durch ein angemeſſenes Colloquium und durch Probelectionen
allein die dem Candidaten beiwohnende Lehrgabe und Methode näher
zu ermitteln und nach dem pflichtmäßigen Ermeſſen der Königlichen
wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion die facultas docendi auf die
unteren oder mittleren Claſſen zu beſchränken, oder auf die oberen
Claſſen auszudehnen iſt. In dem Falle, daß das Zeugniß der theo-
logiſchen Prüfungs-Commiſſion ſich bloß über die Kenntniſſe des Can-
didaten in der Theologie, nicht aber über ſeine Kenntniſſe in der hebräi-
ſchen Sprache ausſpricht, bleibt eine förmliche Prüfung in derſelben
auch künftig vorbehalten. (den 21. Dezember.)
Die Königl. wiſſenſchaftliche Prüfungs-Commiſſion hat, wie Der-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/599>, abgerufen am 21.12.2024.
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