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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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so wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be-
theiligten zu wecken und richtig zu leiten.

42.

Rescr. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr.
die Gründung von Vereinen zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger Gymnasiasten
.

Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines
in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterstützung hülfsbedürf-
tiger Gymnasiasten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt,
daß dieses ebenso wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen
sowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg,
Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten sich schon früher ähnliche
Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichsten Erfolg hatte. Da
sich mit Gewißheit voraussetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche
in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines solchen
Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung
zu machen sein wird: so scheint es wünschenswerth, ja nothwendig,
einen ähnlichen Verein zur Unterstützung hülfsbedürftiger Gymna-
siasten auch in der dortigen Gegend unter Berücksichtigung der ört-
lichen und persönlichen Verhältnisse zu gründen, um so mehr, als aus
Staatscassen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren
Einrichtung der Gymnasien verabreicht, nicht aber die zur Unter-
stützung hülfsbedürftiger Gymnasiasten erforderlichen Summen gezahlt
werden können.

Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren
Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in
Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg besteht, auf eine
zweckdienliche Weise zu veranlassen, alle durch Bildung, Gemeinsinn
und Vaterlandsliebe sich auszeichnenden Männer in der dortigen
Provinz für dieses verdienstliche Unternehmen möglichst zu gewinnen,
und demnächst über den hoffentlich günstigen Erfolg Ihrer desfallsigen
Bemühungen zu berichten.

ſo wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be-
theiligten zu wecken und richtig zu leiten.

42.

Reſcr. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr.
die Gründung von Vereinen zur Unterſtützung hülfs-
bedürftiger Gymnaſiaſten
.

Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines
in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterſtützung hülfsbedürf-
tiger Gymnaſiaſten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt,
daß dieſes ebenſo wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen
ſowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg,
Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten ſich ſchon früher ähnliche
Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichſten Erfolg hatte. Da
ſich mit Gewißheit vorausſetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche
in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines ſolchen
Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung
zu machen ſein wird: ſo ſcheint es wünſchenswerth, ja nothwendig,
einen ähnlichen Verein zur Unterſtützung hülfsbedürftiger Gymna-
ſiaſten auch in der dortigen Gegend unter Berückſichtigung der ört-
lichen und perſönlichen Verhältniſſe zu gründen, um ſo mehr, als aus
Staatscaſſen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren
Einrichtung der Gymnaſien verabreicht, nicht aber die zur Unter-
ſtützung hülfsbedürftiger Gymnaſiaſten erforderlichen Summen gezahlt
werden können.

Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren
Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in
Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg beſteht, auf eine
zweckdienliche Weiſe zu veranlaſſen, alle durch Bildung, Gemeinſinn
und Vaterlandsliebe ſich auszeichnenden Männer in der dortigen
Provinz für dieſes verdienſtliche Unternehmen möglichſt zu gewinnen,
und demnächſt über den hoffentlich günſtigen Erfolg Ihrer desfallſigen
Bemühungen zu berichten.

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[584/0598] ſo wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be- theiligten zu wecken und richtig zu leiten. 42. Reſcr. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr. die Gründung von Vereinen zur Unterſtützung hülfs- bedürftiger Gymnaſiaſten. Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterſtützung hülfsbedürf- tiger Gymnaſiaſten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt, daß dieſes ebenſo wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen ſowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg, Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten ſich ſchon früher ähnliche Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichſten Erfolg hatte. Da ſich mit Gewißheit vorausſetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines ſolchen Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung zu machen ſein wird: ſo ſcheint es wünſchenswerth, ja nothwendig, einen ähnlichen Verein zur Unterſtützung hülfsbedürftiger Gymna- ſiaſten auch in der dortigen Gegend unter Berückſichtigung der ört- lichen und perſönlichen Verhältniſſe zu gründen, um ſo mehr, als aus Staatscaſſen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren Einrichtung der Gymnaſien verabreicht, nicht aber die zur Unter- ſtützung hülfsbedürftiger Gymnaſiaſten erforderlichen Summen gezahlt werden können. Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg beſteht, auf eine zweckdienliche Weiſe zu veranlaſſen, alle durch Bildung, Gemeinſinn und Vaterlandsliebe ſich auszeichnenden Männer in der dortigen Provinz für dieſes verdienſtliche Unternehmen möglichſt zu gewinnen, und demnächſt über den hoffentlich günſtigen Erfolg Ihrer desfallſigen Bemühungen zu berichten.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/598>, abgerufen am 21.11.2024.