auch ferner aus Unsern Forsten frei verabreicht. Wenn jedoch ein Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der Fiscus nur dann das freie Bauholz zu dessen Wiederaufbau ganz oder theilweise her, wenn die Schulgemeine nicht selbst eine Waldung be- sitzt, aus welcher solches, bei forstwissenschaftlicher Benutzung, ganz oder theilweise entnommen werden kann.
§. 5. Wenn Domainen-Einsassen mit Einsassen solcher Dörfer, welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät verbunden sind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats- lasten, sofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander- weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.) etwas Anderes festgestellt ist, von den verbundenen Eingesessenen und Dominien gemeinschaftlich getragen werden müssen.
§. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einsassen und Do- mainen verschiedener Ortschaften bestehenden Schulgemeinen und der Erweiterung schon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der Einsassen und Dominien anderer Ortschaften muß das Beitrags-Ver- hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts- lasten vorher durch ein Regulativ bestimmt werden.
§. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinschaft- lichen Patronatslasten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter- sassen bei, wogegen sie die Patronatsrechte gemeinschaftlich ausüben. Die Vertheilung der Societätslasten ist nach dem Herkommen zu bewirken.
41.
Rescr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför- derung der Fortbildungsschulen für die aus Elemen- tarschulen entlassene Jugend.
Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältnisse der Bewohner, namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb- treibende eine weitere Ausbildung, als sie die Elementarschule ge- währen kann, besonders in technischen Fertigkeiten wünschenswerth machen, kann nach den vorliegenden Resultaten auch das Interesse der betheiligten Eltern und Meister für die Einrichtung von Fort- bildungsschulen für Lehrlinge und Gesellen als vorhanden angenommen werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgesinnte Männer zur Leitung und Haltung solcher Schulstunden zu bewegen,
auch ferner aus Unſern Forſten frei verabreicht. Wenn jedoch ein Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der Fiscus nur dann das freie Bauholz zu deſſen Wiederaufbau ganz oder theilweiſe her, wenn die Schulgemeine nicht ſelbſt eine Waldung be- ſitzt, aus welcher ſolches, bei forſtwiſſenſchaftlicher Benutzung, ganz oder theilweiſe entnommen werden kann.
§. 5. Wenn Domainen-Einſaſſen mit Einſaſſen ſolcher Dörfer, welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät verbunden ſind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats- laſten, ſofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander- weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.) etwas Anderes feſtgeſtellt iſt, von den verbundenen Eingeſeſſenen und Dominien gemeinſchaftlich getragen werden müſſen.
§. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einſaſſen und Do- mainen verſchiedener Ortſchaften beſtehenden Schulgemeinen und der Erweiterung ſchon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der Einſaſſen und Dominien anderer Ortſchaften muß das Beitrags-Ver- hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts- laſten vorher durch ein Regulativ beſtimmt werden.
§. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinſchaft- lichen Patronatslaſten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter- ſaſſen bei, wogegen ſie die Patronatsrechte gemeinſchaftlich ausüben. Die Vertheilung der Societätslaſten iſt nach dem Herkommen zu bewirken.
41.
Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför- derung der Fortbildungsſchulen für die aus Elemen- tarſchulen entlaſſene Jugend.
Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältniſſe der Bewohner, namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb- treibende eine weitere Ausbildung, als ſie die Elementarſchule ge- währen kann, beſonders in techniſchen Fertigkeiten wünſchenswerth machen, kann nach den vorliegenden Reſultaten auch das Intereſſe der betheiligten Eltern und Meiſter für die Einrichtung von Fort- bildungsſchulen für Lehrlinge und Geſellen als vorhanden angenommen werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgeſinnte Männer zur Leitung und Haltung ſolcher Schulſtunden zu bewegen,
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auch ferner aus Unſern Forſten frei verabreicht. Wenn jedoch ein
Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der
Fiscus nur dann das freie Bauholz zu deſſen Wiederaufbau ganz oder
theilweiſe her, wenn die Schulgemeine nicht ſelbſt eine Waldung be-
ſitzt, aus welcher ſolches, bei forſtwiſſenſchaftlicher Benutzung, ganz
oder theilweiſe entnommen werden kann.
§. 5. Wenn Domainen-Einſaſſen mit Einſaſſen ſolcher Dörfer,
welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät
verbunden ſind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats-
laſten, ſofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander-
weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.)
etwas Anderes feſtgeſtellt iſt, von den verbundenen Eingeſeſſenen und
Dominien gemeinſchaftlich getragen werden müſſen.
§. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einſaſſen und Do-
mainen verſchiedener Ortſchaften beſtehenden Schulgemeinen und der
Erweiterung ſchon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der
Einſaſſen und Dominien anderer Ortſchaften muß das Beitrags-Ver-
hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts-
laſten vorher durch ein Regulativ beſtimmt werden.
§. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinſchaft-
lichen Patronatslaſten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter-
ſaſſen bei, wogegen ſie die Patronatsrechte gemeinſchaftlich ausüben.
Die Vertheilung der Societätslaſten iſt nach dem Herkommen zu
bewirken.
41.
Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför-
derung der Fortbildungsſchulen für die aus Elemen-
tarſchulen entlaſſene Jugend.
Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältniſſe der Bewohner,
namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb-
treibende eine weitere Ausbildung, als ſie die Elementarſchule ge-
währen kann, beſonders in techniſchen Fertigkeiten wünſchenswerth
machen, kann nach den vorliegenden Reſultaten auch das Intereſſe
der betheiligten Eltern und Meiſter für die Einrichtung von Fort-
bildungsſchulen für Lehrlinge und Geſellen als vorhanden angenommen
werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgeſinnte
Männer zur Leitung und Haltung ſolcher Schulſtunden zu bewegen,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/595>, abgerufen am 21.11.2024.
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