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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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den daſelbſt vorgeſchriebenen Grundſätzen und den Vorſchriften der
Allerhöchſten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Geſetzſammlung
S. 235.) auch in Anſehung der Ihrer (Seiner) Aufſicht unterworfenen
öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugniſſe, welche in Anſehung
der Geiſtlichen den Königl. Conſiſtorien übertragen ſind, werden in
Anſehung der öffentlichen Lehrer, nach Verſchiedenheit der Fälle, von
den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.

39.

Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr.
die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne
.

Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die ſich der Aufrechthaltung
der für die Erlaſſung des Schulgeldes bei den Gymnaſien ertheilten
Vorſchriften, rückſichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen
ſtellen, will das Miniſterium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur-
ſprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten iſt, und ob-
gleich es jetzt in die Schulcaſſe fließt, doch zur Beſoldung derſelben
verwendet wird, es aber ungeeignet ſein würde, wenn die Lehrer ſich
nicht gegenſeitig das Honorar für ihre Söhne erlaſſen wollten, ferner
in Betracht, daß die Schulanſtalten urſprünglich mit den kirchlichen
in der genaueſten Verbindung geſtanden und letzteren zum Theil ihre
Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule
fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia-
liſchen Verhältniſſe ſtehen, hiermit beſtimmen, daß den Söhnen der
bei den Gymnaſien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts-
prediger und Lehrer, inſofern dieſe obſervanzmäßig bisher von der
Einrichtung des Schulgeldes befreit geweſen, ſowie den durch be-
ſondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rückſicht auf die
vorſchriftsmäßige Zahl von Freiſchülern, das Schulgeld ſo lange er-
laſſen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unſittlichen
Betragens ſie gänzlich auszuſchließen ſich nicht veranlaßt ſieht, dagegen
die andern zur Freiſchule zugelaſſenen Schüler nur ſo lange im Genuß
des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als ſie durch die
erſte und zweite Cenſur ſich derſelben würdig zeigen.

Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das
Presbyterium zu Duisburg auf ſeine anher eingereichte Eingabe vom

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/593>, abgerufen am 17.02.2025.