Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

den daselbst vorgeschriebenen Grundsätzen und den Vorschriften der
Allerhöchsten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Gesetzsammlung
S. 235.) auch in Ansehung der Ihrer (Seiner) Aufsicht unterworfenen
öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugnisse, welche in Ansehung
der Geistlichen den Königl. Consistorien übertragen sind, werden in
Ansehung der öffentlichen Lehrer, nach Verschiedenheit der Fälle, von
den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.

39.

Rescr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr.
die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigersöhne
.

Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich der Aufrechthaltung
der für die Erlassung des Schulgeldes bei den Gymnasien ertheilten
Vorschriften, rücksichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen
stellen, will das Ministerium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur-
sprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten ist, und ob-
gleich es jetzt in die Schulcasse fließt, doch zur Besoldung derselben
verwendet wird, es aber ungeeignet sein würde, wenn die Lehrer sich
nicht gegenseitig das Honorar für ihre Söhne erlassen wollten, ferner
in Betracht, daß die Schulanstalten ursprünglich mit den kirchlichen
in der genauesten Verbindung gestanden und letzteren zum Theil ihre
Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule
fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia-
lischen Verhältnisse stehen, hiermit bestimmen, daß den Söhnen der
bei den Gymnasien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts-
prediger und Lehrer, insofern diese observanzmäßig bisher von der
Einrichtung des Schulgeldes befreit gewesen, sowie den durch be-
sondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rücksicht auf die
vorschriftsmäßige Zahl von Freischülern, das Schulgeld so lange er-
lassen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unsittlichen
Betragens sie gänzlich auszuschließen sich nicht veranlaßt sieht, dagegen
die andern zur Freischule zugelassenen Schüler nur so lange im Genuß
des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als sie durch die
erste und zweite Censur sich derselben würdig zeigen.

Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das
Presbyterium zu Duisburg auf seine anher eingereichte Eingabe vom

37*

den daſelbſt vorgeſchriebenen Grundſätzen und den Vorſchriften der
Allerhöchſten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Geſetzſammlung
S. 235.) auch in Anſehung der Ihrer (Seiner) Aufſicht unterworfenen
öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugniſſe, welche in Anſehung
der Geiſtlichen den Königl. Conſiſtorien übertragen ſind, werden in
Anſehung der öffentlichen Lehrer, nach Verſchiedenheit der Fälle, von
den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.

39.

Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr.
die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne
.

Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die ſich der Aufrechthaltung
der für die Erlaſſung des Schulgeldes bei den Gymnaſien ertheilten
Vorſchriften, rückſichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen
ſtellen, will das Miniſterium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur-
ſprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten iſt, und ob-
gleich es jetzt in die Schulcaſſe fließt, doch zur Beſoldung derſelben
verwendet wird, es aber ungeeignet ſein würde, wenn die Lehrer ſich
nicht gegenſeitig das Honorar für ihre Söhne erlaſſen wollten, ferner
in Betracht, daß die Schulanſtalten urſprünglich mit den kirchlichen
in der genaueſten Verbindung geſtanden und letzteren zum Theil ihre
Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule
fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia-
liſchen Verhältniſſe ſtehen, hiermit beſtimmen, daß den Söhnen der
bei den Gymnaſien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts-
prediger und Lehrer, inſofern dieſe obſervanzmäßig bisher von der
Einrichtung des Schulgeldes befreit geweſen, ſowie den durch be-
ſondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rückſicht auf die
vorſchriftsmäßige Zahl von Freiſchülern, das Schulgeld ſo lange er-
laſſen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unſittlichen
Betragens ſie gänzlich auszuſchließen ſich nicht veranlaßt ſieht, dagegen
die andern zur Freiſchule zugelaſſenen Schüler nur ſo lange im Genuß
des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als ſie durch die
erſte und zweite Cenſur ſich derſelben würdig zeigen.

Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das
Presbyterium zu Duisburg auf ſeine anher eingereichte Eingabe vom

37*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0593" n="579"/>
den da&#x017F;elb&#x017F;t vorge&#x017F;chriebenen Grund&#x017F;ätzen und den Vor&#x017F;chriften der<lb/>
Allerhöch&#x017F;ten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Ge&#x017F;etz&#x017F;ammlung<lb/>
S. 235.) auch in An&#x017F;ehung der Ihrer (Seiner) Auf&#x017F;icht unterworfenen<lb/>
öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugni&#x017F;&#x017F;e, welche in An&#x017F;ehung<lb/>
der Gei&#x017F;tlichen den Königl. Con&#x017F;i&#x017F;torien übertragen &#x017F;ind, werden in<lb/>
An&#x017F;ehung der öffentlichen Lehrer, nach Ver&#x017F;chiedenheit der Fälle, von<lb/>
den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">39.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), <hi rendition="#g">betr.<lb/>
die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Prediger&#x017F;öhne</hi>.</p><lb/>
          <p>Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die &#x017F;ich der Aufrechthaltung<lb/>
der für die Erla&#x017F;&#x017F;ung des Schulgeldes bei den Gymna&#x017F;ien ertheilten<lb/>
Vor&#x017F;chriften, rück&#x017F;ichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen<lb/>
&#x017F;tellen, will das Mini&#x017F;terium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur-<lb/>
&#x017F;prünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten i&#x017F;t, und ob-<lb/>
gleich es jetzt in die Schulca&#x017F;&#x017F;e fließt, doch zur Be&#x017F;oldung der&#x017F;elben<lb/>
verwendet wird, es aber ungeeignet &#x017F;ein würde, wenn die Lehrer &#x017F;ich<lb/>
nicht gegen&#x017F;eitig das Honorar für ihre Söhne erla&#x017F;&#x017F;en wollten, ferner<lb/>
in Betracht, daß die Schulan&#x017F;talten ur&#x017F;prünglich mit den kirchlichen<lb/>
in der genaue&#x017F;ten Verbindung ge&#x017F;tanden und letzteren zum Theil ihre<lb/>
Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule<lb/>
fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia-<lb/>
li&#x017F;chen Verhältni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;tehen, hiermit be&#x017F;timmen, daß den Söhnen der<lb/>
bei den Gymna&#x017F;ien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts-<lb/>
prediger und Lehrer, in&#x017F;ofern die&#x017F;e ob&#x017F;ervanzmäßig bisher von der<lb/>
Einrichtung des Schulgeldes befreit gewe&#x017F;en, &#x017F;owie den durch be-<lb/>
&#x017F;ondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rück&#x017F;icht auf die<lb/>
vor&#x017F;chriftsmäßige Zahl von Frei&#x017F;chülern, das Schulgeld &#x017F;o lange er-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder un&#x017F;ittlichen<lb/>
Betragens &#x017F;ie gänzlich auszu&#x017F;chließen &#x017F;ich nicht veranlaßt &#x017F;ieht, dagegen<lb/>
die andern zur Frei&#x017F;chule zugela&#x017F;&#x017F;enen Schüler nur &#x017F;o lange im Genuß<lb/>
des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als &#x017F;ie durch die<lb/>
er&#x017F;te und zweite Cen&#x017F;ur &#x017F;ich der&#x017F;elben würdig zeigen.</p><lb/>
          <p>Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das<lb/>
Presbyterium zu Duisburg auf &#x017F;eine anher eingereichte Eingabe vom<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">37*</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[579/0593] den daſelbſt vorgeſchriebenen Grundſätzen und den Vorſchriften der Allerhöchſten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Geſetzſammlung S. 235.) auch in Anſehung der Ihrer (Seiner) Aufſicht unterworfenen öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugniſſe, welche in Anſehung der Geiſtlichen den Königl. Conſiſtorien übertragen ſind, werden in Anſehung der öffentlichen Lehrer, nach Verſchiedenheit der Fälle, von den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt. 39. Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne. Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die ſich der Aufrechthaltung der für die Erlaſſung des Schulgeldes bei den Gymnaſien ertheilten Vorſchriften, rückſichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen ſtellen, will das Miniſterium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur- ſprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten iſt, und ob- gleich es jetzt in die Schulcaſſe fließt, doch zur Beſoldung derſelben verwendet wird, es aber ungeeignet ſein würde, wenn die Lehrer ſich nicht gegenſeitig das Honorar für ihre Söhne erlaſſen wollten, ferner in Betracht, daß die Schulanſtalten urſprünglich mit den kirchlichen in der genaueſten Verbindung geſtanden und letzteren zum Theil ihre Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia- liſchen Verhältniſſe ſtehen, hiermit beſtimmen, daß den Söhnen der bei den Gymnaſien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts- prediger und Lehrer, inſofern dieſe obſervanzmäßig bisher von der Einrichtung des Schulgeldes befreit geweſen, ſowie den durch be- ſondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rückſicht auf die vorſchriftsmäßige Zahl von Freiſchülern, das Schulgeld ſo lange er- laſſen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unſittlichen Betragens ſie gänzlich auszuſchließen ſich nicht veranlaßt ſieht, dagegen die andern zur Freiſchule zugelaſſenen Schüler nur ſo lange im Genuß des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als ſie durch die erſte und zweite Cenſur ſich derſelben würdig zeigen. Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das Presbyterium zu Duisburg auf ſeine anher eingereichte Eingabe vom 37*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/593
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/593>, abgerufen am 21.11.2024.