nach dem ortsüblichen Satze von dem Stamme des Landwehr-Ba- taillons unter Einsendung der Quittung des Lehrers oder Schulvor- standes bei der Intendantur besonders zu liquidiren.
Mit Ausnahme dieses und des im §. 32. bemerkten Falles darf das Schulgeld nie an die Eltern gezahlt und ihnen die Befriedigung des Lehrers überlassen werden.
§. 32. Ist ein Kind, wenn gleich noch im schulpflichtigen Alter, aber in Folge besonderer Fähigkeiten über den Elementar-Unterricht hinaus, und wollen die Eltern es auf ihre Kosten in eine höhere Unterrichts-Anstalt bringen, so kann in diesem Falle ein Schulgeld von 21/2 Thaler bis zur Dauer des schulpflichtigen Alters ausnahms- weise an die Eltern gezahlt werden. Die Schul-Commission hat sich jedoch durch eine von denselben beizubringende Quittung der Unterrichts- Anstalt Ueberzeugung zu verschaffen, daß das Kind auch wirklich die- selbe besucht.
§. 34. Außer dem Schulgelde kann von Seiten der Militair- Verwaltung für den Unterricht der Militairkinder in der Regel weder zur Anschaffung von Büchern oder Schreibmaterialien, noch zu sonstigen Unterrichts-Mitteln irgend etwas gewährt werden.
38.
Circ.-Rescr. v. 31. Octbr. 1841. (M.-Bl. 1842. S. 15.), betr. die Uebernahme von Staats- und Nebenämtern Sei- tens der Lehrer.
Es sind Allerhöchsten Orts durch Befehle vom 14. Januar 1833. und vom 25. August 1841. nähere Bestimmungen darüber erlassen worden, unter welchen Bedingungen die Uebertragung eines Staats- amtes oder eines andern Nebenamtes auf einen Geistlichen zu ge- statten, und in welcher Weise das Interesse der Kirchen-Patrone und der Pfarrgemeinen dabei zu berücksichtigen ist.
Gleichzeitig ist Allerhöchsten Orts anbefohlen, daß eben diese Be- stimmungen auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen, die einem Pri- vat-Patronat unterworfen sind, Anwendung finden sollen.
Die Königl. Regierung (Das Königl. Provinzial-Schulcollegium) erhält anliegend Abschrift eines an die Königl. Consistorien erlassenen Circulars (S. 10. Nr. 19.), in welchem die in solchen Fällen zu be- rücksichtigenden Punkte näher entwickelt sind, mit dem Auftrage, nach
nach dem ortsüblichen Satze von dem Stamme des Landwehr-Ba- taillons unter Einſendung der Quittung des Lehrers oder Schulvor- ſtandes bei der Intendantur beſonders zu liquidiren.
Mit Ausnahme dieſes und des im §. 32. bemerkten Falles darf das Schulgeld nie an die Eltern gezahlt und ihnen die Befriedigung des Lehrers überlaſſen werden.
§. 32. Iſt ein Kind, wenn gleich noch im ſchulpflichtigen Alter, aber in Folge beſonderer Fähigkeiten über den Elementar-Unterricht hinaus, und wollen die Eltern es auf ihre Koſten in eine höhere Unterrichts-Anſtalt bringen, ſo kann in dieſem Falle ein Schulgeld von 2½ Thaler bis zur Dauer des ſchulpflichtigen Alters ausnahms- weiſe an die Eltern gezahlt werden. Die Schul-Commiſſion hat ſich jedoch durch eine von denſelben beizubringende Quittung der Unterrichts- Anſtalt Ueberzeugung zu verſchaffen, daß das Kind auch wirklich die- ſelbe beſucht.
§. 34. Außer dem Schulgelde kann von Seiten der Militair- Verwaltung für den Unterricht der Militairkinder in der Regel weder zur Anſchaffung von Büchern oder Schreibmaterialien, noch zu ſonſtigen Unterrichts-Mitteln irgend etwas gewährt werden.
38.
Circ.-Reſcr. v. 31. Octbr. 1841. (M.-Bl. 1842. S. 15.), betr. die Uebernahme von Staats- und Nebenämtern Sei- tens der Lehrer.
Es ſind Allerhöchſten Orts durch Befehle vom 14. Januar 1833. und vom 25. Auguſt 1841. nähere Beſtimmungen darüber erlaſſen worden, unter welchen Bedingungen die Uebertragung eines Staats- amtes oder eines andern Nebenamtes auf einen Geiſtlichen zu ge- ſtatten, und in welcher Weiſe das Intereſſe der Kirchen-Patrone und der Pfarrgemeinen dabei zu berückſichtigen iſt.
Gleichzeitig iſt Allerhöchſten Orts anbefohlen, daß eben dieſe Be- ſtimmungen auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen, die einem Pri- vat-Patronat unterworfen ſind, Anwendung finden ſollen.
Die Königl. Regierung (Das Königl. Provinzial-Schulcollegium) erhält anliegend Abſchrift eines an die Königl. Conſiſtorien erlaſſenen Circulars (S. 10. Nr. 19.), in welchem die in ſolchen Fällen zu be- rückſichtigenden Punkte näher entwickelt ſind, mit dem Auftrage, nach
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nach dem ortsüblichen Satze von dem Stamme des Landwehr-Ba-
taillons unter Einſendung der Quittung des Lehrers oder Schulvor-
ſtandes bei der Intendantur beſonders zu liquidiren.
Mit Ausnahme dieſes und des im §. 32. bemerkten Falles darf
das Schulgeld nie an die Eltern gezahlt und ihnen die Befriedigung
des Lehrers überlaſſen werden.
§. 32. Iſt ein Kind, wenn gleich noch im ſchulpflichtigen Alter,
aber in Folge beſonderer Fähigkeiten über den Elementar-Unterricht
hinaus, und wollen die Eltern es auf ihre Koſten in eine höhere
Unterrichts-Anſtalt bringen, ſo kann in dieſem Falle ein Schulgeld
von 2½ Thaler bis zur Dauer des ſchulpflichtigen Alters ausnahms-
weiſe an die Eltern gezahlt werden. Die Schul-Commiſſion hat ſich
jedoch durch eine von denſelben beizubringende Quittung der Unterrichts-
Anſtalt Ueberzeugung zu verſchaffen, daß das Kind auch wirklich die-
ſelbe beſucht.
§. 34. Außer dem Schulgelde kann von Seiten der Militair-
Verwaltung für den Unterricht der Militairkinder in der Regel weder
zur Anſchaffung von Büchern oder Schreibmaterialien, noch zu ſonſtigen
Unterrichts-Mitteln irgend etwas gewährt werden.
38.
Circ.-Reſcr. v. 31. Octbr. 1841. (M.-Bl. 1842. S. 15.), betr.
die Uebernahme von Staats- und Nebenämtern Sei-
tens der Lehrer.
Es ſind Allerhöchſten Orts durch Befehle vom 14. Januar 1833.
und vom 25. Auguſt 1841. nähere Beſtimmungen darüber erlaſſen
worden, unter welchen Bedingungen die Uebertragung eines Staats-
amtes oder eines andern Nebenamtes auf einen Geiſtlichen zu ge-
ſtatten, und in welcher Weiſe das Intereſſe der Kirchen-Patrone und
der Pfarrgemeinen dabei zu berückſichtigen iſt.
Gleichzeitig iſt Allerhöchſten Orts anbefohlen, daß eben dieſe Be-
ſtimmungen auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen, die einem Pri-
vat-Patronat unterworfen ſind, Anwendung finden ſollen.
Die Königl. Regierung (Das Königl. Provinzial-Schulcollegium)
erhält anliegend Abſchrift eines an die Königl. Conſiſtorien erlaſſenen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/592>, abgerufen am 21.11.2024.
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