oder nachweisen können, daß seit ihrem Abgange aus der zweiten Classe eines inländischen oder ausländischen Gymnasiums schon zwei Jahre verflossen sind, keine Anwendung. Für ihre Prüfung und die Ausfertigung des Zeugnisses haben sie die vorgeschriebenen, angemessenen Gebühren zu erlegen.
§. 42. Nachträgliche Prüfung der Studirenden der Theologie und Philologie im Hebräischen.
Studirende der Theologie und Philologie, welche nicht mit der erforderlichen Kenntniß des Hebräischen (§. 28. A. 9.) die Universität bezogen oder erst auf der Universität sich zum Studium der Theologie oder Philologie gewandt haben, also auf der Schule nicht im Hebräi- schen geprüft worden, können sich das Zeugniß der Reife für diesen einzelnen Unterrichtsgegenstand durch eine Prüfung bei der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-Commission nachträglich erwerben, müssen jedoch von diesem Zeitpunkte an noch fünf Universitäts-Semester auf das Studium der Theologie und resp. Philologie verwenden.
§. 43. Anweisung für Ausländer.
Auch für Ausländer, denen gestattet worden, sich im diesseitigen Staatsdienste um eine Anstellung zu bewerben, für welche ein drei- oder vierjähriges Universitäts-Studium vorgeschrieben ist, gelten die im §. 33. No. 3. gegebenen Bestimmungen, und haben dieselben, wenn sie in Hinsicht ihrer Schulbildung kein von dem betreffenden Königl. Ministerium als vollgültig anerkanntes Zeugniß der Reife aus ihrer Heimath beibringen können, sich der Maturitäts-Prüfung bei einem inländischen Gymnasium nachträglich zu unterwerfen.
§. 44. Einsendung der Prüfungs-Verhandlungen.
Die Directoren der Gymnasien sind verpflichtet, sämmtliche Abi- turienten-Prüfungs-Verhandlungen halbjährlich und unfehlbar vier Wochen nach beendigter Prüfung bei dem betreffenden Königl. Pro- vinzial-Schul-Collegium einzureichen, auch, wenn keine Abiturienten- Prüfung gehalten ist, binnen gleicher Frist hiervon Anzeige zu machen. Es müssen aber die Prüfungs-Verhandlungen enthalten:
1) eine Abschrift des über die schriftliche und mündliche Prüfung aufgenommenen Protocolls;
2) eine Abschrift der den Abiturienten ertheilten Zeugnisse;
3) die von den Abiturienten verfaßten und von den Lehrern beur- theilten schriftlichen Arbeiten in Original.
oder nachweiſen können, daß ſeit ihrem Abgange aus der zweiten Claſſe eines inländiſchen oder ausländiſchen Gymnaſiums ſchon zwei Jahre verfloſſen ſind, keine Anwendung. Für ihre Prüfung und die Ausfertigung des Zeugniſſes haben ſie die vorgeſchriebenen, angemeſſenen Gebühren zu erlegen.
§. 42. Nachträgliche Prüfung der Studirenden der Theologie und Philologie im Hebräiſchen.
Studirende der Theologie und Philologie, welche nicht mit der erforderlichen Kenntniß des Hebräiſchen (§. 28. A. 9.) die Univerſität bezogen oder erſt auf der Univerſität ſich zum Studium der Theologie oder Philologie gewandt haben, alſo auf der Schule nicht im Hebräi- ſchen geprüft worden, können ſich das Zeugniß der Reife für dieſen einzelnen Unterrichtsgegenſtand durch eine Prüfung bei der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion nachträglich erwerben, müſſen jedoch von dieſem Zeitpunkte an noch fünf Univerſitäts-Semeſter auf das Studium der Theologie und reſp. Philologie verwenden.
§. 43. Anweiſung für Ausländer.
Auch für Ausländer, denen geſtattet worden, ſich im dieſſeitigen Staatsdienſte um eine Anſtellung zu bewerben, für welche ein drei- oder vierjähriges Univerſitäts-Studium vorgeſchrieben iſt, gelten die im §. 33. No. 3. gegebenen Beſtimmungen, und haben dieſelben, wenn ſie in Hinſicht ihrer Schulbildung kein von dem betreffenden Königl. Miniſterium als vollgültig anerkanntes Zeugniß der Reife aus ihrer Heimath beibringen können, ſich der Maturitäts-Prüfung bei einem inländiſchen Gymnaſium nachträglich zu unterwerfen.
§. 44. Einſendung der Prüfungs-Verhandlungen.
Die Directoren der Gymnaſien ſind verpflichtet, ſämmtliche Abi- turienten-Prüfungs-Verhandlungen halbjährlich und unfehlbar vier Wochen nach beendigter Prüfung bei dem betreffenden Königl. Pro- vinzial-Schul-Collegium einzureichen, auch, wenn keine Abiturienten- Prüfung gehalten iſt, binnen gleicher Friſt hiervon Anzeige zu machen. Es müſſen aber die Prüfungs-Verhandlungen enthalten:
1) eine Abſchrift des über die ſchriftliche und mündliche Prüfung aufgenommenen Protocolls;
2) eine Abſchrift der den Abiturienten ertheilten Zeugniſſe;
3) die von den Abiturienten verfaßten und von den Lehrern beur- theilten ſchriftlichen Arbeiten in Original.
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[540/0554]
oder nachweiſen können, daß ſeit ihrem Abgange aus der zweiten
Claſſe eines inländiſchen oder ausländiſchen Gymnaſiums ſchon zwei
Jahre verfloſſen ſind, keine Anwendung. Für ihre Prüfung und die
Ausfertigung des Zeugniſſes haben ſie die vorgeſchriebenen, angemeſſenen
Gebühren zu erlegen.
§. 42. Nachträgliche Prüfung der Studirenden der
Theologie und Philologie im Hebräiſchen.
Studirende der Theologie und Philologie, welche nicht mit der
erforderlichen Kenntniß des Hebräiſchen (§. 28. A. 9.) die Univerſität
bezogen oder erſt auf der Univerſität ſich zum Studium der Theologie
oder Philologie gewandt haben, alſo auf der Schule nicht im Hebräi-
ſchen geprüft worden, können ſich das Zeugniß der Reife für dieſen
einzelnen Unterrichtsgegenſtand durch eine Prüfung bei der Königl.
wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſion nachträglich erwerben, müſſen
jedoch von dieſem Zeitpunkte an noch fünf Univerſitäts-Semeſter auf
das Studium der Theologie und reſp. Philologie verwenden.
§. 43. Anweiſung für Ausländer.
Auch für Ausländer, denen geſtattet worden, ſich im dieſſeitigen
Staatsdienſte um eine Anſtellung zu bewerben, für welche ein drei-
oder vierjähriges Univerſitäts-Studium vorgeſchrieben iſt, gelten die
im §. 33. No. 3. gegebenen Beſtimmungen, und haben dieſelben, wenn
ſie in Hinſicht ihrer Schulbildung kein von dem betreffenden Königl.
Miniſterium als vollgültig anerkanntes Zeugniß der Reife aus ihrer
Heimath beibringen können, ſich der Maturitäts-Prüfung bei einem
inländiſchen Gymnaſium nachträglich zu unterwerfen.
§. 44. Einſendung der Prüfungs-Verhandlungen.
Die Directoren der Gymnaſien ſind verpflichtet, ſämmtliche Abi-
turienten-Prüfungs-Verhandlungen halbjährlich und unfehlbar vier
Wochen nach beendigter Prüfung bei dem betreffenden Königl. Pro-
vinzial-Schul-Collegium einzureichen, auch, wenn keine Abiturienten-
Prüfung gehalten iſt, binnen gleicher Friſt hiervon Anzeige zu machen.
Es müſſen aber die Prüfungs-Verhandlungen enthalten:
1) eine Abſchrift des über die ſchriftliche und mündliche Prüfung
aufgenommenen Protocolls;
2) eine Abſchrift der den Abiturienten ertheilten Zeugniſſe;
3) die von den Abiturienten verfaßten und von den Lehrern beur-
theilten ſchriftlichen Arbeiten in Original.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/554>, abgerufen am 21.11.2024.
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