zu keiner Einigung führt, wird zu einer förmlichen Abstimmung ge- schritten; jedes Mitglied der Prüfungs-Commission, mit Einschluß des Königl. Commissarius, hat Eine Stimme; das jüngste Mitglied der Commission stimmt zuerst, und der Königl. Commissarius zuletzt. Wenn einzelne Mitglieder beim Abstimmen finden, daß das Votum eines andern Mitgliedes besser begründet sei, als dasjenige, welches sie selbst schon ausgesprochen haben, so können sie ihr früheres Votum zurücknehmen und ein neues definitives geben. Sind die Stimmen für und wider gleich, so giebt die Stimme des Königl. Commissarius den Ausschlag. Sieht derselbe sich bei der Stimmensammlung über einen Geprüften noch vor der Abgabe seines Votums überstimmt, so hat er die Befugniß, sich selbst vom Votiren zu entbinden, und ent- weder den durch die Stimmenmehrheit gefaßten Entschluß ohne Wei- teres zu bestätigen, oder demselben, wenn er seiner Ueberzeugung nicht entspricht, seine Bestätigung zu verweigern. Im letzteren Falle ist die Bekanntmachung des Beschlusses der Prüfungs-Commission auszusetzen, und sind die schriftlichen Arbeiten, nebst dem Prüfungs-Protocolle, unter Anführung der Weigerungsgründe des Königl. Commissarius, der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
§. 27. Censur.
Bei der Berathung nach der mündlichen Prüfung wird aus den Schul-Censuren der vier letzten Semester zugleich ein allgemeines Urtheil über den Fleiß, das sittliche Betragen und die Character- Reife der Abiturienten abgefaßt, da dieses eine Stelle im Zeugnisse einzunehmen hat.
§. 28. Maaßstab für die Ertheilung des Zeugnisses der Reife.
Als leitende Richtschnur bei der Schlußberathung dienen folgende Bestimmungen:
Das Zeugniß der Reife ist zu ertheilen:
A. wenn der Abiturient
1) das Thema für den Aufsatz in der Muttersprache in seinen wesentlichen Theilen richtig aufgefaßt und logisch geordnet, den Ge- genstand mit Urtheil entwickelt, und in einer fehlerfreien, deutlichen und angemessenen Schreibart dargestellt, überdies einige Bekannt- schaft mit den Hauptepochen der Literatur seiner Muttersprache gezeigt hat. Auffallende Verstöße gegen die Richtigkeit und
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zu keiner Einigung führt, wird zu einer förmlichen Abſtimmung ge- ſchritten; jedes Mitglied der Prüfungs-Commiſſion, mit Einſchluß des Königl. Commiſſarius, hat Eine Stimme; das jüngſte Mitglied der Commiſſion ſtimmt zuerſt, und der Königl. Commiſſarius zuletzt. Wenn einzelne Mitglieder beim Abſtimmen finden, daß das Votum eines andern Mitgliedes beſſer begründet ſei, als dasjenige, welches ſie ſelbſt ſchon ausgeſprochen haben, ſo können ſie ihr früheres Votum zurücknehmen und ein neues definitives geben. Sind die Stimmen für und wider gleich, ſo giebt die Stimme des Königl. Commiſſarius den Ausſchlag. Sieht derſelbe ſich bei der Stimmenſammlung über einen Geprüften noch vor der Abgabe ſeines Votums überſtimmt, ſo hat er die Befugniß, ſich ſelbſt vom Votiren zu entbinden, und ent- weder den durch die Stimmenmehrheit gefaßten Entſchluß ohne Wei- teres zu beſtätigen, oder demſelben, wenn er ſeiner Ueberzeugung nicht entſpricht, ſeine Beſtätigung zu verweigern. Im letzteren Falle iſt die Bekanntmachung des Beſchluſſes der Prüfungs-Commiſſion auszuſetzen, und ſind die ſchriftlichen Arbeiten, nebſt dem Prüfungs-Protocolle, unter Anführung der Weigerungsgründe des Königl. Commiſſarius, der vorgeſetzten Behörde zur Entſcheidung vorzulegen.
§. 27. Cenſur.
Bei der Berathung nach der mündlichen Prüfung wird aus den Schul-Cenſuren der vier letzten Semeſter zugleich ein allgemeines Urtheil über den Fleiß, das ſittliche Betragen und die Character- Reife der Abiturienten abgefaßt, da dieſes eine Stelle im Zeugniſſe einzunehmen hat.
§. 28. Maaßſtab für die Ertheilung des Zeugniſſes der Reife.
Als leitende Richtſchnur bei der Schlußberathung dienen folgende Beſtimmungen:
Das Zeugniß der Reife iſt zu ertheilen:
A. wenn der Abiturient
1) das Thema für den Aufſatz in der Mutterſprache in ſeinen weſentlichen Theilen richtig aufgefaßt und logiſch geordnet, den Ge- genſtand mit Urtheil entwickelt, und in einer fehlerfreien, deutlichen und angemeſſenen Schreibart dargeſtellt, überdies einige Bekannt- ſchaft mit den Hauptepochen der Literatur ſeiner Mutterſprache gezeigt hat. Auffallende Verſtöße gegen die Richtigkeit und
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zu keiner Einigung führt, wird zu einer förmlichen Abſtimmung ge-
ſchritten; jedes Mitglied der Prüfungs-Commiſſion, mit Einſchluß
des Königl. Commiſſarius, hat Eine Stimme; das jüngſte Mitglied
der Commiſſion ſtimmt zuerſt, und der Königl. Commiſſarius zuletzt.
Wenn einzelne Mitglieder beim Abſtimmen finden, daß das Votum
eines andern Mitgliedes beſſer begründet ſei, als dasjenige, welches
ſie ſelbſt ſchon ausgeſprochen haben, ſo können ſie ihr früheres Votum
zurücknehmen und ein neues definitives geben. Sind die Stimmen
für und wider gleich, ſo giebt die Stimme des Königl. Commiſſarius
den Ausſchlag. Sieht derſelbe ſich bei der Stimmenſammlung über
einen Geprüften noch vor der Abgabe ſeines Votums überſtimmt, ſo
hat er die Befugniß, ſich ſelbſt vom Votiren zu entbinden, und ent-
weder den durch die Stimmenmehrheit gefaßten Entſchluß ohne Wei-
teres zu beſtätigen, oder demſelben, wenn er ſeiner Ueberzeugung nicht
entſpricht, ſeine Beſtätigung zu verweigern. Im letzteren Falle iſt die
Bekanntmachung des Beſchluſſes der Prüfungs-Commiſſion auszuſetzen,
und ſind die ſchriftlichen Arbeiten, nebſt dem Prüfungs-Protocolle,
unter Anführung der Weigerungsgründe des Königl. Commiſſarius,
der vorgeſetzten Behörde zur Entſcheidung vorzulegen.
§. 27. Cenſur.
Bei der Berathung nach der mündlichen Prüfung wird aus den
Schul-Cenſuren der vier letzten Semeſter zugleich ein allgemeines
Urtheil über den Fleiß, das ſittliche Betragen und die Character-
Reife der Abiturienten abgefaßt, da dieſes eine Stelle im Zeugniſſe
einzunehmen hat.
§. 28. Maaßſtab für die Ertheilung des Zeugniſſes
der Reife.
Als leitende Richtſchnur bei der Schlußberathung dienen folgende
Beſtimmungen:
Das Zeugniß der Reife iſt zu ertheilen:
A. wenn der Abiturient
1) das Thema für den Aufſatz in der Mutterſprache in ſeinen
weſentlichen Theilen richtig aufgefaßt und logiſch geordnet, den Ge-
genſtand mit Urtheil entwickelt, und in einer fehlerfreien, deutlichen
und angemeſſenen Schreibart dargeſtellt, überdies einige Bekannt-
ſchaft mit den Hauptepochen der Literatur ſeiner Mutterſprache
gezeigt hat. Auffallende Verſtöße gegen die Richtigkeit und
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/545>, abgerufen am 21.12.2024.
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