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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Umstände kann der Director noch andere Classenarbeiten der Abitu-
rienten aus dem letzten Jahre beilegen, welche jedoch nicht zur ent-
scheidenden Richtschnur für die Prüfungs-Commission, wohl aber dazu
dienen sollen, daß sich die Mitglieder derselben eine möglichst genaue
Kenntniß der Abiturienten erwerben und sich ein selbstständiges Urtheil
über sie bilden.

§. 20. Mündliche Prüfung; Zahl der Examinanden;
Bestimmung des Tages der Prüfung
.

Die mündliche Prüfung muß stets, die Zahl der Examinanden
mag groß oder gering sein, mit gleicher Sorgfalt vorgenommen werden.
In allen Fällen, wo mehr als 12 Examinanden vorhanden sind, ist
sie in 2 resp. mehreren auf einander folgenden Terminen abzuhalten.
Den Tag zu der Prüfung und die einem jeden Prüfungsgegenstande
zu widmende Zeit bestimmt der Königl. Commissarius im Einverständ-
niß mit dem Director des Gymnasiums.

§. 21. Anwesende bei der mündlichen Prüfung.

Sämmtliche Mitglieder der Prüfungs-Commission, so wie auch
die Lehrer des Gymnasiums, welche nicht zu derselben gehören, sollen
bei der mündlichen Prüfung anwesend sein; die Mitglieder der Local-
Schul-Behörde, wo eine solche vorhanden ist, sind jedesmal von dem
Director besonders einzuladen.

§. 22. Bestimmung der Examinatoren und ihre Pflichten.

Die mündliche Prüfung liegt den Lehrern ob, welche der Unter-
richt in den betreffenden Gegenständen in Prima ertheilt haben, wo-
fern nicht der Königl. Commissarius andere Examinatoren zu bestellen
sich veranlaßt findet. Von den Lehrern ist zu erwarten, daß sie sich
bei der Prüfung einer zweckmäßigen Methode bedienen, einem jeden
Examinanden Raum und Gelegenheit, sich klar und zusammenhän-
gend auszusprechen, gewähren und überhaupt die Prüfung so einrich-
ten werden, daß sich bei einem jeden der Grad seines Wissens be-
stimmt ergebe. Wenn es gleich nicht Sache der mündlichen Prüfung
ist, die von dem Abiturienten gelieferten schriftlichen Arbeiten durch-
zugehn und zu verbessern; so bleibt es doch den prüfenden Lehrern
unverwehrt, ihre Fragen auch an die schriftlichen Arbeiten der einzel-
nen Examinanden anzuknüpfen. Dem Königl. Commissarius steht
es frei, nicht nur durch Instruction der Lehrer und nähere Bestim-
mung der Gegenstände der jedesmaligen Prüfung die ihm zweckdienlich

Umſtände kann der Director noch andere Claſſenarbeiten der Abitu-
rienten aus dem letzten Jahre beilegen, welche jedoch nicht zur ent-
ſcheidenden Richtſchnur für die Prüfungs-Commiſſion, wohl aber dazu
dienen ſollen, daß ſich die Mitglieder derſelben eine möglichſt genaue
Kenntniß der Abiturienten erwerben und ſich ein ſelbſtſtändiges Urtheil
über ſie bilden.

§. 20. Mündliche Prüfung; Zahl der Examinanden;
Beſtimmung des Tages der Prüfung
.

Die mündliche Prüfung muß ſtets, die Zahl der Examinanden
mag groß oder gering ſein, mit gleicher Sorgfalt vorgenommen werden.
In allen Fällen, wo mehr als 12 Examinanden vorhanden ſind, iſt
ſie in 2 reſp. mehreren auf einander folgenden Terminen abzuhalten.
Den Tag zu der Prüfung und die einem jeden Prüfungsgegenſtande
zu widmende Zeit beſtimmt der Königl. Commiſſarius im Einverſtänd-
niß mit dem Director des Gymnaſiums.

§. 21. Anweſende bei der mündlichen Prüfung.

Sämmtliche Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion, ſo wie auch
die Lehrer des Gymnaſiums, welche nicht zu derſelben gehören, ſollen
bei der mündlichen Prüfung anweſend ſein; die Mitglieder der Local-
Schul-Behörde, wo eine ſolche vorhanden iſt, ſind jedesmal von dem
Director beſonders einzuladen.

§. 22. Beſtimmung der Examinatoren und ihre Pflichten.

Die mündliche Prüfung liegt den Lehrern ob, welche der Unter-
richt in den betreffenden Gegenſtänden in Prima ertheilt haben, wo-
fern nicht der Königl. Commiſſarius andere Examinatoren zu beſtellen
ſich veranlaßt findet. Von den Lehrern iſt zu erwarten, daß ſie ſich
bei der Prüfung einer zweckmäßigen Methode bedienen, einem jeden
Examinanden Raum und Gelegenheit, ſich klar und zuſammenhän-
gend auszuſprechen, gewähren und überhaupt die Prüfung ſo einrich-
ten werden, daß ſich bei einem jeden der Grad ſeines Wiſſens be-
ſtimmt ergebe. Wenn es gleich nicht Sache der mündlichen Prüfung
iſt, die von dem Abiturienten gelieferten ſchriftlichen Arbeiten durch-
zugehn und zu verbeſſern; ſo bleibt es doch den prüfenden Lehrern
unverwehrt, ihre Fragen auch an die ſchriftlichen Arbeiten der einzel-
nen Examinanden anzuknüpfen. Dem Königl. Commiſſarius ſteht
es frei, nicht nur durch Inſtruction der Lehrer und nähere Beſtim-
mung der Gegenſtände der jedesmaligen Prüfung die ihm zweckdienlich

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[527/0541] Umſtände kann der Director noch andere Claſſenarbeiten der Abitu- rienten aus dem letzten Jahre beilegen, welche jedoch nicht zur ent- ſcheidenden Richtſchnur für die Prüfungs-Commiſſion, wohl aber dazu dienen ſollen, daß ſich die Mitglieder derſelben eine möglichſt genaue Kenntniß der Abiturienten erwerben und ſich ein ſelbſtſtändiges Urtheil über ſie bilden. §. 20. Mündliche Prüfung; Zahl der Examinanden; Beſtimmung des Tages der Prüfung. Die mündliche Prüfung muß ſtets, die Zahl der Examinanden mag groß oder gering ſein, mit gleicher Sorgfalt vorgenommen werden. In allen Fällen, wo mehr als 12 Examinanden vorhanden ſind, iſt ſie in 2 reſp. mehreren auf einander folgenden Terminen abzuhalten. Den Tag zu der Prüfung und die einem jeden Prüfungsgegenſtande zu widmende Zeit beſtimmt der Königl. Commiſſarius im Einverſtänd- niß mit dem Director des Gymnaſiums. §. 21. Anweſende bei der mündlichen Prüfung. Sämmtliche Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion, ſo wie auch die Lehrer des Gymnaſiums, welche nicht zu derſelben gehören, ſollen bei der mündlichen Prüfung anweſend ſein; die Mitglieder der Local- Schul-Behörde, wo eine ſolche vorhanden iſt, ſind jedesmal von dem Director beſonders einzuladen. §. 22. Beſtimmung der Examinatoren und ihre Pflichten. Die mündliche Prüfung liegt den Lehrern ob, welche der Unter- richt in den betreffenden Gegenſtänden in Prima ertheilt haben, wo- fern nicht der Königl. Commiſſarius andere Examinatoren zu beſtellen ſich veranlaßt findet. Von den Lehrern iſt zu erwarten, daß ſie ſich bei der Prüfung einer zweckmäßigen Methode bedienen, einem jeden Examinanden Raum und Gelegenheit, ſich klar und zuſammenhän- gend auszuſprechen, gewähren und überhaupt die Prüfung ſo einrich- ten werden, daß ſich bei einem jeden der Grad ſeines Wiſſens be- ſtimmt ergebe. Wenn es gleich nicht Sache der mündlichen Prüfung iſt, die von dem Abiturienten gelieferten ſchriftlichen Arbeiten durch- zugehn und zu verbeſſern; ſo bleibt es doch den prüfenden Lehrern unverwehrt, ihre Fragen auch an die ſchriftlichen Arbeiten der einzel- nen Examinanden anzuknüpfen. Dem Königl. Commiſſarius ſteht es frei, nicht nur durch Inſtruction der Lehrer und nähere Beſtim- mung der Gegenſtände der jedesmaligen Prüfung die ihm zweckdienlich

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/541>, abgerufen am 21.11.2024.